Bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbstständige Tätigkeit bewertet wird, ist ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße (2024: 3.535 EUR/West bzw. 3.465 EUR/Ost; 2023: 3.395 EUR/West bzw. 3.290 EUR/Ost) als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen. Bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens ist jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch das 12-fache der Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538 EUR/Monat; 6.456 EUR jährlich) zu berücksichtigen.

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