Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Hilfe zum Lebensunterhalt. notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen. Unterbringung in einer stationären Einrichtung. weiterer notwendiger Lebensunterhalt. Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Kosten für einen Internetanschluss
Leitsatz (amtlich)
Zur zusätzlichen Übernahme der Kosten einer Internetnutzung bei Heimunterbringung neben der Gewährung eines Barbetrages iS von § 27b SGB XII.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 1. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten hat der Beklagte der Klägerin nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Übernahme der Kosten für die Internetnutzung in Höhe von monatlich 5 EUR in der Einrichtung des Vereins Wohnheim für chronisch psychisch Kranke, O., X.
Die 1969 geborene Klägerin leidet an einer seelischen Behinderung. Mit Bescheid vom 12. Mai 2015 erklärte sich der Beklagte bereit, die Kosten der Heimunterbringung der Klägerin im Wohnheim für chronisch psychisch Kranke, O., X., ab dem 1. April 2015 im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 54 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) iVm § 55 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zu übernehmen.
Des Weiteren bewilligte der Beklagte der Klägerin einen monatlichen Grundfreibetrag nach § 27b Abs. 2 SGB XII iHv 107,73 EUR (bis zum 31. Dezember 2015) bzw. 109,08 EUR (ab dem 1. Januar 2016) sowie eine monatliche Bekleidungsbeihilfe iHv 23,00 EUR. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass nach § 19 SGB XII iVm den Vorschriften des Elften Kapitels SGB XII die Klägerin grundsätzlich verpflichtet ist, sich bei Zufluss von Einkommen an den Heimkosten bis zur vollen Höhe zu beteiligen.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2015 erklärte sich der Beklagte bereit, die Beiträge für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin bei der AOK PLUS ab dem 1. Mai 2015 zu übernehmen.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund gewährte der Klägerin ab dem 1. August 2015 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis zum 30. April 2017 iHv 755,22 EUR monatlich. Die Zahlung dieser Rente leitete der Beklagte gemäß §§ 102 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ab dem 1. August 2015 auf sich über. Die Klägerin erhält ab dem 1. August 2015 eine Betriebsrente der ZVK iHv monatlich 146,47 EUR sowie eine Berufsunfähigkeitspension von der PKDW iHv monatlich 314,91 EUR. Darüber hinaus zeigte der Beklagte der Zusatzversorgungskasse (ZVK) des KVS sowie der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft (PKDW) den Anspruchsübergang nach § 93 SGB XII an.
Mit E-Mail vom 31. August 2015 beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten für eine Internetnutzung in der Einrichtung des Vereins Wohnheim für chronisch psychisch Kranke, O., X. iHv 5,00 EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 25. September 2015 lehnte dies der Beklagte ab. Der Klägerin werde ein monatlicher Barbetrag nach § 27b SGB XII gewährt.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B 8 SO 5/11 R) habe sie Anspruch auf Übernahme angemessener Internetkosten gegenüber dem Sozialhilfeträger. Es handele sich dabei um eine Leistung des weiteren notwendigen Lebensunterhaltes.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2016 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten für die regelmäßige Nutzung des Internets iHv 5,00 EUR monatlich ab. Gemäß § 27b SGB XII umfasse der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten sowie zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Der notwendige Lebensunterhalt, der in stationären Einrichtungen erbracht werde, umfasse insbesondere die Leistungen, die den Aufenthalt in der stationären Einrichtung ermöglichen. Zum weiteren notwendigen Lebensunterhalt zähle insbesondere der Barbetrag, die Bekleidung und die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Der Barbetrag enthalte im Rahmen des ihm zugrunde liegenden Regelsatzes in erheblichen Umfang Anteile zur Deckung des Bedarfs zur Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben. Darin seien auch Kommunikationsdienstleistungen wie Internet- und Onlinedienste enthalten.
Dagegen hat die Klägerin am 21. Juni 2016 Klage zum Sozialgericht Leipzig erhoben. Der Beklagte habe die Kosten der Internetnutzung zu erstatten.
Mit Gerichtsbescheid vom 1. Dezember 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Die monatlichen Internetkosten iHv 5,00 EUR müsse die Klägerin aus dem ihr gemäß § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII gewährten und angemessenen Barbetrag bestreiten. Der Barbetrag enthalte in erheblichem Umfang Anteile zur Deckung des Bedarfs der Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben. Er enthalte - bezogen auf den Regelsatz - einen Anteil zum Kauf von Telefonen, Telefaxgeräten, Mobiltelefonen und Anrufbeantwortern, ferner einen Anteil für Kommunikationsdienstleistungen für Internet- und Onlinedienste. Daher sei der Beklagte nicht verpflichtet, die Internetkoste...