Rz. 35
Die Bundesagentur für Arbeit hat für den Vermittlungsprozess ein arbeitnehmerorientiertes Vermittlungskonzept entworfen, zu dem auch ein 4-Phasen-Modell entwickelt wurde, das zwischenzeitlich flächendeckend eingesetzt wird. Es wurde zwischenzeitlich um die Möglichkeit ergänzt, zur Erhöhung der Nachhaltigkeit einer Integration neu gegründete Beschäftigungsverhältnisse zu stabilisieren (Nachbetreuung nach Integration in Arbeit oder Ausbildung). Das Modell versteht sich als rechtskreisübergreifendes Referenzsystem, an dem sich das Handeln im Kern des Prozesses von Vermittlung und Beratung orientieren soll; dabei werden gesetzliche Mindestanforderungen eingehalten und eine bundesweit vergleichbar qualitativ gute Aufgabenerledigung ermöglicht. Der Prozess kann im Detail den Anforderungen vor Ort entsprechend ausgestaltet werden. Dieses Modell betrifft die unmittelbare Integrationsarbeit mit den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, es kommt allein auf dessen konkreten Unterstützungsbedarf an. Es enthält die nicht unbedingt neuen Phasen Profiling, Zielfestlegung, Strategieauswahl und Umsetzung. Das Modell darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist in ein arbeitnehmerorientiertes Integrationskonzept der Bundesagentur für Arbeit integriert, das rechtskreisübergreifend für die Arbeitsförderung und die Grundsicherung für Arbeitsuchende angelegt ist. Dazu gehören neben dem 4-Phasen-Modell auch dessen Schnittstellen und der dazugehörige Produktkatalog. Schnittstellen bestehen z. B. zu den eingerichteten Arbeitgeber-Services, zu den Ärztlichen und Psychologischen Fachdiensten (bei der Bundesagentur für Arbeit der Berufspsychologische Service) und zur Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV). Die Vermittlungs- und Beratungsprozesse sind miteinander verwoben, um die Chancen auf den Integrationserfolg zu erhöhen. Der Produktkatalog umfasst die arbeitsmarktpolitischen Instrumente bzw. die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. hat Empfehlungen für eine gelingende Zusammenarbeit an den Schnittstellen der Rechtskreise SGB II, SGB III und SGB VIII zur Unterstützung am Übergang Schule – Beruf herausgegeben (vgl. NDV 2015, 545).
Rz. 36
Zu Beginn von Eingliederungsbemühungen sind – soweit nicht lediglich ein Übergang aus der Arbeitslosigkeit im versicherungsrechtlichen Sinne mit Erschöpfen des Anspruchs auf Alg vorliegt – Eingangsprofilings zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung sozialer Aspekte und unter Einschluss der Bedarfsgemeinschaft erforderlich. Besteht bereits Langzeitarbeitslosigkeit, bieten sich entsprechend erweiterte Tiefenprofilings an (vgl. dazu § 15 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 – vgl. auch § 37 Abs. 1 SGB III – zur unverzüglichen Potenzialanalyse). In dieser Phase ist auch darüber zu befinden, ob nach der Methodik und dem Inhalt von Beratung eine Orientierungs- und Entscheidungsberatung oder eine integrationsbegleitende Beratung stattfinden wird. Das gesamte Modell muss als ein ständig zirkulierender Prozess verstanden werden, bei dem sich die einzelnen Komponenten bis zur erfolgreichen (und nachhaltigen) Integration in Erwerbstätigkeit wiederholen. Dokumentationspflicht, Transparenzgebot und Auskunftsanspruch jedes betreuten Menschen gehören zu den Gesetzmäßigkeiten des Prozesses. Wichtiges begleitendes Instrument ist die Eingliederungsvereinbarung, ab dem 1.7.2023 der Kooperationsplan. Er muss auf der Potenzialanalyse aufbauen und den weiteren Eingliederungsprozess begleiten. Ideal wäre es, wenn er auch systemisch dazu passen würde. Das ist um so mehr der Fall, je mehr der Kooperationsplan wie im Gesetz vorgesehen tatsächlich auf Augenhöhe geschlossen wird und von gegenseitigem Vertrauen zwischen der Fachkraft des Jobcenters und dem Leistungsberechtigten geprägt wird. Dazu muss ein erster Schritt sein, die Planungen zur Erreichung einer Eingliederung in Erwerbstätigkeit auf freiwilliger Basis zu etablieren, solange sich der Leistungsberechtigte nicht sozialwidrig verhält. Eine Vertrauenszeit wäre ggf. gut dafür geeignet gewesen, die so dringende Vertrauensbeziehung zu schaffen, war aber politisch mit der Bürgergeld-Gesetzgebung nicht durchsetzbar.
Wird ein Kooperationsplan durch Verwaltungsakt mit Mitwirkungsaufforderung (§ 15 Abs. 6) ersetzt, sind dessen Regelungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen wie bei einer konsensualen Eingliederungsvereinbarung bzw. ab 1.7.2023 einem Kooperationsplan (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.9.2020, L 19 AS 728/20, unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 23.6.2016, B 14 AS 42/15). Wenn das Jobcenter unter Ermessensausübung einen Eingliederungsverwaltungsakt mit einem über 6 Monate hinaus reichenden Geltungszeitraum "bis auf weiteres" – in Verbindung mit einer Überprüfung nach spätestens 6 Monaten – erlassen hat, weil der Leistungsberechtigte mit ihm zur Teilnahme an einer 9-monatigen Eingliederungsmaßnahme ve...