Rz. 54
Abs. 4 enthält einen Coaching-Auftrag an das Jobcenter und eine Freistellungspflicht durch den Arbeitgeber dafür. Die Gesetzesbegründung ist hinsichtlich der Ziele bzw. Inhalte der beschäftigungsbegleitenden Betreuung besonders umfassend ausgelegt worden. Tatsächlich wird angestrebt, den Arbeitnehmer personen- und verhaltensorientiert zu stabilisieren, seine Kompetenzen zu entwickeln, die gesamte Bedarfsgemeinschaft zu beraten und rechtliche Unterstützung jeglicher Art zu bieten. Eine dauerhafte Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt soll durch das Coaching unterstützt werden (vgl. BT-Drs. 19/16312). Die mit der Betreuung verbundenen Kosten gehören zur Förderung (maßnahme- und teilnehmerbezogene Kosten).
Rz. 55
Bei der beschäftigungsbegleitenden Betreuung kann auf die Erfahrungen aus dem Bundesprogramm zur sozialen Teilhabe zurückgegriffen werden. Darüber hinaus bietet § 45 SGB III auch bisher schon die Möglichkeit, den Arbeitnehmer durch spezifische Maßnahmen, die dem Coaching zuzuordnen sind, an den Arbeitsmarkt heranzuführen. Ausgangspunkt dafür waren z. B. Suchtvergangenheiten (oder aktuell z. B. im Zusammenhang mit Alkohol), Angstzustände (z. B. im Umgang mit Behörden) oder andere massive Hemmnisse, die einer Eingliederung in Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Es geht stets darum, das Abbruchrisiko einer Beschäftigung (oder Maßnahme) zu verringern. Weitere gesetzliche Ausprägungen enthalten z. B. die §§ 16g (Nachbetreuungszeit), 16h (besondere Ansprache Jugendlicher). Der Ansatz in Abs. 4 kann als weitergehend verstanden werden. Die Fachkräfte im Jobcenter bzw. entsprechend qualifizierte Personen als Dritte, die im Auftrag der Agentur für Arbeit oder des zugelassenen kommunalen Trägers (des Jobcenters) handeln, sollen den Arbeitnehmer auch vor Ort, also am Arbeitsplatz und ggf. auch zu Hause, intensiv begleiten, also echte Kümmerer sein.
Rz. 56
Fraglich ist, ob die beschäftigungsbegleitende Betreuung eine eigenständige Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit darstellt, der der Arbeitnehmer zugewiesen werden müsste, wenn sie durch Dritte durchgeführt wird. Das dürfte im Grundsatz zu bejahen sein. § 16g bietet eine Rechtsgrundlage dafür, falls durch den Lohn aus dem Arbeitsverhältnis Hilfebedürftigkeit entfällt.
Rz. 57
Wird dem Arbeitnehmer die beschäftigungsbegleitende Betreuung mit entsprechender Rechtsfolgenbelehrung angeboten, kann im Falle einer Verweigerung oder eines Abbruchs ohne wichtigen Grund eine Leistungsminderung nach den §§ 31, 31a festzustellen sein. Nach Sinn und Zweck der beschäftigungsbegleitenden Betreuung kommt es hier also darauf an, ob das Angebot auf freiwilliger Basis ergeht oder nicht. Gleichwohl stellt sich die Frage einer Leistungsminderung jedenfalls auch dann, wenn das geförderte Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund aufgegeben wird. Demgegenüber wird der betroffene Arbeitnehmer in der Verwaltungspraxis in einem solchen Fall nicht in eine Förderung aufgenommen.
Rz. 58
Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens für Lebenslanges Lernen beschreibt Kompetenzen, die zur Planung, Bearbeitung und Auswertung von umfassenden fachlichen Aufgaben- und Problemstellungen sowie zur eigenverantwortlichen Steuerung von Prozessen in Teilbereichen eines wissenschaftlichen Faches oder in einem beruflichen Tätigkeitsfeld benötigt werden. Die Anforderungsstruktur ist durch Komplexität und häufige Veränderungen gekennzeichnet. Niveau 6 beschreibt Kompetenzen die zur Planung, Bearbeitung und Auswertung von umfassenden fachlichen Aufgaben- und Problemstellungen sowie zur eigenverantwortlichen Steuerung von Prozessen in Teilbereichen eines wissenschaftlichen Faches oder in einem beruflichen Tätigkeitsfeld benötigt werden. Die Anforderungsstruktur ist durch Komplexität und häufige Veränderungen gekennzeichnet. In Bezug auf die Fachkompetenz werden Anforderungen zu Wissen und Fertigkeiten formuliert: Die in Betracht kommende Begleitperson für das Coaching müsste demnach über breites und integriertes Wissen einschließlich der wissenschaftlichen Grundlagen, der praktischen Anwendung eines wissenschaftlichen Faches sowie eines kritischen Verständnisses der wichtigsten Theorien und Methoden (entsprechend der Stufe 1 [Bachelor-Ebene] des Qualifikationsrahmens für Deutsche Hochschulabschlüsse) oder über breites und integriertes berufliches Wissen einschließlich der aktuellen fachlichen Entwicklungen verfügen. Vorausgesetzt werden ferner Kenntnisse zur Weiterentwicklung eines wissenschaftlichen Faches oder eines beruflichen Tätigkeitsfeldes, daneben einschlägiges Wissen an Schnittstellen zu anderen Bereichen. Die mit dem Coaching zu beauftragende Person verfügt über ein sehr breites Spektrum an Methoden zur Bearbeitung komplexer Probleme in einem wissenschaftlichen Fach, (entsprechend der Stufe 1 [Bachelor-Ebene] des Qualifikationsrahmens für Deutsche Hochschulabschlüsse), weiteren Lernbereichen oder einem beruflichen Tätigkeitsfeld. Sie kann neue Lösungen erarbeiten und...