Rz. 7
Gemeinschaftsunterkünfte sind Unterkünfte, in denen die bürgergeldberechtigten Personen dauerhaft oder vorübergehend gemeinschaftlich wohnen, ggf. auch mit nicht bürgergeldberechtigten Personen. Dabei wird nicht stets der Begriff der Gemeinschaftsunterkunft verwendet. Der Begriff der Gemeinschaftsunterkunft ist sowohl im SGB II wie auch im SGB XII nicht einengend nur i. S. d. § 53 Asylgesetz zu verstehen (vgl. BT-Drs. 20/9195). Dort wird hauptsächlich die Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft geregelt. Gemeinschaftsunterkünfte sind ggf. auch Hotels, Kasernen, Aufnahmeeinrichtungen (für Flüchtlinge). Typische Merkmale sind fehlende eigene Briefkästen. Es wird kein eigener Haushalt geführt, Betreiber versorgen und betreuen die Bewohner ggf. in der Gemeinschaftsunterkunft.
Rz. 8
Abs. 1 Satz 1 stellt auf bürgergeldberechtigte Personen ab, die in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, ohne dass die Möglichkeit der Selbstversorgung gegeben wäre. Eine Selbstversorgungsmöglichkeit setzt voraus, dass eine (voll funktionsfähige) Küche zur Nutzung zur Verfügung steht. In welcher Art von Gemeinschaftsunterkunft bürgergeldberechtigte Personen untergebracht sind, richtet sich oft nach den Möglichkeiten, nicht nur dem rechtlichen Status zu entsprechen, sondern z. B. nach der Schutzbedürftigkeit und dem Beratungsbedarf (für die soziale Betreuung). Auch werden Merkmale wie Familienzugehörigkeit, Religion sowie nationale, ethnische und kulturelle Kriterien berücksichtigt. In Bezug auf die Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften gelten meist qualitative Vorgaben, die von den Betreibern eingehalten werden müssen. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiele für die Anwendungsmöglichkeit der Vorschrift erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen, die als Asylberechtigte, Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder subsidiär Schutzberechtigte anerkannt sind (Flüchtlinge) und bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf Bürgergeld haben, ebenso erwerbsfähige geflüchtete Personen i. S. d. §§ 22, 23 und 24 Abs. 1 AufenthG, die bei Hilfebedürftigkeit von Beginn ihres Aufenthalts in Deutschland an oder fast von Beginn an einen Anspruch auf Bürgergeld haben (vgl. auch § 74).
Rz. 9
Der Begriff Gemeinschaftsunterkunft ist der Gesetzesbegründung zufolge nicht ausschließlich i. S. d. § 53 Asylgesetz zu verstehen, sondern allgemein i. S. einer Unterkunft zur gemeinschaftlichen Unterbringung einer größeren Anzahl von Personen. Er umfasst insbesondere Unterkünfte, die zur Aufnahme von Personen bestimmt sind, die Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums haben, wie z. B. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Zu den Gemeinschaftsunterkünften gehören daher nicht nur Gemeinschaftsunterkünfte i. S. d. § 53 Asylgesetz, sondern u. a. auch (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen nach dem Asylgesetz sowie Einrichtungen der Obdachlosenhilfe.