Rz. 32
Eine abschließende Entscheidung kommt nach Abs. 3 nur dann in Betracht, wenn es sich bei dem vorherigen Bewilligungsbescheid um eine vorläufige Bewilligung handelt. Dies setzt nach Auffassung des Hess. LSG voraus, dass im jeweiligen Verfügungssatz des Bewilligungsbescheides ein Hinweis auf die Vorläufigkeit aufgenommen wurde (Hess. LSG, Beschluss v. 23.4.2018, L 6 AS 109/18 B ER). Unerheblich ist dagegen, wenn lediglich in der "Begründung" oder den "sonstigen Gründen" die Vorläufigkeit beschrieben wird. Insofern folgt aus der Formulierung im Tenor eines Bescheides "... bewillige ich folgende Leistung ..." ein endgültiger und kein vorläufiger Bescheid (Hess. LSG, a. a. O.). Wenn in diesen Fällen die Voraussetzungen für eine endgültige Leistungsbewilligung noch nicht vorlagen – und daher die vorläufige Leistungsbewilligung zutreffend gewesen wäre – ist der endgültige Bescheid rechtswidrig (Hessisches LSG, a. a. O., unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 29.11.2012, B 14 AS 6/12 R). Eine Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts kommt dann nicht in Betracht, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X i. d. R. schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Die Fälle, in denen der Begünstigte sich nicht auf Vertrauen berufen kann, sind in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X geregelt.
Rz. 33
Nach Ablauf des vorläufigen Bewilligungszeitraums ist der Grundsicherungsträger verpflichtet, eine abschließende Entscheidung zu treffen (Merten, in: BeckOK, SGB II, § 41a Rz. 18; Kemper, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 41a Rz. 34). Abschließende Entscheidung des Leistungsträgers ist diejenige Entscheidung, mit der das bei ihm anhängige Verwaltungsverfahren abgeschlossen wird. Da das Widerspruchsverfahren lediglich ein besonderes Verwaltungsverfahren und daher noch Teil dieses Verwaltungsverfahrens ist, ergeht mithin die abschließende Entscheidung des Leistungsträgers mit dem Widerspruchsbescheid (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 9.4.2019, L 32 AS 816/18 B PKH). Der abschließende Verwaltungsakt ersetzt dabei vollständig den vorläufigen Verwaltungsakt (Kallert, in: Gagel, SGB II, § 41a Rz. 63; Kemper, a. a. O., Rz. 37). Durch die abschließende Leistungsbewilligung ist es auch nicht erforderlich, die vorläufige Leistungsbewilligung aufzuheben oder zurückzunehmen (Kallert, a. a. O., Rz. 63 und 74 unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 23.8.2012, B 4 AS 169/11 R; Kemper, a. a. O., Rz. 38 unter Hinweis auf BSG, Beschluss v. 19.9.2000, B 9 SB 1/00 R, und BSG, Beschluss v. 16.6.1999, B 9 V 4/99 R). Ist eine endgültige Entscheidung möglich, darf sich der Grundsicherungsträger nicht auf die Änderung der vorläufigen Leistungsbewilligung beschränken (Kallert, a. a. O., Rz. 63). Ein Ermessen, ob eine abschließende Entscheidung gefällt wird, ist dem Grundsicherungsträger hierbei nicht eingeräumt (Merten, in: BeckOK, SGB II, § 41a Rz. 18). Der Grundsicherungsträger entscheidet nach Abs. 3 Satz 1 abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Auf vor dem 1.8.2016 (Inkrafttreten von § 41a) bewilligte Leistungen findet Abs. 3 keine Anwendung (BSG, Urteil v. 12.9.2018, B 4 AS 39/17 R). Die Überprüfung einer abschließenden Entscheidung nach Abs. 3 ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 nur innerhalb eines Jahres statthaft (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 28.5.2021, L 21 AS 1280/20).
Rz. 34
Die Pflicht zum abschließenden Entscheid über den monatlichen Leistungsanspruch gilt sowohl für den Fall, dass die abschließende Entscheidung für den Leistungsberechtigten günstiger als auch dann, wenn die abschließende Entscheidung für den Leistungsberechtigten ungünstiger als die vorläufige Entscheidung ist (Kemper, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 41a Rz. 37). Sollte sich eine monatliche Übereinstimmung von vorläufiger und abschließend festgestellter Leistung ergeben, ist es nach der Gesetzesbegründung aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten nicht erforderlich, eine abschließende Entscheidung zu treffen (BR-Drs. 66/16 S. 57). Begründet wird dies damit, dass auch die vorläufige Entscheidung den Grundsicherungsträger bis zu deren Erledigung über eine abschließende Entscheidung bindet, § 39 Abs. 2 SGB X. Der Grundsicherungsträger hat in diesen Fällen nur dann eine abschließende Entscheidung zu treffen, wenn es der Leistungsberechtigte beantragt.
Rz. 35
Der leistungsberechtigten Person ist es zur Begründung von Vertrauensschutz möglich, eine abschließende Entscheidung beim Träger der Grundsicherung zu beantragen. Abs. 3 Satz 2 normiert eine Nachweispflicht d...