Rz. 13
§ 7b regelt keinen Leistungsausschluss kraft Gesetzes bei Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs des Jobcenters ohne dessen Zustimmung, setzt aber Erreichbarkeit nach Maßgabe der Vorschrift bzw. der aufgrund der Ermächtigung in § 13 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung für eine Leistungszahlung voraus (Abs. 1 Satz 1). Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten demnach im Ergebnis keine Leistungen, wenn sie nicht nach Maßgabe des Abs. 1 bei Aufenthalt im näheren Bereich des Jobcenters erreichbar sind oder sich ohne Zustimmung der Integrationsfachkraft des Jobcenters mit oder ohne wichtigen Grund nach Abs. 2, 3 außerhalb des näheren Bereichs aufhalten. Ein entsprechender Verstoß gegen die Regelungen des § 7b erfordert ein dementsprechendes Eingreifen durch das Jobcenter, im Regelfall wohl die vollständige Aufhebung der Leistungsbewilligung. Es kommt nicht zum Wegfall des Leistungsanspruchs kraft Gesetzes wie nach den bis zum 31.12.2022 geltenden Regelungen (so früher LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 15.11.2021, L 7 AS 350/21 B).
Rz. 14
Fehlende, erforderliche Zustimmung führt zur Aufhebung der Bewilligungsentscheidung; ggf. überzahlte Leistungen sind zu erstatten (vgl. § 40 SGB II i. V. m. § 330 SGB III und §§ 45, 48, 50 SGB X). Das gilt auch dann, wenn der Leistungsberechtigte ohne vorherige Zustimmung des Jobcenters ins nicht grenznahe Ausland fährt, um einen erkrankten Elternteil zu pflegen, und diese Pflegetätigkeit auch tatsächlich erforderlich war (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 22.10.2013, L 13 AS 4804/12). Insoweit soll es auf verständliche Motive nicht ankommen. Auch eine nachträglich vorgelegte ärztliche Bescheinigung über die Wichtigkeit des persönlichen Kümmerns um die schwer kranke Mutter konnte das Gericht nicht umstimmen. Die Entscheidungspraxis der Jobcenter kann aber berücksichtigen, dass Abs. 2 Satz 2 bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Leistungsgewährung vorsieht, und dass es auf die Beeinträchtigung der Eingliederung in Arbeit dann nicht ankommt und die Listung der wichtigen Gründe nicht abschließend ist. Dieses gesetzgeberische Gedankengut darf vom Jobcenter in seine Entscheidungsfindung einbezogen werden.
Rz. 15
Bei Überschreiten einer genehmigten Urlaubsreise entfällt der Anspruch auf Grundsicherungsleistungen mit Ablauf des genehmigten Zeitraums. Bei nicht genehmigter, aber zustimmungspflichtiger fehlender Erreichbarkeit liegen die materiellen Voraussetzungen für die Weiterzahlung der Leistung nicht vor (vgl. auch SG Augsburg, Urteil v. 21.6.2012, S 15 AS 664/11). Allerdings hat das SG Augsburg auch entschieden, dass eine objektive Unmöglichkeit zur Rückkehr in den ortsnahen Bereich einer Aufhebung der Leistungsbewilligung entgegensteht (SG Augsburg, Urteil v. 14.4.2016, S 8 AS 267/16). In einem Einzelfall hat das SG Dortmund den Umstand, dass einzelne Bewerbungsverfahren des Arbeitsuchenden noch nicht abgeschlossen waren und anlässlich der Vorsprache zur Genehmigung eines Aufenthaltes außerhalb des näheren Bereichs ohne wichtigen Grund 2 neue Vermittlungsvorschläge unterbreitet wurden, als nicht geeignet dafür angesehen, eine mehr als nur entfernte Aussicht auf Vermittlung zu begründen (SG Dortmund, Urteil v. 16.12.2016, S 19 AS 3947/16). Das müsste als eine nicht wesentliche Beeinträchtigung anzusehen sein.
Rz. 16
Je nach Dauer eines rechtswidrigen Aufenthaltes außerhalb des näheren Bereichs kann eine Prüfung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung angezeigt sein (vgl. in diesem Zusammenhang auch BSG, Urteil v. 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R). Durch die Abwesenheit eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft, mit der keine Leistungszahlung mehr einhergeht, aber nicht die Auflösung der Bedarfsgemeinschaft, bleibt den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft der Regelbedarf (§§ 20, 23) aber erhalten.
Rz. 17
Das Jobcenter durfte nach früherer Rechtsprechung abweichend von § 7 Abs. 4a a. F. auch eine Residenzpflicht des Leistungsberechtigten festschreiben und deutlich engere Grenzen setzen (LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 20.6.2013, L 6 AS 89/12). Das dürfte jedenfalls in Bezug auf weitere gesetzliche Regelungen auch ab 2023 gelten. In Fällen der Missachtung einer Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG kann ein Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs des Jobcenters vorliegen, der einer (weiteren) Leistungsgewährung entgegensteht, eine solche Missachtung steht aber nicht der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts entgegen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Wohnsitzregelungen werden regelmäßig getroffen, um ein Aufnahmeverfahren oder ein Asylverfahren durchzuführen, den Ausländer mit angemessenem Wohnraum zu versorgen, den Erwerb hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse i. S. des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens oder unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erleichtern. Wohnungslose etwa müssen ebenfalls für das Jobcenter erreichbar sein, z. B. auch durch Meldung bei einer anerkannt...