0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 in das SGB II eingefügt worden. Ebenfalls zum 1.8.2016 ist § 11 BKKG geändert worden, der eine entsprechende Anwendung von § 41a SGB II für den Kinderzuschlag vorschreibt (zum Anwendungsbereich vgl. Conradis/Klerks, infoalso 2018 S. 147; Bischofs, SGb 2017 S. 12). Danach ist Abs. 4 der Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) v. 10.3.2021 (BGBl. I S. 335) mit Wirkung zum 1.4.2021 neu gefasst worden. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 1 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl I. S. 2328) mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert worden. Im Rahmen dieser Änderung ist Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 neu gefasst worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 41a ist geschaffen worden, weil sich die abschließende Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld bzw. die Festlegung der Leistungshöhe sich in der Praxis als häufig schwierig erwiesen hat, da dem Grundsicherungsträger im Entscheidungszeitpunkt nicht alle leistungserheblichen Tatsachen bekannt waren. In der Praxis bestanden zudem vielfach Unsicherheiten bzw. Abgrenzungsschwierigkeiten, ob bei nicht feststehender Leistungshöhe, also bei nicht feststehender Höhe der Hilfebedürftigkeit, ein Vorschuss auf die zustehende Leistung zu erbringen ist oder eine vorläufige Entscheidung zu treffen ist (BR-Drs. 66/16 S. 55). Grundsicherungsleistungen müssen zur Sicherung des Lebensunterhalts zeitnah bewilligt werden. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, nicht umsetzbar, müssen Leistungen zur Absicherung des Existenzminimums nach § 41a vorläufig gewährt werden (Geiger, NZS 2017 S. 139).
Rz. 3
Vorschuss und vorläufige Entscheidung wurden deshalb für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende in einer Vorschrift zusammengefasst. Die vorläufige Leistungsbewilligung dient in erster Linie, um durch längere Bearbeitungszeiten bedingte Nachteile für die Leistungsberechtigten zu vermeiden und deren Unterhalt zu sichern (Kemper, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 41a Rz. 3). Eine Entlastung der Verwaltung ist dagegen nicht der zentrale Zweck von § 41a (Kemper, a. a. O., Rz. 3 m. w. N.).
In Abs. 1 ist geregelt, in welchen Sachverhalten eine vorläufige Entscheidung zu erfolgen hat. Abs. 2 stellt klar, dass auch bei einer vorläufigen Entscheidung die Bedarfsdeckung sicherzustellen ist und dass im Bewilligungszeitraum Anpassungen der vorläufigen Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft zwingend vorzunehmen sind. Abs. 3 regelt das Verfahren zur abschließenden Prüfung nach Ende des Bewilligungszeitraums. In Abs. 4 wird die Festlegung eines monatlichen Durchschnittseinkommens bei der abschließenden Entscheidung geregelt. Aus Abs. 5 ergibt sich die Fiktion der abschließenden Entscheidung und deren Ausnahmen. Abs. 6 stellt die Saldierung der Monatsergebnisse nach abschließender Entscheidung dar und regelt den Erstattungsanspruch, soweit noch rechtswidrig erbrachte Leistungen verbleiben. Überzahlungen sind nur dann zu erstatten, wenn sie insgesamt mindestens 50,00 EUR für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betragen. Schließlich werden in Abs. 7 die Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung in Sonderfällen gemäß § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III auf das SGB II übertragen (BR-Drs. 66/16 S. 55).
Rz. 4
§ 41a gilt in seiner Gesamtheit für alle Bewilligungszeiträume, die bei Inkrafttreten der Regelung – also dem 1.8.2016 – noch nicht beendet waren (BSG, Urteil v. 12.9.2018, B 4 AS 39/17 R). Für vor dem 1.8.2016 abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (BSG, Urteil v. 30.3.2017, B 14 AS 18/16 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 31.7.2018, L 13 AS 1951/16; zu den bis zum Urteil des BSG vertretenen Auffassungen vgl. Conradis/Klerks, info also 2018 S. 147 m. w. N.). Die Übergangsvorschrift des § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ordnet an, dass für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1.8.2016 beendet sind, die Jahresfrist des § 41a Abs. 5 Satz 1 mit dem 1.8.2016 beginnt. Für alle vor dem 1.8.2016 beendeten Bewilligungszeiträume gilt demnach, dass die Jahresfrist nach Abs. 5 Satz 1 ("ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt.") nach dem 1.8.2016 beginnt (BSG, Urteil v. 12.9.2018, B 4 AS 39/17 R).
2 Rechtspraxis
2.1 Erbringung von Sach- und Geldleistungen (Abs. 1)
Rz. 5
Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist ü...