Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Zuzahlungspflicht zu orthopädischen Maßschuhen. Hinnahme von Leistungskürzungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Leitsatz (amtlich)
Bezieher von Arbeitslosengeld II müssen grundsätzlich auch Zuzahlungen zu Leistungen der Krankenversicherung in Form eines Eigenanteils für orthopädische Maßschuhe hinnehmen.
Tenor
I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 24. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) begehrt von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beklagte) höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - wegen der von ihm zu erbringenden Zuzahlung zur Herstellung medizinisch notwendiger orthopädischer Schuhe.
Der Kläger steht seit 01.01.2005 im Leistungsbezug der Beklagten. Am 11.07.20076 beantragte er die Übernahme seines Eigenanteils in Höhe von 76,00 EUR für ärztlich verordnete orthopädische Maßschuhe (Gesamtkosten: 807,10 EUR), den die gesetzliche Krankenversicherung von ihm verlange. Mit Bescheid vom 25.07.2007 wurde der Antrag abgelehnt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens teilte der beauftragte Meisterbetrieb für Orthopädie-Schuhtechnik mit, dass der Kläger nur maßgefertigte Schuhe tragen könne. Als Erstausstattung bewilligt die Krankenkasse je ein Paar Sommer-, Winter- und Hausschuhe sowie die Ersatzbeschaffung für Winter- und Sommerschuhe alle zwei, für Hausschuhe alle vier Jahre. Der Kläger habe zuletzt vor drei Jahren Schuhe erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Eigenanteil resultiere daraus, dass der Kläger mit den orthopädischen Maßschuhen eine Paar Schuhe erhalte, die er sich sonst auch angeschafft hätte, sodass sowohl der in der Regelleistung enthaltene Anteil für Gesundheitspflege als auch der für Bekleidung und Schuhe heranzuziehen sei. Auch ein Darlehen komme nicht in Betracht, da es dem Kläger zuzumuten gewesen sei, seit der ärztlichen Verordnung vom 15.03.2007 und der Kostenübernahmeerklärung der IKK vom 15.05.2007 bis zur Auslieferung der Schuhe am 14.08.2007 einen Teil der ihm zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hierfür zurückzulegen.
Dagegen hat der Kläger am 15.10.2007 beim Sozialgericht Chemnitz Klage erhoben. Er benötige aus medizinischen Gründen orthopädische Schuhe, in der Regel ein Paar Winter- und ein Paar Sommerschuhe jährlich. Hierzu müsse er Zuzahlungen in Höhe von 76,00 EUR leisten. Er sei nicht in der Lage den Betrag aus seiner Regelleistung aufzubringen oder anzusparen. Er würde sich allenfalls Schuhe im Wert von 35,00 EUR kaufen, darüber hinaus bestehe ein laufender, unabweisbarer Bedarf. Aus dem Anteil für Gesundheitspflege könne er die Zuzahlung nicht aufbringen, weil dieser für Hygiene, rezeptfreie Medikamente u.Ä. benötigt werde und er sich nicht gegenüber anderen Hilfebedürftigen einschränken müsse. Er müsse somit seinen Lebensunterhalt (voraussichtlich zweimal jährlich) um 38,00 EUR absenken. Die Pauschalierung benachteilige ihn gegenüber anderen Hilfebedürftigen, obwohl er aufgrund der medizinischen Notwendigkeit keinen Einfluss auf diese Ausgaben habe. Mit einem Darlehen sei ihm nicht geholfen, weil insoweit ein laufend wiederkehrender, von der Regelleistung nicht umfasster Bedarf bestehe.
Nach vorheriger Anhörung hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24.10.2008 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten für orthopädische Schuhe, die im Regelsatz enthalten seien. Die pauschale Leistungserbringung liege im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, Bedenken hinsichtlich des Existenzminimums bestünden nicht, weil selbst bei zweimal 38,00 EUR im Jahr der Einschnitt nicht so groß sei. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Kläger am 03.11.2008 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein früheres Vorbringen und macht geltend, die Zuzahlung für orthopädische Schuhe sei nicht von der Regelleistung umfasst. Wenn das SGB II keine Möglichkeit vorsehe, dem Begehren des Klägers zu entsprechen, verletze das Gesetz den allgemeinen Gleichheitssatz, weil der Kläger anders behandelt werde als Leistungsempfänger, die keine orthopädischen Schuhe benötigten. Eine Vorschrift für Härtefälle fehlte. Gründe der Praktikabilität rechtfertigten die Pauschalierung nicht, weil es genüge, den Kläger von jeglicher Zuzahlung zu befreien. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da insoweit die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung geltend gemacht werde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 24.10.2008 zuzulassen und das Verfahren als Berufungsverfahren fortzuführen.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weite...