Rz. 117
Einnahmen in Geldeswert sind solche, die nicht unmittelbar in Bar- oder Buchgeld bestehen, aber einen in Geld zu bemessenden wirtschaftlichen Wert haben. Hierzu gehören u. a. Sacheinnahmen einschließlich Gutscheine, Sammelmünzen, Dienst- oder Naturalleistungen, insbesondere freie Wohnung oder Verpflegung, Deputate und Mitarbeiterrabatte.
Einkünfte, die nicht in Geld bestehen, sind danach zu bewerten, ob sie gegen Geld eingetauscht oder gegen Geld veräußert werden können. In diesen Fällen liegen Einkünfte in Geldeswert vor, die für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden können. Bei der Berücksichtigung von Einnahmen in Geldeswert als Einkommen ist eine Bewertung in Geld in Bezug auf den vereinbarten Anspruch aus dem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis vorzunehmen. Der Zufluss eines Sachbezugs in Form von Verpflegung setzt nur die vereinbarungsgemäße Bereitstellung voraus und hängt nicht davon ab, ob die Verpflegung auch tatsächlich in Anspruch genommen wird (BSG, Urteil v. 5.8.2021, B 4 AS 83/20 R).
Rz. 118
Sie sind nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 2 als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie aus einer Erwerbstätigkeit oder aus einem Freiwilligendienst resultieren. Einnahmen aus dem Bundesfreiwilligendienst oder einem Jugendfreiwilligendienst werden kraft Gesetzes den Einnahmen aus Erwerbstätigkeit gleichgestellt. Das wird damit begründet, dass Freiwilligendienste bereits nach dem früheren Recht in Bezug auf die Anrechnung bereitgestellter Verpflegung wie Erwerbstätigkeiten behandelt wurden. Dies müsse daher auch dann gelten, wenn im Rahmen der Freiwilligendienste andere Vorteile an Stelle des Taschengeldes gewährt würden. Auch Gutscheine sind als Sachleistungen einzuordnen, es sei denn, sie können wie Geld universell eingesetzt werden und z. B. nicht etwa nur anbieterbezogen. Auch aus § 11b Abs. 1 Satz 2 hat der Gesetzgeber erneut hervorgehoben, dass der Freiwilligendienst lediglich in bestimmten Fallkonstellationen (dort die Anwendung des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) als Erwerbstätigkeit gilt.
Rz. 119
Hat der Arbeitnehmer die Wahl, ob er einen Dienstwagen auch privat nutzt, ist das nach dem EStG berücksichtigte Einkommen auch als Einnahme in Geldeswert bei der Grundsicherung zu bewerten (SG Berlin, Urteil v. 5.3.2019, S 127 AS 16902/16). Die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung stellt eine als Einkommen zu berücksichtigende Einnahme in Geldeswert nach Abs. 1 Satz 2 dar, weil sie im Rahmen einer Erwerbstätigkeit erbracht wird (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.11.2021, L 1 AS 705/19, unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 5.8.2021, B 4 AS 83/20 R). Bei alleiniger Bereitstellung wird die private Nutzung des Dienstwagens auch nicht unverzichtbar aufgedrängt.
Rz. 120
In sog. Tauschringen funktionieren Tauschsysteme, bei denen Dienstleistungen erbracht werden und als Gegenleistung dazu Gutschriften zugunsten des Dienstleistenden vorgenommen werden. Können diese Gutschriften, die auch als Talente bezeichnet werden, gegen Geld eingetauscht oder sonst gehandelt werden, liegen Einkünfte in Geldeswert vor, die bei Erwerbscharakter nach § 11 zu berücksichtigen sind.
Rz. 120a
Einnahmen aus Produkttests, bei denen der Teilnehmer den zuvor aufgewandten Kaufpreis erstattet bekommt, sind keine Einnahmen in Geld. Sie können aber Einnahmen in Geldeswert sein, weil das gekaufte Produkt effektiv kostenlos zur Verfügung gestellt wird (LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 23.10.2020, L 3 AS 15/18).