Rz. 15
Verwertbarkeit von Vermögen bedeutet, es schlechthin für den Lebensunterhalt nutzbar machen zu können. Das muss nicht unbedingt zum Zeitpunkt der Antragstellung auf oder Bewilligung von Leistungen der Fall sein, z. B. bei späterer Fälligkeit einer Forderung, solange eine Verwertung überhaupt in absehbarer Zeit möglich erscheint. Ein Verwertungshindernis ist für jeweils einen Bewilligungsabschnitt zu prognostizieren (BSG, Urteil v. 27.1.2009, B 14 AS 42/07 R, vgl. auch SG Chemnitz, Urteil v. 9.6.2016, S 10 AS 2368/14). Dabei war bis zum 31.7.2017 ein Regel-Bewilligungsabschnitt i. S. v. § 41 Abs. 1 Satz 4 a. F. von 6 Monaten anzusetzen, ein längerer Abschnitt konnte der Prognose zugrunde gelegt werden, wenn dadurch auch noch hinreichende Sicherheit gewährleistet werden kann. Seit dem 1.8.2016 beträgt der Regel-Bewilligungszeitraum 12 Monate (§ 41 Abs. 3 Satz 1). Er wird durch die Jobcenter regelmäßig auf 6 Monate verkürzt, wenn Leistungen nur vorläufig bewilligt wurden (§ 41a, insbesondere bei schwankendem Einkommen oder Leistungen an temporäre Bedarfsgemeinschaften) oder unangemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung festgestellt wurden (§ 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2). Verwertbarkeit kann tatsächlich oder rechtlich ausgeschlossen sein. Tatsächlich ist Vermögen nicht verwertbar, wenn sich kein Käufer bzw. Abnehmer findet. Damit ist eine Verwertung aber noch nicht generell, sondern im Regelfall nur vorübergehend ausgeschlossen. Ein rechtlicher Ausschluss liegt in Verfügungsbeschränkungen (z. B. im Insolvenzfall, nach einer Verpfändung oder Beschlagnahmung). Wer sich darauf beruft, seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern zu können, aber über grundsätzlich zu berücksichtigendes Eigentum verfügt, muss glaubhaft darlegen, dass ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 vorliegt, oder dass eine Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde (Abs. 1 Satz 2 Nr. 7). Hierfür genügt nicht die bloße Behauptung, Immobilien könnten im betroffenen Ausland nur weit unter Wert veräußert werden, wenn dazu nicht einmal Bemühungen unternommen wurden (SG Detmold, Beschluss v. 3.2.2014, S 9 AS 274/13 ER). Das gilt auch, wenn an Vermögen lediglich ein Olivenhain in Griechenland vorhanden ist. Ist Vermögen prognostisch nicht verwertbar, sind Leistungen nach Auffassung des SG Hamburg folglich als Zuschuss zu erbringen (SG Hamburg, Urteil v. 1.4.2015, S 57 AS 1850/14, vgl. auch SG Chemnitz, Urteil v. 9.6.2016, a. a. O.). Das soll z. B. auf den Fall zutreffen, in dem ein Hausgrundstück im Miteigentum des Antragstellers steht, solange bei Verweigerung des freihändigen Verkaufs durch den weiteren Miteigentümer das Grundstück nicht versteigert und der anteilige Versteigerungserlös nicht zugeflossen ist. Das LSG Nordrhein-Westfalen sieht für einen angemessenen Zeitraum eine darlehensweise Leistung als geboten an (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 7.5.2015, L 7 AS 576/15 B ER). Das SG Chemnitz setzt für eine Darlehenszahlung im Einzelfall jeweils eine entsprechende Prognose für den Bewilligungszeitraum voraus. Liegt Hilfebedürftigkeit allein deshalb vor, weil eine Verwertung noch nicht realisiert werden konnte, kommt für die Überbrückungszeit ein Darlehen in Betracht (§ 24 Abs. 5). Dieses setzt aber voraus, dass Verwertungsbemühungen unternommen werden und auch nicht künftig unterbleiben sollen, um die Voraussetzungen für eine fiktive Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 4 als erfüllt anzusehen (BSG, Urteil v. 24.5.2017, B 14 AS 16/16 R). Auf die Erforderlichkeit von Verwertungsbemühungen muss das Jobcenter hinweisen. Das schließt die Ablehnung von Darlehen als Folge der Unterlassung von Verwertungsbemühungen ein. Die Ablehnung eines Darlehens setzt jedenfalls einen Hinweis auf das Verwertungserfordernis, das beispielhafte Aufzeigen konkreter Verwertungsbemühungen, das Einräumen von Zeit für eine nicht sofort mögliche Verwertung und die Gewährung eines Darlehens für diesen Zeitraum sowie den Hinweis auf die Ablehnung weiterer Darlehen für den Fall des fehlenden Nachweises von Verwertungsbemühungen und deren Scheitern voraus. Kann Vermögen objektiv nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes verwertet werden, kommt es nicht darauf an, ob Verwertungsbemühungen unternommen werden oder wurden (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 15.1.2019, L 10 AS 63/16).
Rz. 15a
Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung in Form einer Unterstützungskassenversorgung oder Firmenrückdeckungsversicherung sind vor dem Zeitpunkt ihrer frühestmöglichen Inanspruchnahme zeitgleich mit Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kein zu verwertendes Vermögen (SG Karlsruhe, Urteil v. 18.1.2018, L 15 AS 1809/16).
Rz. 15b
Bezogen auf die Berücksichtigung von Vermögen ist eine normative Grundlage für ein Monatsprinzip in § 12 nicht enthalten (BSG, Beschluss v. 9.3.2020, B 4 AS 39/20 B, unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 20.2.2020, B 14 AS 52/18 R). Die Berücksichtigung von Verm...