Rz. 41
Abs. 3 enthält die sog. Urlaubsregelung, die es auch erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II ermöglicht, sich zu privaten Zwecken ohne wichtigen Grund außerhalb des näheren Bereichs des zuständigen Jobcenters aufzuhalten. Nähere Regelungen enthält § 7 ErrV. Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte bedürfen der Regelung nicht, für sie gilt § 7b nicht und damit auch nicht der Grundsatz, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte nur Leistungen erhalten, wenn sie erreichbar sind.
Da hierfür eine Zustimmung des Jobcenters erforderlich ist, ergibt sich schon daraus, dass ein solcher Aufenthalt von dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (rechtzeitig) vorher beim Jobcenter angezeigt werden muss. § 4 Abs. 1 ErrV fordert eine Antragstellung.
Rz. 42
Das Jobcenter wiederum hat zu prüfen, ob die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Das Gesetz bezieht sich dabei nicht konkret auf eine bestimmte Komponente, also etwa den beabsichtigten Aufenthaltsort oder die Dauer der beabsichtigten Abwesenheit. Danach ist allein auf den Zeitraum abzustellen, dem das Jobcenter nach Abs. 3 Satz 1 zustimmen soll. In die Entscheidung der Fachkraft des Jobcenters darf keine Sanktionierung für unbotmäßiges Verhalten einfließen (SG Dortmund, Urteil v. 16.12.2016, S 19 AS 3947/16). § 7 Abs. 1 ErrV bestätigt, dass die nach Abs. 3 Satz 1 mögliche Zustimmung zu erteilen ist, wenn die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit durch den Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Daran ist kritisch anzumerken, dass die gesetzliche Regelung keine mögliche Zustimmung vorsieht, wie sie in der ErrV in diesem Zusammenhang platziert worden ist. Klar ist, dass eine Zustimmungspflicht des Jobcenters nicht ohne Weiteres besteht. Da allerdings konkret der Leistungsanspruch daran geknüpft wird, darf bezweifelt werden, dass für das Jobcenter dem Grunde nach noch ein Ermessensspielraum zur Verweigerung der Zustimmung als solche besteht, wenn dem keine wesentliche Eingliederungsbeeinträchtigung entgegensteht. Das schließt ablehnende Gründe aus anderer Ursache, etwa der begehrten Dauer der Abwesenheit außerhalb des näheren Bereichs ohne wichtigen Grund, nicht aus. Eine der Zustimmung entgegenstehende wesentliche Beeinträchtigung liegt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 ErrV insbesondere vor, wenn ein konkretes Ausbildungs- oder Arbeitsangebot vorliegt, das nach Ablauf des Aufenthalts außerhalb des näheren Bereichs nicht mehr angenommen werden kann. Diese Präzisierung ist erst im Verfahren zur Verordnungsgebung in § 7 ErrV eingefügt worden. Die Verwendung des Begriffs "insbesondere" verdeutlicht, dass es darüber hinaus weitere Gründe zur Zustimmungsverweigerung geben kann, die allerdings von zumindest ähnlichem Gewicht sein müssen wie der vom Verordnungsgeber beschriebene Tatbestand. Die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sollen nach der Verordnungsbegründung durch die Entscheidung der Jobcenter Rechtssicherheit erlangen, dass die Voraussetzungen für die Zustimmung tatsächlich gegeben sind und sie deshalb trotz Aufenthalts außerhalb des näheren Bereichs einen Leistungsanspruch haben. Zudem gewährleistet dies demnach, dass der Antrag zu einem Zeitpunkt gestellt wird, zu welchem dem Jobcenter eine Bearbeitung vor der Abreise möglich ist. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 ErrV kann die Zustimmung längstens 3 Monate im Voraus erteilt werden. Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten soll Planungssicherheit für beabsichtigte Abwesenheiten ohne wichtigen Grund eingeräumt werden. Zugleich soll durch die Festlegung dieses überschaubaren Zeitraums nach der Verordnungsbegründung gewährleistet werden, dass der Eingliederungszweck durch sehr lange im Voraus geplante Abwesenheiten nicht beeinträchtigt wird.
Rz. 42a
Ein konkretes Ausbildungs- oder Arbeitsangebot ist ein solches, das für den Leistungsberechtigten individuell in Betracht kommt und für ihn zumutbar i. S. v. § 10 ist. Es darf sich also einerseits nicht um eine vage Aussicht auf eine Integration in Ausbildung oder Arbeit handeln, etwa aufgrund von Einstellungsankündigungen eines Arbeitgebers oder gar nur einer allgemeinen Belebung auf dem Arbeitsmarkt. Vielmehr muss das Angebot einer offenen Ausbildungs- oder Arbeitsstelle, für die der Leistungsberechtigte geeignet ist, der Integrationsfachkraft im Jobcenter konkret vorliegen.
Rz. 42b
Andererseits muss das Auswahlverfahren für die konkrete Ausbildungs- oder Arbeitsstelle nicht bereits abgeschlossen sein, sodass es nur noch des Ausbildungs- bzw. Arbeitsvertrages sowie des Antritts der Stelle bedarf. § 7 Abs. 1 Satz 2 ErrV beschreibt vielmehr die Situation, in der die Integrationsfachkraft des Jobcenters ein konkretes Ausbildungs- oder Arbeitsangebot an den Leistungsberechtigten richten kann, weil es für ihn geeignet und zumutbar ist, und es daraufhin der üblichen Aktivitäten eines Bewerbers bedarf, insbesondere das Bemühen um ein Vorstellungsgespräch beim möglichen zukünftigen Arbeitgeber. Letztlich mu...