Rz. 3
Die Vorschrift tritt an die Stelle des § 7 Abs. 4a, der durch das 12. SGB II-ÄndG mit Wirkung zum 1.7.2023 aufgehoben worden ist. Danach erhielten erwerbsfähige Leistungsberechtigte keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach dem SGB II außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhielten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung standen. Die Zustimmung war zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorlag und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wurde. Ein wichtiger Grund lag insbesondere bei Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken diente oder sonst im öffentlichen Interesse lag und bei Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit vor. Die Zustimmung konnte auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorlag und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wurde. Die Dauer dieser Abwesenheiten sollte in der Regel insgesamt 3 Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Rz. 4
§ 13 Abs. 3 ermächtigte das BMAS, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zum zeit- und ortsnahen Bereich (§ 7 Abs. 4a) sowie dazu zu treffen, wie lange und unter welchen Voraussetzungen sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten durften, ohne Ansprüche auf Leistungen nach diesem Buch zu verlieren. Eine solche Rechtsverordnung ist allerdings nicht erlassen worden. § 77 Abs. 1 bestimmte aus Anlass der RBEG 2011, dass § 7 Abs. 4a in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung bis zum Inkrafttreten einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung weiterhin galt. So verhielt es sich denn auch.
Rz. 5
Abs. 4a in der durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.8.2006 eingefügten Fassung enthielt die Bestimmung, dass Leistungen nach dem SGB II nicht erhält, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung v. 23.10.1997 (ANBA 1997 S. 1685), geändert durch die Anordnung v. 16.11.2001 (ANBA 2001 S. 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält. Den übrigen Bestimmungen dieser Anordnung wurde entsprechende Geltung zugewiesen.
Die nachfolgende Neufassung des Abs. 4a ist am 1.1.2011 bzw. 1.4.2011 in Kraft getreten. Damit ist die Fassung des Abs. 4a aus dem SGB II-Fortentwicklungsgesetz relevant geblieben.
Rz. 6
Die frühere Anordnung betraf die Pflichten des Arbeitslosen, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung Folge leisten zu können.
Vorschlägen (...) zur beruflichen Eingliederung konnte danach zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage war, unverzüglich Mitteilungen (der Agentur für Arbeit – hier und nachfolgend an Stelle der früher gültigen Bezeichnung Arbeitsamt gewählt) persönlich zur Kenntnis zu nehmen, es aufzusuchen, mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Verglichen damit, ist insbesondere der nähere Bereich an die Stelle des zeit- und ortsnahen Bereiches getreten. Diesen Begriff enthielt auch noch § 7 Abs. 4a in der bis zum 30.6.2023 geltenden Fassung.
Rz. 7
Der Arbeitslose hatte sicherzustellen, dass die Agentur für Arbeit ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen konnte. Diese Voraussetzung war auch erfüllt, wenn der Arbeitslose die an einem Samstag oder an einem Tag vor einem gesetzlichen Feiertag eingehende Post erst am folgenden Sonn- bzw. Feiertag zur Kenntnis nehmen konnte. Zu diesem Anordnungstext enthält die neue gesetzliche Regelung keine Vorgaben. In der Gesetzesbegründung wird auf die Nutzung moderner Kommunikationsmittel und die Möglichkeit der Beauftragung Dritter zur Sichtung der Briefpost verwiesen.
Rz. 8
Handlungsleitend für die frühere Anordnung zu Ausnahmen von diesen Grundregeln waren allein die berufliche Eingliederung und die Vermeidung von Leistungsmissbrauch. Auf den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zum Leistungsberechtigten kam es nicht an. Grundsätzlich war es leistungsrechtlich unschädlich, wenn der Arbeitslose Vorschlägen (der Agentur für Arbeit) zur beruflichen Eingliederung wegen der nachgewiesenen Wahrnehmung eines Vorstellungs-, Beratungs- oder sonstigen Termins aus Anlass der Arbeitssuche nicht zeit- oder ortsnah Folge leisten konnte. Diesen Punkt greift die neue gesetzliche Regelung so nicht ausdrücklich auf, denn in Abs. 1 und auch in Abs. 2 Satz 2 und 3 wird nicht konkret Auskunft zu den Fällen aktiver Arbeitsuche gegeben,...