Rz. 43

In angemessenem zeitlichen Umfang sollen nach Abs. 5 erforderliche Weiterbildungen gefördert werden können. Es werden alle Arten von Qualifizierungen gefördert. Eine Zulassung nach AZAV ist weder für den Träger noch für die Maßnahme erforderlich. Es steht aber nicht das Regelinstrumentarium zur Verfügung.

 

Rz. 44

Im Regelfall ist eine Weiterbildung für die Ausübung der geförderten Beschäftigung und/oder den Übergang in eine ungeförderte Beschäftigung erforderlich und hat zu erfolgen. Nur wenn das Jobcenter im Einzelfall der Auffassung ist, dass die Weiterbildung für die auszuübenden Tätigkeiten nicht notwendig ist und/oder die Übergangschancen nicht verbessert, darf hiervon eine Ausnahme macht werden. Die Fachkraft des Jobcenters begründet, entscheidet und dokumentiert den angemessenen zeitlichen Umfang der Weiterbildung im Einzelfall.

Auf Antrag des Arbeitgebers auf Förderung von Weiterbildungskosten prüft und entscheidet das Jobcenter über den Zuschuss von bis zu 3.000,00 EUR je Weiterbildung und gefördertem Arbeitsverhältnis. Während der Weiterbildung wird der Lohnkostenzuschuss fortgezahlt.

 

Rz. 45

Ebenso können angemessene Zeiten eines betrieblichen Praktikums gefördert werden. Die Jobcenter der gemeinsamen Einrichtungen verlangen, dass ein Praktikum mindestens 2 Wochen vor Beginn, unter Angabe des geplanten Praktikumsbetriebs (u. a. konkrete Betriebsbezeichnung, Ansprechpartner/innen), der geplanten Dauer und der vorgesehenen Tätigkeiten beim Jobcenter anzuzeigen ist.

 

Rz. 46

Betriebliche Praktika sind auch bei anderen Arbeitgebern möglich. Das Arbeitsentgelt wird bei entsprechender Freistellung fortgezahlt, die Förderung wird durchgehend fortgesetzt. Das Praktikum muss sich an den Anforderungen der beruflichen Tätigkeit orientieren. Praktika sind nicht dazu da, betriebliche Belastungsspitzen aufzufangen oder auszugleichen.

 

Rz. 46a

Das Jobcenter darf auch teilnehmerbezogene Kosten übernehmen, die zusätzlich durch die Teilnahme an einer Weiterbildung entstehen.

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