Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung und Höhe von Übergangsgeld während einer vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Ausführungsbescheid nach rechtskräftig abgeschlossenem sozialgerichtlichen Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Einzelne (weitere) Berechnungselemente der Höhe eines Übergangsgeldes können nicht mehr im Verfahren gegen einen Ausführungsbescheid gerügt werden, nachdem das vorangegangene sozialgerichtliche Verfahren, dessen Gegenstand bereits die Berechnung und die Höhe dieses Übergangsgeldes waren, rechtskräftig abgeschlossen ist.

 

Orientierungssatz

Nicht beitragspflichtige Nettolohnbestandteile (hier: die sog Auslöse bei Berufskraftfahrern) sind bei der Berechnung des Regelentgeltes nach § 47 SGB 9 iVm § 46 Abs 1 S 1 SGB 9 nicht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

SGB IX § 47 Abs. 1 Sätze 1-3, 6, § 45 Abs. 2 S. 2, § 46 Abs. 1 Sätze 1, 3, § 48 S. 1 Nr. 1, § 49; SGB VI § 20 Nr. 1, § 21 Abs. 1-4; SGB IV §§ 14-15; SvEV § 1; ArEV §§ 1-2; SGB I § 30; SGB X § 44 Abs. 1, 4; SGG § 141 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 04.05.2017; Aktenzeichen B 5 R 8/17 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 30. April 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten - im Rahmen der Ausführung eines sozialgerichtlichen Urteils - über die Höhe des dem Kläger zustehenden Übergangsgeldes für die von der Beklagten bewilligte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Weiterbildung zum Fluggeräteelektroniker im Zeitraum vom 31. März 2003 bis 30. Juni 2005.

Der am … 1970 geborene, bis zum Jahr 2010 in B... wohnhafte, ledige und für ein im August 1996 geborenes Kind unterhaltspflichtige Kläger erlernte von September 1986 bis Juli 1988 den Beruf des Berufskraftfahrers und war in diesem Beruf bis Juli 2002 und kurzfristig nochmals im September 2002 als solcher tätig. Sein letztes versicherungspflichtiges Dauerbeschäftigungsverhältnis als Lastkraftwagenfahrer im Fernverkehr verrichtete er bei der Firma "H... Transporte GmbH & Co. KG" im Zeitraum vom 20. Juni 1999 bis 30. Juli 2002. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung, die im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs vor dem Arbeitsgericht Z... am 10. Oktober 2003 (im Verfahren 6 Ca 4...) in eine ordentliche, fristgerechte, betriebsbedingte Kündigung zum 30. September 2002 umgewandelt wurde, so dass der Kläger für die Monate August und September 2002 im November 2003 Lohnnachzahlungen erlangte. Vom 2. bis 30. September 2002 war er befristet, kurzzeitig als Berufskraftfahrer bei der "Spedition J..." gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Zwischendurch bestand wiederholt Arbeitsunfähigkeit mit Bezug von Krankengeld. Im Monat August 2002 und vom 1. Oktober 2002 bis 30. März 2003 bezog er Arbeitslosengeld (I).

Am 14. Januar 2003 beantragte der Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Den Antrag leitete die BA am 14. Januar 2003 an die Beklagte weiter, die mit Bescheid vom 5. Februar 2003 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach bewilligte und die Prüfung weiterer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zusagte. Nach Durchführung einer Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahme im Zeitraum vom 17. bis 26. März 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27. März 2003 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Weiterbildung zum Fluggeräteelektroniker in der Zeit vom 31. März 2003 bis 30. Juni 2005 bei der Firma "Y... GmbH". Für die Dauer der Maßnahme bewilligte sie dem Kläger unter anderem Stadtfahrgeld, Mittagsessenzuschuss und Kinderbetreuungskosten sowie mit Vorschussbescheiden vom 6. und 22. Mai 2003 Übergangsgeld.

Nach Einholung einer Arbeitsentgeltbescheinigung von der "Spedition J..." vom 20. Mai 2003 sowie Einholung einer Tarifauskunft bei der B... Senatsverwaltung für Wirtschaft und Arbeit am 22. Mai 2003 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Juni 2003, ersetzt durch Bescheid vom 3. Juli 2003, Übergangsgeld ab 31. März 2003 in Höhe von 29,64 Euro kalendertäglich sowie ab 1. Oktober 2003 in Höhe von 30,15 Euro kalendertäglich, ausgehend von der Entgeltabrechnung der "Spedition J..." für September 2002, die ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.640,86 Euro sowie ein Monatsnettoentgelt in Höhe von 1.106,50 Euro auswies. Gegen den Bescheid vom 3. Juli 2003 legte der Kläger am 15. Juli 2003 Widerspruch ein und übersandte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit Schreiben vom 2. November 2003 das Protokoll über die öffentliche Sitzung vor dem Arbeitsgericht Z... vom 10. Oktober 2003 (im Verfahren 6 Ca 4...) sowie mit Schreiben vom 28. Januar 2004 sowie vom 24. Februar 2004 die nachträglich aufgrund des arbeitsgerichtlichen Vergleiches ausgestellten Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Firma "H... Transporte GmbH & Co. KG" für die Monate August 2002 und Septe...

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