Rz. 18

In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 hat der Träger der Grundsicherung kein Ermessen zwischen der vorläufigen und der abschließenden Entscheidung (Merten, in: BeckOK, SGB II, § 41a Rz. 9; Fachliche Weisungen der BA, Stand: 3/2018). Vielmehr ist eine vorläufige Entscheidung in diesen Fällen zwingend (Merten, a. a. O.; BR-Drs. 66/16 S. 56; Kemper, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 41a Rz. 14 m. w. N.). Ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung vorliegen, ist von Amts wegen zu prüfen, § 20 SGB X. Dies gilt auch dann, wenn sich der Antrag der leistungsberechtigten Person nicht ausdrücklich auf vorläufige Leistungen erstreckt (Fachliche Weisungen der BA, Stand: 3/2018). Ein gesonderter Antrag des Leistungsberechtigten auf Erlass einer vorläufigen Leistungsbewilligung ist also nicht erforderlich (Kemper, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 41a Rz. 18).

 

Rz. 19

Besteht eine Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Personen, ist nach Satz 2 unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über den Leistungsanspruch aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorläufig zu entscheiden. Der Anwendungsbereich von Satz 2 dürfte gering und wohl auf die Fälle beschränkt sein, in denen die Kinder der leistungsberechtigten Eltern über schwankendes Einkommen verfügen (vgl. Formann, SGb 2016 S. 615).

 

Rz. 20

Eine vorläufige Entscheidung ergeht nach Abs. 1 Satz 3 nicht, wenn Leistungsberechtigte die Umstände, die einer sofortigen Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten haben. Dies entspricht dem Ausschluss nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III. Der Gesetzgeber hat den Ausschluss für erforderlich gehalten, da ansonsten eine leistungsnachsuchende Person eine vorläufige Entscheidung des Trägers durch Verschleierung von leistungserheblichen Tatsachen missbräuchlich herbeiführen könnte (BR-Drs. 66/16 S. 56). Das Erfordernis weiterer Ermittlungen hat der Leistungsempfänger nach Kemper dann nicht zu vertreten, wenn er "die vom Gesetz geforderte Verzögerung des Entscheidungsvorgangs selbst durch äußerste, nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt nicht hätte verhindern konnte" (Kemper, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 41a Rz. 17). Dabei ist das Verhalten eines gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreters des Leistungsberechtigten demselben zuzurechnen (Kallert, in: Gagel, SGB II, § 41a Rz. 41).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge