Verfahrensgang
SG Dresden (Urteil vom 10.06.1997; Aktenzeichen S 16 Kr 70/96) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 10.06.1997 aufgehoben.
II. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.10.1995 und vom 27.12.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.1996 verurteilt, an den Kläger 33.459,60 DM zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten, IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 3. vom 01.01.1993 bis zum 31.12.1994 bei dem Kläger sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Der Beigeladene zu 3. ist von Beruf Rechtsanwalt. Ab Mai 1991 war er bei dem damaligen Landkreis Meißen/Radebeul (dessen Rechtsnachfolger der Kläger ist), auf Initiative der Ämter für offene Vermögensfragen im Beitrittsgebiet im Landratsamt des Klägers als Berater beschäftigt. Grundlage der Beschäftigung war unter anderem ein zwischen dem Beigeladenen zu 3. und dem Kläger unter dem 01.04.1992 mit Befristung auf den 31.12.1992 abgeschlossener „Honorarvertrag”, der als Aufgabenbereich fachliche Entscheidungen, die Beratung der Mitarbeiter bei der Vorbereitung von Entscheidungen und die Abgabe gutachtlicher Stellungnahmen vorsah. Der als „Auftragnehmer” bezeichnete Beigeladene zu 3. hatte die ihm zugewiesenen Aufgaben in den Dienst – räumen des Auftraggebers mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden je Woche zu erfüllen. Als Vergütung erhielt er ein „pauschales Honorar von monatlich 7.500 DM” zzgl. einer steuerfreien Aufwandsentschädigung von monatlich 1.750 DM. Weiter enthielt der Honorarvertrag, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 56/58 Verwaltungsakte [VA]), Regelungen für den Fall der Interessenkollision, Urlaub (2 Tage je Monat) und die Verpflichtung des Beigeladenen zu 3. zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (1. Mio. DM). Die Beteiligten werteten die auf Grund dieser Abrede aufgenommene Tätigkeit des Beigeladenen zu 3. nach Maßgabe eines Besprechungsergebnisses der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 16./17.03.1993 als Versicherungspflichtige Beschäftigung, auf Grund derer der Kläger an die Beklagte Gesamtsozialversicherungsbeiträge abführte.
Am 09.06.1993 schlossen der Kläger und der Beigeladene zu 3. für 1993 und unter dem 10.12.1993 für 1994 „Honorarverträge”, die im Unterschied zu der Vereinbarung vom 01.04.1992 keine Regelung der wöchentlichen Arbeitszeit enthielten. Vielmehr hatte der Beigeladene zu 3. sich „zumindest während der normalen Dienststunden in den Diensträumen” des Klägers aufzuhalten. Dem Beigeladenen zu 3. stand jeweils ein monatliches Pauschalhonorar in Höhe von 9.000 DM nebst steuerfreier Aufwandspauschale (1.750 DM) zu. Das Vertragsverhältnis war kündbar mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende. Der Beigeladene zu 3. unterlag einer Geheimhaltungspflicht; er hatte eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (1 Mio. DM) abzuschließen und „die Kosten seiner Altersvorsorge und der Kranken- und Unfallversicherung in vollem Umfang selbst” zu tragen. Auf beide Vereinbarungen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 59/64 VA).
Auf Aufforderung der Beigeladenen zu 1. stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger durch Bescheid (24.10.1995) fest, dass der Beigeladene zu 3. in einer Versicherungspflichtigen Beschäftigung stehe. Auch auf Grund der modifizierten Honorarverträge ab 1993 werde die Beschäftigung wie bisher weitergeführt. Es bestehe eine Eingliederung in die betriebliche Organisation; der Urlaub müsse mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden. Allein hinsichtlich der Krankenversicherung scheide Versicherungspflicht wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze aus. Daher sei der Beigeladene zu 3. mit Wirkung ab 01.01.1993 als Arbeitnehmer wieder anzumelden. Der Kläger habe offene Beiträge in Höhe von 49.523,60 DM zu zahlen. Diese Forderung änderte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 27.12.1995 auf den Betrag in Höhe von 33.459,60 DM ab.
Beiden Bescheiden widersprach der Kläger mit dem Hinweis, dass der Beigeladene zu 3. allein auf Grund von freien Honorarverträgen tätig gewesen sei. Zeitkontrollkarten seien nicht geführt worden. Das Honorarverhältnis sei nicht an eine im Amt zu erbringende Tätigkeit gebunden gewesen. Gegenstand der Tätigkeit seien allein Beratungen für den Amtsleiter, den Sachgebietsleiter und die Sacharbeiter gewesen. Die Entscheidung sei nach Aktenlage im Amt gefällt worden. Für die Beratertätigkeit sei eine freie Zeiteinteilung möglich, eine Anwesenheit während der Öffnungszeiten des Vermögensamtes allenfalls wünschenswert gewesen. Krankheitsbedingte Ausfälle und Urlaubszeiten hätten das Honorar nicht abgedeckt, das als Bruttobetrag ausgezahlt worden sei. Der Beigeladene habe auch für die Kosten für Altersvorsorge, Kranken- und Unfallversicherung selbst aufkommen und die Versteuerung des Honorars eigenständig vornehmen müssen. Der Beig...