0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 in das SGB II eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift übernimmt in wesentlichen Teilen das Bundesprogramm "RESPEKT", ein Pilotprogramm des BMAS von 2015 bis 2017 für schwer zu erreichende junge Menschen. Die Förderrichtlinie v. 14.9.2015 wurde am 16.9.2015 im BAnz AT B3 bekanntgemacht. Wie dort wird auch § 16h in den Gesetzesmaterialien damit begründet, dass trotz eines sehr breiten und immer weiter ausdifferenzierten Angebots an Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III, an Eingliederungsleistungen nach dem SGB II und sozialpädagogischer Hilfen für sozial benachteiligte und individuell beeinträchtige junge Menschen nach dem SGB VIII sowohl die Rate der nicht in Ausbildung, Arbeit oder Schulung befindlichen Jugendlichen (sog. NEETs-Rate = Not in Education, Employment or Training) als auch praktische Befunde andeuten, dass wohl eine nicht unbedeutende, aber zahlenmäßig nicht bestimmbare Gruppe junger Menschen von den Angeboten der Sozialleistungssysteme mindestens zeitweise nicht erreicht wird. Handlungsbedarfe bestünden demnach z. B. in Bezug auf die Belastbarkeit und des Arbeits- und Sozialverhaltens, in Bezug auf die Eigeninitiative sowie die Lern- und (Weiter-)Bildungsbereitschaft. Unterstützungsbedarfe können der Gesetzesbegründung zufolge darüber hinaus bei den Rahmenbedingungen bestehen, unter denen die Zielgruppe des § 16h lebt. Als Beispiele führt die Gesetzesbegründung die Wohnsituation bis hin zur Obdachlosigkeit, die finanzielle Situation und die mangelnde regionale Mobilität als Problemfelder auf. Die Vorschrift des § 16h zielt darauf ab, bei dem betrachteten Personenkreis die Bereitschaft zu entwickeln, eine schulische oder berufliche Qualifikation aufzunehmen, Arbeit anzunehmen oder Leistungen nach dem SGB II in Anspruch zu nehmen. Demgegenüber kümmert sich der Jugendhilfeträger eher um den Bezug des Jugendlichen zur Lebenswelt.
Rz. 3
Mit dem neuen Tatbestand bestehender Schwierigkeiten aufgrund der individuellen Situation der Leistungsberechtigten unter 25 Jahren werden demnach gezielt zusätzliche Hilfen ermöglicht, die junge Menschen in einer schwierigen Lebenslage unterstützen und sie (zurück) auf den Weg in Bildungsprozesse, Maßnahmen der Arbeitsförderung, Ausbildung oder Arbeit holen (sollen). Mit dem Anschluss an einen der genannten folgenden Prozesse oder dem Einmünden in Maßnahmen entsteht die kontinuierliche und verlässliche Begleitung und Unterstützung der jungen Menschen, die für den Erfolg des Angebots entscheidend ist. Mit der neuen Leistung wird das bestehende Leistungsangebot nach dem SGB II und dem SGB III für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II ergänzt.
Die Leistungen ersetzen nicht die Abgrenzung der Arbeitsförderungsleistungen zu anderen Leistungsträgern und öffentlich-rechtlichen Stellen (§§ 22, 23 SGB III) und insbesondere nicht Maßnahmen zur Berufswahl und Berufsausbildung nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches. Sie sind zudem nachrangig gegenüber den Angeboten im SGB VIII, insbesondere der Jugendsozialarbeit, soweit der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Art und Umfang gleichartige Leistungen tatsächlich erbringt. Zur Abgrenzung der Leistungsverantwortlichkeit stimmt sich die Agentur für Arbeit nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eng mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab. Dabei wird die Jugendhilfe eher die Gesamtpersönlichkeit und psychische Entwicklung des schwer erreichbaren jungen Menschen in den Blick nehmen.
Rz. 4
Abs. 1 Satz 1 begrenzt die Förderung schwer zu erreichender junger Menschen auf solche unter 25 Jahren und grenzt damit den Personenkreis in gleicher Weise ab wie auch in anderen Vorschriften des Gesetzes (vgl. z. B. § 22 Abs. 5, § 31a Abs. 2). Personen im Alter von mindestens 25 Jahren sind dagegen mit dem übrigen Regelinstrumentarium von den Jobcentern zu betreuen, Leistungen für sie kommen nach § 16h auch im Ausnahmefall nicht in Betracht. Die Regelung geht von bestehenden Schwierigkeiten bei jungen Menschen aus, die aus deren individueller Situation resultieren. Diese Schwierigkeiten stehen dem Abschluss einer beruflichen Qualifikation, einer anderweitigen Einmündung ins Arbeitsleben und der Antragstellung oder Annahme von Sozialleistungen entgegen. Damit greift der Gesetzgeber jede bestehende Schwierigkeit in Bezug auf die individuelle Situation des jungen Menschen auf, ohne sie in bestimmter Weise zu charakterisieren, zu qualifizieren oder sonst näher zu beschreiben. Entscheidend ist allein, dass die Schwierigkeiten ursächlich dafür sind, dass eine berufliche Qualifikation nicht abgeschlossen wird, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht gelingt und noch nicht einmal Sozialleistungen beantragt und entgegengenom...