0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.7.2023 in das SGB III eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Regelung enthält Übergangsrecht zu den Vorschriften nach §§ 87a, 131a und 148, die von Regelungen durch das 12. SGB II-ÄndG mit Wirkung zum 1.7.2023 betroffen sind.
Rz. 2a
Abs. 1 bestimmt, dass § 87a Abs. 2 auch anzuwenden ist, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1.7.2023 begonnen hat und nach dem 30.6.2023 beendet worden ist. Die Regelung soll nach der Gesetzesbegründung klarstellen, dass mit Inkrafttreten der Regelung zu § 87a Abs. 2 zum 1.7.2023 das Weiterbildungsgeld auch für Teilnehmer laufender Maßnahmen gezahlt werden soll.
Rz. 2b
Nach Abs. 2 ist § 131a Abs. 3 in der bis zum 30.6.2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1.7.2023 begonnen worden ist. Die Übergangsregelung soll es der Bundesagentur für Arbeit ermöglichen, noch auf Basis der bisherigen Regelung des § 131a Abs. 3 Prämien für erfolgreiche Zwischen- und Abschlussprüfungen zu zahlen, wenn die Weiterbildung vor Wirksamwerden der neuen Prämienregelung des § 87a, d. h. vor dem 1.7.2023, begonnen wurde.
Rz. 2c
Das BSG hatte im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens darauf aufmerksam gemacht, dass die beabsichtigte Fassung der Abs. 1 und 2 in ihrer Kombination dazu führen dürfte, dass in Fällen, in denen die berufliche Weiterbildung vor dem 1.7.2023 begonnen und nach dem 30.6.2023 beendet worden ist, sowohl § 87a Abs. 1 n. F. als auch § 131a Abs. 3 a. F. für den Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie gelten würden. Die beabsichtigten Regelungen sind daher im Gesetzentwurf präzisiert worden (vgl. BT-Drs. 20/3873).
Rz. 2d
§ 148 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 in der ab dem 1.7.2023 geltenden Fassung ist gemäß Abs. 3 auch anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1.7.2023 begonnen und nach dem 30.6.2023 beendet worden ist. Nach der Gesetzesbegründung soll die mit der Regelung angestrebte bessere Unterstützung der qualifikationsgerechten Eingliederung bereits für geförderte berufliche Weiterbildungen gelten, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung begonnen und nach Inkrafttreten beendet worden sind.
Rz. 2e
Zu den Datenänderungen im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens vgl. BT-Drs. 20/4360. Danach handelt es sich um Folgeänderungen zur Verschiebung des Inkrafttretens von § 87a und § 148 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 sowie der Aufhebung von § 131a Abs. 3 vom 1.4.2023 auf den 1.7.2023.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Die Vorschrift trifft 3 Übergangsregelungen zu Rechtsänderungen im SGB III aufgrund des 12. SGB II-ÄndG. Die Neuregelungen sind am 1.7.2023 in Kraft getreten.
Rz. 4
Abs. 1 betrifft das Weiterbildungsgeld nach § 87a. Es stellt eine neue arbeitsmarktpolitische Leistung nach dem SGB III dar. § 87a ist dazu mit Wirkung zum 1.7.2023 neu in das SGB III eingefügt worden. Auf Teilnehmer an laufenden Maßnahmen mit Beginn vor dem Inkrafttreten wäre § 87a Abs. 2 daher noch nicht anzuwenden (vgl. auch § 422). Die abweichende Bestimmung in Abs. 1 gewährleistet jedoch, dass auch bei am 1.7.2023 bereits laufenden Maßnahmen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen das Weiterbildungsgeld ab Juli 2023 an den Teilnehmer an der Maßnahme gezahlt werden kann.
Rz. 5
Abs. 2 betrifft die Weiterbildungsprämien nach § 131a Abs. 3. Diese sind unter Aufhebung der Regelung ab 1.7.2023 unbefristet nunmehr in § 87a Abs. 1 geregelt. Die Übergangsregelung stellt sicher, dass die Weiterbildungsprämien ab dem 1.7.2023 weiterhin ausgezahlt werden, wenn bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Aufhebung am 1.7.2023 die berufliche Weiterbildungsmaßnahme bereits begonnen hatte.
Rz. 6
Abs. 3 betrifft die Anspruchsdauer auf das Arbeitslosengeld (Alg). Durch Neuregelungen zum 1.7.2023 soll erreicht werden, dass sich die Anspruchsdauer auf das Alg aufgrund der Verminderungen wegen des Bezuges von Alg bei beruflicher Weiterbildung nicht auf weniger als eine Dauer von 3 Monaten mindert.
Dazu bestimmt § 148 Abs. 2 n. F., dass in den Fällen des Abs. 1 Nr. 7, in denen sich die Dauer des Anspruchs auf Alg jeweils einen Tag für jeweils 2 Tage mindert, für die ein Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung nach dem SGB III erfüllt worden ist, eine Minderung unterbleibt, soweit sich dadurch eine Anspruchsdauer von weniger als 3 Monaten ergibt.
Ist der Arbeitslose in den Fällen des Abs. 1 Nr. 7 (Anspruchsdauerminderung jeweils einen Tag für 2 Tage des erfüllten Anspruchs auf Alg bei beruflicher Weiterbildung) wegen einer beruflichen Weiterbildung für eine Dauer von mindestens 6 Monaten gefördert worden und beträgt die Restdauer seines Anspruchs weniger als 3 Monate, wird nach § 148 Abs. 3 n. F. die Dauer für den Anspruch auf Alg einmalig auf 3 Monate verlängert.
Diese beiden Regelungen sollen auch gelten, wenn die betroffene Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung bei Inkrafttreten der Neuregelung...