0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408) mit Wirkung zum 1.1.2024 in das SGB II eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift ist im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze durch den zuständigen Ausschuss dem Deutschen Bundestag zur Beschlussfassung vorgeschlagen und angenommen worden. Eine § 68 inhaltlich entsprechende Regelung wurde für die Sozialhilfe in § 142 SGB XII vorgeschlagen und beschlossen. Für die leistungsberechtigten Personen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII und nach dem SGB II ermöglichen die Vorschriften im Grundsatz, bei einer Unterbringung der Leistungsberechtigten in einer Gemeinschaftsunterkunft die auszuzahlende Geldleistung um Beträge zu vermindern und dadurch die Gewährung von Doppelleistungen zu vermeiden oder zu vermindern. Betroffen sind Fälle, in denen für die Ernährung sowie die Haushaltsenergie Sachleistungen gewährt werden. Die Vorschriften ermöglichen es den Betreibern, für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII einheitlich abzurechnen.
Rz. 3
Die Vorschrift erlaubt die Erbringung von Sachleistungen als Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II in Sonderfällen des Bürgergeldanspruchs. Sie setzt eine Leistungsberechtigung der betroffenen Personen voraus (vgl. § 7 Abs. 1). Ist die leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht und hat sie in dieser Gemeinschaftsunterkunft keine Möglichkeit zur Selbstversorgung, gestattet die Vorschrift, Ernährung und Haushaltsenergie als Bestandteile des Regelbedarfs nach § 20 als Sachleistung zu erbringen (Satz 1). Die Versorgung übernimmt ein öffentlich-rechtlicher Träger, etwa das Landratsamt oder auch die Landkreise und kreisfreien Gemeinden, oder auch ein privater Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft. Das Gesetz verlangt allerdings eine Beauftragung oder Zustimmung der Agentur für Arbeit, die originär nach § 6 Abs. 1 für die Erbringung der Leistungen zum Lebensunterhalt verantwortlich ist. Dann gilt die Sachleistung als Leistung für den Regelbedarf nach § 20.
Eine § 68 entsprechende Regelung enthielt schon früher § 65 Abs. 1, erstmals i. d. F. des 9. SGB II-ÄndG v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824, 2718). Damals war den Regelungen noch ein Satz angefügt, nach dem bei Teilnahme von Kindern und Jugendlichen im Sinne des Satzes 2 Nr. 3 bis 5 an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung, in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege § 28 Abs. 6 Satz 1 mit der Maßgabe galt, dass die entstehenden Aufwendungen zu berücksichtigen waren. Die Regelung trat am 1.8.2016 in Kraft und war bis zum 31.12.2018 befristet.
Es gilt § 28 Abs. 6 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt werden.
Rz. 4
Satz 2 legt den Wert der Sachleistung in EUR monatlich fest. Die Beträge sind nach den Regelbedarfsstufen unterschieden worden. Dementsprechend reichen die Sachleistungswerte von 98,00 EUR bis 186,00 EUR. Sie spiegeln jeweils den Anteil für Ernährung und Haushaltsenergie aus den einzelnen Regelbedarfen. Diese können nie exakt ermittelt werden, weil die aus einer EVS gewonnenen konkreten Beträge durch Fortschreibung, auch im Zuge eines neuen Regelbedarfsermittlungsgesetzes und nicht nur anlässlich einer Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung, wegen der Anpassungsfaktoren (Lohnentwicklung, Teuerung) von der Realität abweichen. Tatsächlich sind keine Fortschreibungen vorgenommen worden.
Rz. 5
Satz 3 bestimmt, dass die kostenlose Verpflegung Teil der Leistungserbringung nach dem SGB II (insoweit Anspruchserfüllung durch Sachleistung) wird. Daraus folgt ein entsprechend angepasster Anspruch auf Auszahlung von Bürgergeld. Mit der Einführung der Sachleistungserbringung folgt die Bundesregierung auch der allgemeinen öffentlichen und im politischen Raum anhaltenden Diskussion über Möglichkeiten zur Senkung der Kostenbelastung angesichts des quantitativen Zugangs in die Leistungssysteme des SGB II und SGB XII in 2023, aber wohl auch dem Gedanken, zunehmend Maßnahmen zu ergreifen, die eine Zuwanderung durch Flucht weniger attraktiv erscheinen lassen, weil erheblich weniger Geld dafür zur Verfügung steht, etwaige Schleuser zu bezahlen oder verbliebene Angehörige in der Heimat durch Überweisungen aus den Regelbedarfen mit zusätzlichen finanziellen Mitteln zu versorgen.
Rz. 6
Nach Satz 4 hat die Agentur für Arbeit dem öffentlich-rechtlichen Träger der Gemeinschaftsunterkunft oder ersatzweise dem privaten Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft Aufwendungen für die Verpflegung einschließlich Haushaltsstrom zu erstatten. Die Erstattung richtet sich nach den Beträgen, die in Satz 2 festgelegt worden sind. Die rechtliche Grundlage soll die einheitliche Abrechnung erleichtern und zugleich die Erbringung von Doppelleistungen vermeiden.
2 Rechtspraxis
2.1 Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit
Rz. 7
Gemeinschaftsun...