Verfahrensgang
SG Chemnitz (Urteil vom 27.05.1994; Aktenzeichen S 7 Kn 111/93) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 27. Mai 1994 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anrechnung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine von der Beklagten gewährte sog. große Witwenrente.
Die am … geborene Klägerin ist die Witwe des am geborenen Versicherten … (V.), der von 1950 bis 1988 insgesamt 28 Jahre und vier Monate als Hauer und in anderen Berufen unter Tage und danach bis zu seinem Tode über Tage im Uranerzbau Sachsen und Thüringen beschäftigt war.
Er erhielt mit Bescheid vom 22.02.1972 eine Bergmannsrente ab 01.01.1972 und mit Bescheid vom 28.07.1981 eine Bergmannsvollrente i.H.v. 613,00 M ab 01.09.1981.
Am 14.02.1990 wurde V. arbeitsunfähig und am 21.02.1990 im reduzierten Allgemeinzustand in das Bergarbeiter-Krankenhaus Gera eingeliefert. Am 14.03.1990 starb er aufgrund terminalen Herz-Kreislaufversagens.
Als Todesursache wurde ein metastasiertes Bronchialkarzinom rechts festgestellt, welches nach dem Gutachten von Dr. Jönsson (Strahlenschutzarzt) vom 24.09.1991 (BG-Akten Bl. 11–16) auf die Belastung durch Einatmen radioaktiver Stoffe zurückzuführen war. Die Erkrankung wurde von der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft als Berufskrankheit nach Nr. 92 der Liste der Berufskrankheiten Ost anerkannt. Der Beginn der Erkrankung wurde mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 14.02.1990 festgelegt.
Die Klägerin erhielt daraufhin aus der Versicherung des V. ab 01.04.1990 Bergmannswitwenrente von Anfangs 651,00 M (erhöht auf 1.009,00 DM ab 01.07.1991). Aus eigenem Recht bezog sie seit 03.10.1990 Vorruhestandsgeld (ab 01.01.1992 i.H.v. 993,00 DM).
Mit Bescheid vom 29.11.1991 bewilligte die Beklagte der Klägerin aufgrund des neuen Rentenrechts des SGB VI ab 01.01.1992 große Witwenrente in Höhe von 1.193,64 DM, was abzüglich des Beitragsanteils der Rentner zur Krankenversicherung einen monatlichen Zahlbetrag von 1.117,25 DM ergab. Auf Seite 2 des Bescheides ist unter „Mitteilungspflichten” ausgeführt, daß Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen Einfluß auf die Rentenhöhe haben können. Im folgenden werden durch Aufführung der betreffenden Leistungen die Begriffe Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen erläutert. Die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird in diesem Zusammenhang nicht genannt. Im Anschluß daran heißt es: „Ferner ist auch der Bezug, das Hinzutreten oder die Veränderung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, deren Abfindung oder eine Heimaufnahme unverzüglich mitzuteilen.”
Mit Bescheid vom 03.11.1992 (Bl. 68–73 BG-Akte) gewährte die Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft der Klägerin eine Unfallhinterbliebenenrente i.H.v. monatlich 673,47 DM ab 01.01.1992, von 759,21 DM ab 01.07.1992 sowie ab 01.01.1993 i.H.v. monatlich 805,52 DM. Der Nachzahlungsbetrag machte 7.076,77 DM aus. Bis zum 31.12.1991 habe der Anspruch auf die Unfallhinterbliebenenrente gem. § 50 Abs. 1 Rentenverordnung DDR geruht, da sie eine höhere Bergmannswitwenrente bezogen habe. Die Klägerin wurde, darauf hingewiesen, daß ein Betrag von 3.076,77 DM zunächst einbehalten werde für einen evtl. Erstattungsanspruch der Bundesknappschaft. Der Restbetrag von 4.000,00 DM wurde der Klägerin überwiesen (BG-Akte Bl. 80), der Betrag von 3.076,77 DM an die Beklagte (BG-Akte Bl. 98).
Die Beklagte kündigte daraufhin der Klägerin die Anwendung der Anrechnungsvorschriften an (Schreiben vom 21.01.93). Mit Schreiben vom 30. April 1993 machte sie gegenüber der Berufsgenossenschaft einen Erstattungsbetrag i.H.v. 3.076,77 DM geltend.
Mit Bescheiden vom 30.04.1993 bewilligte die Beklagte die Rente rückwirkend ab 01.01.1992 unter Berücksichtigung der Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung in verringerter Höhe und errechnete für die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.05.1993 eine Überzahlung von 11.763,94 DM. Der Bescheid vom 29.11.1991 sowie die nachfolgenden Bescheide über die Rentenanpassungen wurden gemäß § 45 SGB X i.V.m. § 93 SGB VI zurückgenommen und die Überzahlung als Erstattungsanspruch geltend gemacht (§ 50 SGB X).
Die Klägerin widersprach dem mit Schreiben vom 06.05.1993 und bezweifelte die Richtigkeit des Bescheides. Mit weiterem Bescheid vom 24. Mai 1993 bestimmte die Beklagte, daß der Restnachzahlungsbetrag in monatlichen Raten (i.H.d. Rentenzahlbetrages) von 571,63 DM ab 01.07.1993 zurückzuzahlen sei und die Witwenrente dementsprechend gekürzt werde.
Mit Bescheid vom 03.11.1993 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Im Fall, daß für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine entsprechende Hinterbliebenenrente a...