Verfahrensgang
SG Chemnitz (Urteil vom 14.04.1994; Aktenzeichen S 7 Kn 73/94) |
Nachgehend
Tenor
I. Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. April 1994 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von 7.012,64 DM auszuzahlen und der Klägerin ab 01. April 1993 eine große Witwenrente gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ohne Anrechnung ihrer Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung zu gewähren.
II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anrechnung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine von der Beklagten gewährte sog. große Witwenrente.
Die am … geborene Klägerin ist die Witwe des am 29.08.1987 gestorbenen Versicherten … (L.), der vom 01.01.1951 bis zum 04.09.1970 bei der SDAG Wismut Bergbaubetrieb als Hauer unter Tage beschäftigt war. Er erhielt mit Bescheid vom 26.08.1970 eine Bergmannsaltersrente ab 01.09.1970. Mit Bescheid vom 06.05.1986 erhielt er wegen der Berufskrankheit „bösartige Neubildungen oder ihre Vorstufen durch ionisierende Strahlung” eine Rente ab 25.11.1985 aufgrund eines Körperschadens von 100 %. L. starb an den Folgen der anerkannten Berufskrankheit.
Nach der 2. Rentenanpassung bezog die Klägerin ab 01.07.1991 eine Altersrente i.H.v. 118,00 DM und eine Bergmannswitwenrente i.H.v. 815,00 DM.
Mit Bescheid vom 27.11.1991 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine monatliche Rente ab 01.01.1992 in Höhe von 960,15 DM, was abzüglich des Beitragsanteils der Rentner zur Krankenversicherung einen monatlichen Zahlbetrag von 898,70 DM ergab. Auf Seite 2 des Bescheides ist unter „Mitteilungspflichten” ausgeführt, daß Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen Einfluß auf die Rentenhöhe haben können. Im folgenden werden durch Aufführung der betreffenden Leistungen die Begriffe Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen erläutert. Die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird in diesem Zusammenhang nicht genannt. Im Anschluß daran heißt es: „Ferner ist auch der Bezug, das Hinzutreten oder die Veränderung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, deren Abfindung oder eine Heimaufnahme unverzüglich mitzuteilen.”
Mit Bescheid vom 10.03.1993 gewährte die Süddeutsche Metallberufsgenossenschaft der Klägerin eine Unfallhinterbliebenenrente i.H.v. monatlich 673,50 DM ab 01.01.1992, von 759,30 DM ab 01.07.1992 sowie ab 01.01.1993 i.H.v. monatlich 805,60 DM. Der Nachzahlungsbetrag machte 7.012,64 DM aus. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, daß dieser Betrag zunächst einbehalten werde, bis feststehe, ob der gesetzliche Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch gemäß § 103 SGB X geltend mache.
In ihrem Schreiben vom 25. März 1993 machte die Beklagte gegenüber der Süddeutschen Metallberufsgenossenschaft einen Erstattungsbetrag i.H.v. 9.398,37 DM geltend.
Mit Bescheid vom 22.03.1993 bewilligte die Beklagte der Klägerin die bisher gezahlte Hinterbliebenenrente als große Witwenrente mit einem Betrag von 378,25 DM monatlich ab 01.05.1993. In dem Bescheid wird eine Überzahlung von 9.398,37 DM für die Zeit ab 01.01.1992 errechnet. Der Bescheid vom 27.11.1991 sowie die nachfolgenden Bescheide über die Rentenanpassungen wurden gemäß § 45 SGB X i.V.m. § 93 SGB VI zurückgenommen.
Die Klägerin widersprach dem mit Schreiben 22.04.1993 und machte unter anderem geltend, § 93 SGB VI sei nicht korrekt angewandt worden. Es wurden auch weitere Fehler der Rentenhöhe beanstandet. Mit Bescheid vom 28.07.1993 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Im Fall, daß für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung bestehe, werde die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 93 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteige. Nach § 45 Abs. 2 SGB X könne ein Verwaltungsakt zurückgenommen werden, soweit davon auszugehen sei, daß die Versicherte auf die Bestandskraft des Bescheides nicht vertraut habe bzw. ihr Vertrauen in Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme nicht schutzwürdig sei. Auf Vertrauen könne sich eine Begünstigte nicht berufen, soweit sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Der der Klägerin erteilte Umwertungsbescheid vom 27.11.1991 habe einen eindeutigen Hinweis darauf enthalten, daß sich weitere bzw. höhere Einkünfte auf die Rentenhöhe auswirkten. Von daher habe die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Umwertungsbescheides und der Rentenanpassungsbescheide gekannt bzw. habe die Rechtswidrigkeit kennen müssen. Die Rücknahme des Bescheides mit Wirkung für die Vergan...