Verfahrensgang
SG Chemnitz (Aktenzeichen S 5 Vs 105/94) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch um die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mehr als 70.
Der am … geborene Kläger stellte am 13.08.1991 einen Antrag auf Ausstellung Ausweises über die Eigenschaft als Schwerbehinderter und den Grad der Behinderung unter Hinweis auf das Bestehen einer doppelseitigen sekundären Coxarthrose. Ferner begehrte er die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG”.
Mit Vorbehaltsbescheid vom 13.11.1991 stellte der Beklagte einen GdB von vorläufig 50 fest. Ferner wurde vermerkt, daß nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen davon ausgegangen werde, daß der Kläger in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder gehörlos sei. Der Kläger legte Widerspruch gegen den Bescheid ein. In dem daraufhin eingeholten Befundbericht des Orthopäden Dr. … vom 02.05.1992 wird die Beweglichkeit der Hüftgelenke wie folgt beschrieben:
Extension/Flexion rechts 0/10/90, links 0/20/30; Abduktion/Adduktion rechts 5/0/30, links 10/10/0; Außenrotation/Innenrotation rechts 5/0/10, links 10/10/0.
In der oberen Extremität bestehe eine deutliche Verspannung im Schulter-Nacken-Bereich und eine eingeschränkte Beweglichkeit im Halswirbelsäulenbereich. Die Beweglichkeit im Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenksbereich sei frei. Es bestehe ein Beckentiefstand links von 1 bis 2 cm.
Mit Bescheid des Beklagten vom 01.09.1992 wurde daraufhin unter Aufhebung des Vorbehaltsbescheides vom 13.11.1991 als Behinderung eine Dysplasie-Coxarthrose beidseits festgestellt. Der GdB betrage 70. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „B” und „G” seien erfüllt. Nachdem der Kläger Widerspruch eingelegt hatte gegen den Bescheid mit dem Begehren der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „aG”, wurde noch ein Befundbericht von Dr. … eingeholt. Im Befundbericht vom 30.11.1992 beschrieb dieser die Beweglichkeit der Hüftgelenke des Klägers wie folgt:
Extension/Flexion rechts 0/10/80, links 0/20/30; Abduktion/Adduktion rechts 5/0/20, links 10/0/0; Außenrotation/Innenrotation 5/0/10, 10/0/0.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.1994 wurde daraufhin der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens „aG” lägen nicht vor.
Am 19.04.1994 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) erhoben mit dem Begehren der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG”. Das SG hat zunächst einen Befundbericht des Orthopäden Dr. … eingeholt. Im Befundbericht vom 03.08.1994 hat Dr. … die Hüftgelenksbeweglichkeit des Klägers am 26.07.1994 mit
rechts 0/15/80, 20/0/20, 10/0/0;
links 0/25/30, 20/20/0, 10/10/0
angegeben. Das linke Hüftgelenk stehe in einer Abduktionsstellung; wegen der Abduktionskontraktur liege eine funktionelle Beinverkürzung bei Beckentiefstand links vor. Die Schultergelenksbeweglichkeit betrage
rechts 70/0/10, 70/0/20, 60/0/60;
links 90/0/30, 90/0/20, 90/0/90.
Die Lendenwirbelsäule sei nach links geneigt und leicht rotiert. Es bestehe eine verstärkte Lendenwirbelsäulen-Lordose.
Ferner hat das SG ein Gutachten auf dem Gebiet der Orthopädie in Auftrag gegeben. Der Gutachter Dr. … hat im Gutachten vom 14.11.1994 nach einer Untersuchung am 10.11.1994 festgestellt, daß bei dem Kläger in erster Linie ein angeborenes beiseitiges Hüftleiden mit fortgeschrittenem Gelenkverschleiß, links deutlich mehr als rechts bestehe. Infolge einer 1970 durchgeführten Hüftoperation (Went'sche Osteotomie) bestehe eine Beinverkürzung links von 2,5 cm und nunmehr eine Bewegungseinschränkung, die mit einer Versteifung der linken Hüfte in Fehlstellung gleichzusetzen sei. Der Kläger habe links eine Beugekontraktur von 35 Grad und eine Abspreizkontraktur. Die Beugekontraktur ziehe die Beckenkippung nach vorn und damit die Beeinträchtigung der Lendenwirbelsäule einschließlich der dort gelegenen Muskulatur nach sich. Die Beinverkürzung führe ebenfalls zur gestörten Statik und Dynamik im Bereich des Beckens und der Wirbelsäule. Von Seiten der rechten Hüfte, die ebenfalls von Geburt an gestört sei, bestehe eine Abnutzung 2. Grades mit der Tendenz zum langsamen Fortschreiten der Erkrankung. Des weiteren bestehe eine lumbale Segmentlockerung (gestörte Funktion der unteren Bandscheibensegmente), die ganz sicher durch die Hüftversteifung links und die Beinverkürzung links nachhaltig negativ beeinflußt werde. Dadurch seien die bestehenden Kreuz schmerzen erklärbar und auch objektivierbar. Des weiteren lasse sich eine Verschleißerkrankung im rechten Schultergelenk – Omarthrose – in fortgeschrittenem Stadium nachweisen. Dies bringe Bewegungseinschränkungen, Belastungsschmerz und...