Rz. 47a
Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bis 5 regelt wie schon Nr. 1 und 2, anders als die Überschrift der Vorschrift vermuten lässt, im Wesentlichen zu berücksichtigendes Einkommen, um dem Vorrang der Ausbildungsförderung vor dem Bürgergeld gerecht zu werden. Absetzungen bestimmte § 11b Abs. 2. Vor diesem Hintergrund konnte der frühere § 1 Abs. 1 Nr. 10 Bürgergeld-V mit Wirkung zum 1.8.2016 aufgehoben werden. Mit Wirkung zum 1.7.2023 wurde § 11b Abs. 2 Satz 3 bis 6 aufgehoben, die Regelungen wurden nach § 11b Abs. 2b überführt und für die Leistungsberechtigten verbessert.
Rz. 47b
Die Leistungen der Ausbildungsförderung richten sich nach Abschnitt III des BAföG. Ausbildungsförderung wird als Bedarf für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (§ 11 Abs. 1 BAföG). Die Förderung unterscheidet nach Bedarfen für Schüler, Studierende und Praktikanten (§§ 12 bis 14 BAföG). Auch Sonderformen der Leistung, z. B. nach § 13a BAföG, sind als Einkommen zu berücksichtigen. Darin liegt keine Schlechterstellung des betroffenen Personenkreises, weil die studentische Versicherung als Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 unterfällt und nicht durch den Grundabsetzbetrag nach § 11b Abs. 2 abgegolten ist. Die Ausbildungsförderung ist nur von Interesse, wenn der Auszubildende nicht nach § 7 Abs. 5, 6 von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, also nicht allein auf die Leistungen nach § 27 verwiesen wird. Auszubildende an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, erhalten nach § 2 Abs. 1a BAföG gleichwohl keine Ausbildungsförderung, wenn sie bei ihren Eltern wohnen oder nicht bei ihren Eltern wohnen, aber weder von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist noch als Ehegatte, Lebenspartner oder mit mindestens einem Kind einen eigenen Haushalt führt. Dieser Personenkreis ist aufgrund des § 7 Abs. 6 Nr. 1 nicht von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, erhält aber im Regelfall auch keine Ausbildungsförderung, die berücksichtigt werden könnte. Ausnahmen sind möglich, wenn die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.
Rz. 47c
§ 7 Abs. 6 Nr. 2 schließt die Auszubildenden nicht nach § 7 Abs. 5 Satz 1 von den Leistungen nach dem SGB II aus, die Ausbildungsförderung als Bedarf für Schüler nach § 12 BAföG bzw. als Bedarf für Studierende nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG erhalten oder einen Antrag darauf gestellt haben, über den noch nicht entschieden ist. Die Ausnahme nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a, dass Ausbildungsförderung nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht gewährt wird, spielt für Abs. 3 Satz 2 Nr. keine Rolle, weil dann keine Ausbildungsförderung berücksichtigt werden kann.
Rz. 47d
Schließlich schließt Abs. 6 Nr. 3 Auszubildende an einer Abendhauptschule, Abendrealschule oder einem Abendgymnasium nicht von den Leistungen nach dem SGB II aus, wenn sie wegen ihres Alters nach § 10 Abs. 3 BAföG keine Ausbildungsförderung erhalten. Dann ist allerdings auch kein Bezug von Ausbildungsförderungsleistungen vorhanden, der nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 berücksichtigt werden könnte.
Rz. 47e
§ 14b BAföG regelt den Kinderbetreuungszuschlag für Kinder unter 10 Jahren, die mit dem Auszubildenden in einem gemeinsamen Haushalt leben. Dieser Kinderbetreuungszuschlag wird nach Maßgabe des § 14b Abs. 2 BAföG bei Sozialleistungen nicht berücksichtigt. Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 HS 2 gewährleistet, dass ungeachtet der Anrechnungsvorschrift der Kinderbetreuungszuschlag unberücksichtigt bleibt.
Rz. 47f
Vergleichbare Leistungen der Begabtenförderung können Studierende als Deutsche oder Ausländer nach Maßgabe der Staatsangehörigkeitenregelungen in § 8 BAföG erhalten. Die Begabtenförderung erschließt zusätzliche Wege zur Finanzierung eines Studiums. Die Bedarfssätze der Begabtenförderung, die durch 13 Begabtenförderungswerke erbracht wird, lehnen sich an das BAföG an (altersabhängig von 812,00 EUR bis 1.018,00 EUR monatlich), ein Bezug neben dem BAföG ist nach § 2 Abs. 6 BAföG ausgeschlossen. Zu berücksichtigen ist auch das zusätzliche Deutschlandstipendium in Höhe von 300,00 EUR monatlich und das Aufstiegsstipendium in Höhe von 934,00 EUR monatlich bei Vollzeitstudium. Die Leistung wird weitergezahlt, wenn pandemiebedingt Studienleistungen nicht erbracht oder Studiennachweise nicht vorgelegt werden können. Sobald an Ausbildungsstätten Online-Lehrangebote zur Verfügung stehen, um den Lehrbetrieb aufrechtzuerhalten, ist die Teilnahme daran geboten. Zum Aufstiegs-BAföG vgl. Rz. 38a.
Rz. 47g
Nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ist die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III (§§ 56 ff. SGB III) als Einkommen zu berücksichtigen. Davon sind seit dem 1.8.2022 160...