0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde ursprünglich mit Wirkung zum 1.10.2007 als § 16a durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen – JobPerspektive – v. 10.10.2007 (BGBl. I S. 2326) in das SGB II eingefügt. Zum 1.1.2009 wurde die Vorschrift dann durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischer Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) als § 16e wortgleich in das SGB II eingefügt.
Durch die Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist die Vorschrift nicht verändert worden. In diesem Zusammenhang sind jedoch die Abs. 1 bis 2, 4 bis 8 und 10 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert worden. Dabei ist die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert worden.
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 neu gefasst.
Abs. 4 wurde durch das Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2467) mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert.
Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.8.2016 durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) geändert.
Durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG) v. 17.12.2018 (BGBl. I S. 2583) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2019 neu gefasst.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Neufassung der Vorschrift zum 1.1.2019 ist dem obersten Leitziel der Bundesregierung, Vollbeschäftigung in Deutschland zu erreichen, zuzuordnen. Während auf der einen Seite Fachkräfte durch die Betriebe dringend gesucht werden, stehen auf der anderen Seite viele Menschen seit längerer Zeit im Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und entfernen sich mit zunehmender Dauer immer weiter vom Arbeitsmarkt. Nur durch Integration wenigstens eines Teils dieses Personenkreises kann es der Bundesregierung gelingen, Vollbeschäftigung zu erreichen. Ohne eine besondere Unterstützung wird der betroffene Personenkreis jedoch auf absehbare Zeit keine realistische Chance darauf haben, wieder oder auch erstmals eine Beschäftigung oder andere Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Deshalb soll ihr wieder eine Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt eröffnet werden.
Dazu ist es nach Auffassung der Bundesregierung zum einen erforderlich, die Beschäftigungsfähigkeit dieser Personen durch intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung zu verbessern. Zum anderen sollen den Arbeitslosen aus diesem Personenkreis vermehrt Beschäftigungsoptionen auf dem allgemeinen oder sozialen Arbeitsmarkt angeboten werden. Der Gesetzgeber hat zeitgleich 2 Förderinstrumente geschaffen, eines zur Einführung einer Teilhabe am Arbeitsmarkt durch öffentlich geförderte Beschäftigung für besonders arbeitsmarktferne, langzeitarbeitslose Personen in einem neuen § 16i, im Wesentlichen 5 Jahre Lohnkostenzuschuss für zugewiesene Personen in einem Arbeitsverhältnis in Höhe von 100 % für 2 Jahre, danach jedes Jahr um 10 Prozentpunkte sinkend auf 70 % im 5. Förderjahr. Vorausgesetzt wird insbesondere ein Mindestalter von 25 Jahren sowie mindestens 6 Jahre Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt innerhalb der letzten 7 Jahre.
§ 16e enthält das zweite Förderinstrument durch Weiterentwicklung der bisherigen Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e a. F. Der Gesetzgeber sieht einen ganzheitlichen Ansatz darin, auch die Reintegration von Personen mit einer längeren Dauer von Langzeitarbeitslosigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besser zu unterstützen und zugleich die Möglichkeiten der Förderung mit Lohnkostenzuschüssen gegenüber § 16e a. F. zu erweitern. Dazu hat er auf den bisherigen Erfahrungen mit dem ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit aufbauend, einen neuen, für die Jobcenter möglichst einfach zu handhabenden erhöhten Lohnkostenzuschuss in § 16e normiert, der – wie das Förderinstrument in § 16i auch, durch ein flankierendes Angebot einer ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung unterstützt wird. Die einfache und transparente Ausgestaltung des Instrumentes soll es für Arbeitgeber besonders attraktiv machen, Personen mit einer längeren, mindestens 2-jährigen Dauer von Langzeitarbeitslosigkeit eine Beschäftigungsmöglichkeit zu bieten.
Wie der Eingliederungszuschuss nach § 88 SGB III setzt auch der Lohnkostenzuschuss nach § 16e n. F. darauf, einen finanziellen Anreiz zur Einstellung von Langzeitarbeitslosen zu geben, verzichtet aber auf den Ausgleich ei...