Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Hilfsmittelvertrag. Zuschlag nach öffentlicher Ausschreibung. Ausschluss von nichtberücksichtigten Hilfsmittelerbringern
Leitsatz (amtlich)
Der Bestandsschutz nach § 126 Abs 2 SGB 5 endet hinsichtlich eines Gegenstandes der bisher zugelassenen Leistungserbringer dann, wenn insoweit eine Ausschreibung durchgeführt worden ist und ein anderer Leistungserbringer den Zuschlag im Bieterverfahren erhalten hat (Bestätigung von LSG Chemnitz vom 29.4.2008 - L 1 B 207/08 KR-ER).
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 24. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 250.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die im Ausschreibungsverfahren (Los 1 - Region Chemnitz und Los 5 - Region Westsachsen) unterlegene Beschwerdeführerin begehrt die Weiterversorgung der Versicherten der Beschwerdegegnerin mit Schlafapnoegeräten bis Ende Dezember 2008.
Die Beschwerdeführerin handelt mit medizintechnischen Geräten. Sie vertreibt Schlafapnoegeräte im Gebiet des Freistaates Sachsen und erzielte bisher durch den Verkauf sowie die damit verbundenen Serviceleistungen zugunsten von Versicherten der Beschwerdegegnerin nach - von der Beschwerdegegnerin bestrittenen - Angaben einen Umsatz von rund 79.766,00 € monatlich. Sie ist als Hilfsmittelerbringer auf Grund der Bescheide der AOK Sachsen-Anhalt vom 15.08.2005 (diese handelnd in der Funktion eines Landesverbandes) sowie des Verbandes der Angestelltenkrankenkassen e. V. und des Arbeiter-Ersatzkassenverbandes e. V. - Landesvertretung Sachsen-Anhalt - vom 01.09.2005 zur Abgabe von Hilfsmitteln der Gruppe 2 zugelassen. Am 30.01.2008 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass andere Unternehmen zur Versorgung ihrer Versicherten mit Systemen zur Schlafapnoebehandlung in der Region Chemnitz sowie in der Region Westsachsen den Zuschlag nach zuvor erfolgtem Ausschreibungsverfahren erhalten sollten. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin am 22.04.2008 beim Sozialgericht Leipzig den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Seit dem 01.04.2008 dürften auf Grund des erteilten Zuschlags nur noch die Unternehmen die Versicherten der Beschwerdegegnerin mit den genannten Geräten versorgen, die das Bieterverfahren gewonnen hätten. Der Beschwerdeführerin drohe ein existenzgefährdender Umsatz- und Gewinneinbruch, obwohl sie gemäß § 126 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der seit dem 01.04.2007 gültigen Fassung (§ 126 Abs. 2 SGB V n. F.) bis zum 31.12.2008 dazu berechtigt sei, die Versicherten der Beschwerdegegnerin mit den genannten Hilfsmitteln zu versorgen. Das Sozialgericht Leipzig hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es örtlich unzuständig sei und die Verweisung des Rechtsstreits an die Sozialgerichte in Dresden, Erfurt und Magdeburg für möglich erachtet (Schreiben vom 13.05.2008 und vom 02.06.2008). Schließlich hat es den Rechtsstreit an das aus seiner Sicht örtlich zuständige Sozialgericht Dresden (SG) verwiesen (Beschluss vom 05.06.2008, ohne Begründung).
Das SG hat den Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt (Beschluss vom 24.07.2008). Dabei hat es zunächst dargelegt, örtlich unzuständig zu sein, da § 57a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 01.04.2008 gültigen Fassung keine Generalzuständigkeit im Leistungserbringungsrecht dergestalt begründe, dass die Zuständigkeit des Gerichts am Sitz der Landesregierung bereits dann gegeben sei, sofern die Angelegenheit Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene berühre. Vielmehr müssten Entscheidungen und Verträge auf Landesebene in qualifizierter Weise “betroffen„ sein. Dies sei hier indes nicht der Fall, da allein um die Rechtsfolgen aus einer bundesrechtlichen Norm (§ 126 Abs. 2 SGB V n. F.) gestritten werde, weshalb die örtliche Zuständigkeit aus § 57 Abs. 1 SGG abzuleiten sei. Auf Grund des § 17a Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sei das SG jedoch zur Entscheidung berufen. In der Sache sei der Antrag unbegründet, da die Beschwerdeführerin bereits keinen Anordnungsanspruch geltend machen könne. Auch wenn die Beschwerdeführerin unstreitig bis zum 31.12.2008 als Hilfsmittelerbringer zugelassen sei, dürfe sie gleichwohl nach erteiltem Zuschlag im Ausschreibungsverfahren zu Gunsten anderer Mitbewerber tatsächlich keine derartigen Leistungen mehr erbringen und gegenüber der Beschwerdegegnerin abrechnen (so das SG unter Bezugnahme auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 29.04.2008 - L 1 B 207/08 KR-ER).
Gegen den ihr am 24.07.2008 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 25.08.2008 Beschwerde beim SG eingelegt. Sie meint, der bis zum 31.12.2008 auf Grund des § 126 Abs. 2 SGB V n. F. eingeräumte Bestandsschutz werde unterlaufen, wenn es der Beschwerdegegnerin möglich wäre, durch den Abschluss von Exklusivverträgen dafür zu sorgen, dass allein die Gewinner des Bieterverfahrens die Versichert...