Rz. 19
Abs. 1 Satz 1 bestimmt für Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers aus Beschäftigungen einen Freibetrag von 165,00 EUR monatlich. Erwerbseinkommen, das neben dem Qualifizierungsgeld erarbeitet wird, aber diesen Betrag nicht überschreitet, bleibt anrechnungsfrei. Dabei ist der Freibetrag erst dem verminderten Erwerbseinkommen gegenüberzustellen. Zuvor sind die Steuern, die Sozialversicherungsbeiträge und die Werbungskosten abzusetzen. Damit wird auf einen typischen Arbeitnehmer und dessen Nettoarbeitsentgelt abgestellt. Die Absetzungen haben bezogen auf das erzielte Einkommen exakt zu erfolgen, Pauschalierungen wie etwa bei der Bemessung des Qualifizierungsgeldes sind nicht zulässig. Werbungskosten werden in tatsächlicher Höhe und nur insoweit, als dies auch die steuerrechtlichen Grenzen zulassen, berücksichtigt, z. B. Fahrtkosten, Beiträge zu Berufsverbänden oder Arbeitsmittel. Auf Werbungskostenpauschalen kommt es nicht an. Im Übrigen vgl. die Komm. zu § 155. Nach den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit an die Arbeitgeber müssen die Beschäftigten diesen über das anzurechnende Nebeneinkommen informieren und es bescheinigen. Der Arbeitgeber als Betrieb ist dann dafür zuständig, das Nebeneinkommen anzurechnen.
Rz. 20
Bei selbständig tätigen Personen und mithelfenden Familienangehörigen wird dagegen nicht auf Arbeitnehmerabzüge abgestellt, sondern auf die Betriebsausgaben. Hierzu kann auf die Kommentierung zu § 155 verwiesen werden. Wegen der Schwierigkeiten und des Aufwandes, diese exakt und richtig festzustellen, hat der Gesetzgeber eine Pauschalierung in Höhe von 30 % der Betriebseinnahmen verfügt. Auf die tatsächlichen Betriebsausgaben kommt es bei dieser pauschalierten Absetzung nicht an. Den Agenturen für Arbeit ist auch kein Ermessensspielraum eingeräumt, der es ihnen ermöglichen würde, die Pauschale zu vermindern oder zu erhöhen.
Rz. 21
Allerdings sieht es auch der Gesetzgeber als nicht gerechtfertigt an, es bei dieser Pauschale zu belassen, wenn die Betriebsausgaben tatsächlich den pauschalierten Abzugsbetrag übersteigen. Das setzt jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer höhere Ausgaben nachweist. Dafür genügt es nicht, eine zusätzliche Betriebsausgabe anzugeben und zu beziffern; vielmehr müssen sämtliche Betriebsausgaben nach Art und Höhe nachgewiesen werden. Steuerlich abzugsfähige Beträge, wie etwa Sonderausgaben, Altersentlastungs- und Sonderfreibeträge oder außergewöhnliche Belastungen, stellen keine Betriebsausgaben dar.
Rz. 22
Auch für die selbständige Tätigkeit und diejenige als mithelfender Familienangehöriger gilt Abs. 1 Satz 3 über die vollständige Anrechnungsfreiheit bei Fortsetzung der Tätigkeit aus dem Referenzzeitraum (vgl. Rz. 13 ff.).