Verfahrensgang
SG Chemnitz (Urteil vom 23.02.1998; Aktenzeichen S 8 RA 32/97) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. Februar 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Wert des Rechts auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Der am … geborene Kläger war bulgarischer Staatsbürger. Am 03.02.1998 hat er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben.
Der Kläger schloss im Juni 1954 eine Ausbildung an der Staatlichen Musikschule Plowdiw in der Abteilung Interpretation ab. Von 1957 bis 1962 absolvierte er ein Studium am Bulgarischen Staatlichen Konservatorium in Sofia, welches er in der Fachrichtung Klarinette mit einem Diplom abschloss. Er übte vom 01.09.1954 bis 12.09.1957 sowie vom 06.12.1959 bis 01.12.1972 eine Tätigkeit als Orchestermusiker in Bulgarien und vom 01.12.1972 bis 31.07.1978 in Kairo/Ägypten im Cairo Symphony Orchestra aus.
Seit 01.08.1979 hält sich der Kläger im Beitrittsgebiet auf und war hier ausweislich der Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (Sozialversicherungsausweis) vom 01.08.1979 bis 31.12.1992 Versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01.01.1993 bis 30.04.1996 bezog er vom Arbeitsamt Plauen Altersübergangsgeld.
Auf seinen Antrag vom 03.04.1996 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 28.08.1996 ab 01.05.1996 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Unter Berücksichtigung von 13,5967 persönlichen Entgeltpunkten (Ost), des Rentenartfaktors für die Altersrente und des aktuellen Rentenwertes (Ost) errechnete sie ab 01.05.1996 einen monatlichen Rentenanspruch in Höhe von 515,59 DM. Wie dem als Anlage 2 des Rentenbescheides beigefügten Versicherungsverlauf zu entnehmen ist, legte die Beklagte der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte für die Zeit vom 01.08.1979 bis 30.04.1996 die nachgewiesenen Pflichtbeiträge zugrunde. Ferner berücksichtigte sie eine Fachschul- und Hochschulausbildung in der Zeit vom 16.04.1952 bis 27.06.1954 und vom 01.09.1957 bis 30.06.1962. Die in Bulgarien zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten seien nach deutschen Rechtsvorschriften nicht zu berücksichtigen. Diese Zeiten seien auch nicht nach dem Fremdrentengesetz (FRG) in der deutschen Rentenversicherung anrechenbar. Etwaige Ansprüche aus diesen Zeiten seien direkt beim ausländischen Versicherungsträger geltend zu machen. Dies gelte auch für die angegebenen Beitrags- und Beschäftigungszeiten in Ägypten.
Gegen den Rentenbescheid legte der Kläger unter Beantragung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Schreiben vom 22.10.1996 Widerspruch ein. Er sei erst am 18.10.1996 von einem viermonatigen Aufenthalt in Bulgarien zurückgekehrt, wo er seinen schwerkranken Vater betreut habe. In der Sache gehe er davon aus, dass eine Regelungslücke vorliege, die offenbar durch den vom Einigungsvertrag vorgesehenen Fristablauf am 31.12.1995 entstanden sei. Dadurch liege der an ihn gezahlte monatliche Rentenbetrag weit unterhalb des Sozialhilfesatzes.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.1996, abgesandt an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 16.12.1996, als unzulässig zurück. Der Widerspruch sei verspätet eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht gegeben. Im Übrigen sei der Widerspruch auch unbegründet. Da der völkerrechtliche Vertrag zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens nach der Verordnung der Bundesregierung vom 18.12.1992 auf erstmalige Rentenansprüche nach dem 31.12.1995 nicht anzuwenden sei, könne eine Berücksichtigung dieser zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach deutschen Rechtsvorschriften nicht mehr erfolgen. Es bestehe keine gesetzliche Vorschrift, die eine Berücksichtigung der vom Kläger begehrten ausländischen Beitragszeiten bei der Rentenberechnung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zulasse.
Mit der am 17.01.1997 beim Sozialgericht (SG) Chemnitz erhobenen Klage trug der Kläger vor, zwei Wochen nach Fristablauf sei er aus Bulgarien, wo er seinen kranken Vater gepflegt habe, zurückgekehrt. Angesichts seiner Kenntnis von der langen Verfahrensdauer bei Rentenanträgen mit Auslandsbezug hätte er bei Rentenantragstellung am 03.04.1996 nicht vor Ablauf von mindestens sechs Monaten mit einer Bescheiderteilung durch die Beklagte rechnen müssen. Insoweit wäre die Beklagte gehalten gewesen, die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren. Die Beklagte habe aber auch in der Sache entschieden und den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen, so dass formelle Mängel im Vorverfahren geheilt seien.
In der Sache begehrte der Kläger zunächst die Berücksichtigung folgender Beschäftigungszeiten:
01.09.1954–12.09.1957 |
und |
06.12.1959–01.12.1972 |
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