Rz. 17

Abs. 2 Satz 1 regelt eine Obergrenze für die Möglichkeit der Förderung eines Arbeitsverhältnisses, jedoch nicht bezogen auf das Arbeitsverhältnis selbst, sondern zunächst bezogen auf den zu fördernden Arbeitnehmer. Für die Berechnung der Fristen ist also nicht erheblich, ob die Förderungen bei einem oder bei verschiedenen Arbeitgebern stattgefunden haben.

Die Förderzeiten mit Zuschüssen an Arbeitgeber sind zusammenzurechnen.

Abs. 2 regelt die Höhe des Lohnkostenzuschusses und weitere Leistungen zur Förderung des Arbeitsverhältnisses. Die Höhe des Beschäftigungszuschusses hängt nicht von

  • dem Umfang der Leistungsminderung des Arbeitnehmers, der auszugleichen ist, ab, sondern nur von
  • dem berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt.

Ein etwaiger Umfang von Erstattungen an den Arbeitgeber aus einem Ausgleichssystem spielt keine Rolle. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus wurde bislang eine Bemessung der Höhe des Zuschusses nach der Minderleistung des Arbeitnehmers hergeleitet. Das ist nunmehr ausgeschlossen, die Förderung ist pauschal ausgelegt. Das bedingt eine Konzentration auf einen Arbeitsplatz. Zukünftig werden die Jobcenter ihr Augenmerk und auch die Bemessung des Zuschusses nicht nur auf individuelle Vermittlungshemmnisse und demzufolge Einschränkungen ausrichten, sondern zusätzlich auch über einzelne Arbeitsplätze hinaus auf gleichartige und ähnliche Tätigkeiten sowie möglichen Wechseln zwischen Arbeitsplätzen und Tätigkeitsbereichen.

 

Rz. 18

Der auf den Umfang der Förderung gerichtete Faktor ist prozentual festzulegen und spiegelt nicht die im Vergleich zu vollwertigen, allen Anforderungen des Arbeitsplatzes gerecht werdenden Arbeitnehmern verminderte Leistungsfähigkeit wider. Der Faktor beträgt stets 75 % im ersten Beschäftigungsjahr (Abs. 2 Satz 2), 50 % im 2. Beschäftigungsjahr. Das gilt pauschal auch dann, wenn die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers 25 % der vollen Leistungsfähigkeit bzw. 50 % im 2. Beschäftigungsjahr nicht erreicht. Dann muss der Arbeitgeber hinnehmen, dass er einen Lohnkostenzuschuss erhält, der nicht die volle Minderleistung durch die Förderung ausgleicht. Umgekehrt findet eine Förderung auch statt, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte zwar langzeitarbeitslos ist, aber in der konkret zu fördernden Beschäftigung keine Leistungsminderung aufweist, etwa, weil sich individuelle Vermittlungshemmnisse gerade dort nicht auswirken, z. B. seine Behinderung nicht zum Tragen kommt, sein Alter keinen Einfluss auf die Leistung hat usw. Es handelt sich dann um abstrakte Vermittlungshemmnisse, die nicht im Kontext des örtlichen Arbeitsmarktes bewertet worden sind. Ob eine Förderung in Betracht kommt, ist auf der Rechtsfolgenseite zu entscheiden. Hier ist auch wieder keine Minderleistung auszugleichen.

 

Rz. 19

Das relevante Leistungsverhältnis gegenüber Arbeitnehmern, die eine volle Arbeitszeit erbringen, ist im Verhältnis zu bestimmen, wenn kein Arbeitsvertrag mit voller Arbeitszeit abgeschlossen wird. Im Grunde gibt es keinen Mindestförderbetrag. Dieser kann sich aus dem Mindestlohn errechnen.

 

Rz. 20

Der Arbeitgeber wird stets durch das Arbeitsentgelt und seinen Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag belastet. Beides zusammen ist das nach Abs. 2 Satz 3 berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt nach Maßgabe des § 91 Abs. 1 SGB III. Dieses ist, wenn nicht ohnehin nur Mindestlohn gezahlt wird, jedenfalls auf den fixierten Tariflohn, ersatzweise das ortsübliche Arbeitsentgelt begrenzt (Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Das schließt tarifliche oder ortsübliche Einmalzahlungen nicht automatisch ein. Nur tariflich festgelegte Entgeltbestandteile, die der Arbeitnehmer regelmäßig monatlich erhält, werden bei der Förderung berücksichtigt, nicht jedoch z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld als klassische Einmalzahlungen, wenn sie auch tatsächlich einmalig und nicht in monatlichen Teilbeträgen erbracht werden (Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Übertarifliche Entlohnungsbestandteile und sonstige Vergütungen durch den Arbeitgeber bleiben unberücksichtigt.

 

Rz. 21

Nach Abs. 2 Satz 3 ist der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu pauschalieren. Dieser Anteil beträgt 19 % des Arbeitsentgelts nach Satz 2 Satz 3 i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB III. Mit der Pauschalierung werden schwierige und verwaltungsaufwendige Feststellungen durch die Jobcenter vermieden. Davon ist der maßgebende Beitrag des Arbeitgebers zur Arbeitsförderung abzusetzen, weil die Beschäftigung nach § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III versicherungsfrei zur Arbeitsförderung ist und dem Arbeitgeber deshalb ein solcher Beitrag nicht erwächst. Dieser hypothetische Beitrag (vgl. § 341 Abs. 2 SGB III – dort ist allerdings der volle Beitragssatz für Arbeitnehmer und Arbeitgeber geregelt) ist vom pauschalierten Gesamtsozialversicherungsbeitrag des Arbeitgebers in der von ihm zu tragenden Höhe abzusetzen (2023 1,30 % des maßgebenden Arbeitsentgelts).

 

Rz. 22

Der Förderbetrag ist...

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