Rz. 20
Abs. 2 regelt eine intensive Einbindung des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit. Die Frage, ob es der Regelung bedurfte, kann dahinstehen. Der Verwaltungsrat stellt den Haushalt der Bundesagentur für Arbeit fest (§ 71a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Er überwacht den Vorstand und die Verwaltung (§ 373 Abs. 1). Dazu kann er nicht nur jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung verlangen, sondern in der Satzung auch bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängen (§ 373 Abs. 2 und 3). Um Erkenntnisse über die Umsetzung von Rechtsnormen der Arbeitsförderung oder die Wirksamkeit des Einsatzes arbeitsmarktpolitischer Instrumente zu erlangen, kann der Verwaltungsrat vom Vorstand die Durchführung von Prüfungen der Innenrevision (§ 386) verlangen (§ 373 Abs. 1 Satz 2). Er kann auch Sachverständige einschalten, die einen Teil seiner Überwachungsaufgaben ausführen. Insoweit kann die Regelung des Abs. 2 nur als klarstellende Vorschrift verstanden werden, die einem Dissens zwischen Vorstand und Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit vorbeugt und zugleich Mindestanforderungen aufstellt.
Rz. 21
Abs. 2 muss auch vor dem Hintergrund gesehen werden, dass Evaluationen von neuen arbeitsmarktpolitischen Instrumenten regelmäßig dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zugeordnet werden (vgl. z. B. § 49 Abs. 10 seit 1.4.2012 über die Berufseinstiegsbegleitung). Es handelt sich also auch um eine Verlagerung von Aufgaben auf die Verwaltung und Selbstverwaltung. Daher sind klarstellende Regelungen zum gesetzlichen Auftrag verständlich.
Rz. 22
Vom Prozess her gesehen hat die Bundesagentur für Arbeit dem Verwaltungsrat jährlich zu Jahresbeginn eine Übersicht über die laufenden Projekte vorzulegen (Abs. 2 Satz 3). Das Gesetz definiert nicht näher, welche Informationen die Übersicht enthalten muss. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Verwaltungsrat dies mit dem Vorstand abstimmt und der Vorstand den Wünschen des Verwaltungsrates in vollem Umfang nachkommen wird. Der Verwaltungsrat könnte ein Verlangen bestimmter Auskünfte auch auf § 373 Abs. 2 stützen. Dem Verwaltungsrat wird auch regelmäßig über regionale Aktivitäten zu berichten sein, durch die unterschiedliche Politikbereiche verzahnt wurden und inwieweit in regionalen Netzwerken die Umsetzung vereinbarter Lösungsansätze durch anteilige Finanzierung unterstützt werden konnte.
Rz. 23
Zu jeder Einzelmaßnahme ist dem Verwaltungsrat nach Abs. 2 Satz 2 ein Bericht über die Ergebnisse vorzulegen. Dieser Bericht darf nach Maßnahmeende gefertigt werden. Der Verwaltungsrat kann ein Verlangen von Informationen über Zwischenergebnisse nicht auf Abs. 2 stützen. Ergebnisse umfassen Output und Outcome. Der Verwaltungsrat wird die Ergebnisberichte dazu verwenden, ebenfalls Umsetzung und Wirkung der Projekte zu beurteilen. Gegenstand der Beobachtung und Auswertung müssen daher auch die Kosten, Verantwortlichkeiten, Schnittstellen sowie Auswirkungen auf die Kommunikation, die Steuerung und Zielerreichung sein.
Rz. 24
Die Aufgabe nach Abs. 2 Satz 1, Beobachtung und Auswertung der Umsetzung und Wirkung der Projekte, ist jedoch neutral formuliert. Diese Aufgabe ist daher eher der Geschäftsführung durch den Vorstand zuzurechnen. Die Beobachtung der Umsetzung wird sich dabei auch auf Aspekte beziehen, die dem Risiko rechtswidriger Handlungen vor Ort bei Projektförderungen zuzurechnen sind. Die Auswertung der Projekte bezieht sich eher auf die Wirkungen, insbesondere die Beseitigung von Arbeitslosigkeit. Daneben ist stets zu evaluieren, welche Auswirkungen sich auf die operative Steuerung und die Zielerreichung der Bundesagentur für Arbeit ergeben können. Dabei geht die Bundesagentur für Arbeit richtigerweise davon aus, dass sich Effekte dann besonders gut nachweisen lassen, wenn es sich bei dem umzusetzenden Ansatz um eine Maßnahme für den vorhandenen Kundenbestand (einer Agentur für Arbeit) handelt, weil von einer zusätzlichen Förderung auch zusätzliche Effekte erwartet werden können. Die Verlängerung der Befristung bis zu Förderbeginnen am 31.12.2016 trägt dazu bei, tiefer greifende Erfahrungen mit der Förderung innovativer Projekte zu sammeln, bevor über eine endgültige Übernahme in das Regelinstrumentarium der Arbeitsförderung zu entscheiden ist.