Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. abschließende Entscheidung nach vorläufiger Entscheidung. Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB 2 aF iVm § 328 Abs 3 S 2 SGB 3. Anwendbarkeit der Jahresfrist nach § 45 Abs 4 S 2 SGB 10
Leitsatz (amtlich)
Vor Einführung von § 41a Abs 5 SGB II zum 1.8.2016 hat hinsichtlich der dem Leistungsträger für eine abschließende Entscheidung gesetzten Frist keine für eine analoge Anwendung notwendige planwidrige Regelungslücke vorgelegen mit der Folge, dass bis zum 31.7.2016 eine analoge Anwendung von § 45 Abs 4 S 2 SGB X ausscheidet.
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 2. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht die Rechtmäßigkeit des nach vorläufiger Festsetzung erlassenen endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheides vom 12. März 2015 betreffend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013.
Der 1978 geborene Kläger zu 1 bildet mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2, und der Tochter X.... eine Bedarfsgemeinschaft, die im laufenden Leistungsbezug beim Beklagten stand.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1 und
der Klägerin zu 2 für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von monatlich 382,40 EUR. Die tatsächliche Höhe des Einkommens der Klägerin zu 2 aus nichtselbständiger Tätigkeit sei derzeit noch nicht ermittelbar. Aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen seien auf die zustehenden Leistungen anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder in geringerer Höhe zuerkannt werde, seien auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten. Nach Ende des Bewilligungsabschnittes werde eine Überprüfung erfolgen. Die hierzu maßgeblichen Lohnbescheinigungen und Nachweise zum Zufluss seien unaufgefordert vorzulegen.
Die Klägerin zu 2 übermittelte im Juni 2013 ihre Einkommensbescheinigungen für die
Monate Dezember 2012 bis Mai 2013. Der Beklagte forderte mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 unter anderem die Vorlage auch des Lohnnachweises für Juni 2013 und Kopien der Kontoauszüge zum Lohnzufluss, welche am 12. Dezember 2013
vorlagen.
Mit Bescheid vom 12. März 2015 setzte der Beklagte auf der Grundlage des erklärten Einkommens die Leistungen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Januar 2013 auf 195,37 EUR sowie für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 30. Juni 2013 auf 191,60 EUR endgültig fest und verlangte die Erstattung von insgesamt 1.141,03 EUR.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger zu 1 für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Widerspruch.
Mit Bescheid vom 23. Juni 2015 setzte der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12. März 2015 den Leistungsanspruch der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf 195,65 EUR für Januar 2013, 191,88 EUR für Februar 2013, 195,38 EUR für März und April 2013, 195,55 EUR für Mai 2013 und 196,23 EUR für Juni 2013 sowie den vom
Kläger zu 1zu erstattenden Betrag auf 562,15 EUR und den von der Klägerin zu 2 zu erstattenden Betrag auf 562,18 EUR, mithin zusammen 1.124,33 EUR, fest; er bewilligte Kosten für Unterkunft in Höhe von 404,25 EUR. Sodann wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2013, welcher am 25. Juni 2013 zur Post gegeben wurde, als unbegründet zurück.
Mit einem an das Gericht weitergeleiteten Schreiben vom 19. Juli 2015, eingegangen beim Beklagten am 27. Juli 2015, hat sich der Kläger zu 1 gegen die Festsetzung und die Erstattung hinsichtlich der Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft gewandt. Das Sozialgericht hat das Schreiben als Klage des Klägers zu 1 erfasst. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat mit Schreiben vom 10. Februar 2016 erklärt, Kläger seien alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
Das Sozialgericht, welches die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht als
Kläger erfasst hat, hat mit Gerichtsbescheid vom 2. Mai 2018 die Klage abgewiesen. Der endgültige Festsetzungsbescheid vom 12. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2015 sei rechtmäßig. X.... sei im streitbefangenen Zeitraum aufgrund bedarfsdeckenden Vermögens nicht hilfebedürftig. Soweit die Klägerin zu 2 anrechenbares Einkommen gehabt habe, sei die Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1 gleichfalls nicht hilfebedürftig. Zum anzurechnenden Einkommen der kindergeldberechtigten Klägerin zu 2 seien neben ihren Einkünften aus abhängiger Beschäftigung auch das vom Kind zur Sicherung seines Lebensunterhaltes nicht ben...