Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütungsfestsetzung des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts. Einigungsgebühr bei Teilanerkenntnis und Rücknahme im Übrigen
Leitsatz (amtlich)
Die Abgabe voneinander unabhängiger Prozesserklärungen durch die Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens (hier: angenommenes Teilanerkenntnis und Rücknahme im Übrigen) allein lässt keine Einigungsgebühr entstehen. Den Umständen des Einzelfalls muss vielmehr zu entnehmen sein, dass die Beteiligten sich ? gegebenenfalls auch durch schlüssiges Verhalten ? durch übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegeben Willenserklärungen, über die Beseitigung von Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis einigen wollten.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung des im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) im Verfahren S 32 AS 2606/12 beigeordneten Rechtsanwalts.
Die Kläger führten vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) mehrere Verfahren aus dem Bereich der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Verfahren S 32 AS 2606/12 (Klageeingang 11.06.2012) waren hierbei Leistungen im Bewilligungszeitraum 01.04.2010 bis 30.09.2010 streitig. Zugrunde lag ein von den Klägern, vertreten durch den Beschwerdeführer, veranlasstes und erfolglos gebliebenes Überprüfungsverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit der - nach erfolglosem Widerspruch - erhobenen Klage machten die Kläger die fehlende Berücksichtigung von Müllmarken und Müllgebühren für August und September 2010, die unrichtige Berücksichtigung von Unterhalt, der tatsächlich nicht gezahlt worden sei, den Abzug der Versicherungspauschale bei den Klägern zu 2 und 3 sowie die Nichtbeachtung der Rundungsregel geltend.
Mit Beschluss vom 15.08.2012 bewilligte das SG den Klägern im Verfahren S 32 AS 2606/12 PKH unter Beiordnung des Beschwerdeführers.
Am 15.08.2012 erörterte das SG das Verfahren S 32 AS 2606/12 gemeinsam mit 6 weiteren Verfahren in einem von 13:37 Uhr bis 14:21 Uhr dauernden Termin. Der Beklagte erkannte weitere Müllgebühren in Höhe von 12,67 € an und übernahm 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger. Der Beschwerdeführer nahm das Anerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit insgesamt für erledigt.
Mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 30.10.2012 hat der Beschwerdeführer im Verfahren S 32 AS 2606/12 die Festsetzung von aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen wie folgt beantragt:
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Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV RVG) |
170,00 € |
Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV RVG) |
102,00 € |
Einigungs-/Erledigungsgebühr (Nr. 1005 i. V. m. Nr. 1006 VV RVG) |
190,00 € |
Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) |
100,00 € |
Fahrtkosten (Nr. 7003 VV RVG 152 km á 0,30 €, 1/7) |
6,51 € |
Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG 1/7) |
5,00 € |
Auslagen (Nr. 7002 VV RVG) |
20,00 € |
Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) |
112,77 € |
Gesamtbetrag |
706,28 € |
Mit Beschluss vom 23.11.2012 hat die Urkundsbeamtin des SG die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wie folgt festgesetzt:
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Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV RVG |
170,00 € |
Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV RVG) |
102,00 € |
Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) |
40,00 € |
Reisekosten |
5,07 € |
Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) |
3,89 € |
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) |
20,00 € |
Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) |
64,78 € |
Gesamtsumme |
405,74 € |
Eine Gebühr nach Nr. 1006 VV RVG sei nicht entstanden, denn es fehle am der qualifizierten, auf die Erledigung gerichteten, Mitwirkung des Beschwerdeführers. Auch die beantragte Terminsgebühr sei zu reduzieren, da in 44 Minuten 7 Verfahren verhandelt worden seien. Reisekosten und Tage- und Abwesenheitsgeld seien auf die insgesamt 9 am Terminstag beim SG verhandelten Sachen aufzuteilen gewesen.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung, mit der der Beschwerdeführer die Absetzung der Erledigungsgebühr sowie die Absenkung der Terminsgebühr beanstandete, hat das SG mit Beschluss vom 1.02.2013 aus den Gründen des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses zurückgewiesen (S 6 SF 181/13 E).
Gegen den ihm am 06.02.2013 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 20.02.2013 Beschwerde erhoben und zur Begründung auf sein Vorbringen in der Erinnerung verwiesen. Ergänzend hält er die Absetzung der Erledigungsgebühr für unrichtig. Durch die Erledigungserklärung habe er die erforderliche Mitwirkungshandlung erbracht. Es solle ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer eingeholt werden.
Dem Senat haben die Akten des Kostenfestsetzungsverfahrens einschließlich des Erinnerungsverfahrens und des PKH-Beihefts sowie die Akten des SG-Verfahrens vorgelegen.
II.
1. Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Einzelrichter.
2. Die Beschwerde ist statthaft. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) und ist die Beschwerde fristgerecht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
3. Di...