Rz. 41
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 schützen Altersvorsorgevermögen vollständig. Eine Angemessenheitsprüfung findet seit 2023 nicht mehr statt. Bei Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 geht es um Versicherungsverträge zur Altersvorsorge einschließlich der Versicherungsverträge in der nach Bundesrecht ausdrücklich geförderten Altersvorsorge (sog. Riester-Verträge zur Altersvorsorge). Bei dieser Altersvorsorge sind auch andere (gängige) Formen wie Banksparpläne wie bisher vollständig vor einer Berücksichtigung als Vermögen geschützt.
Selbständige unterliegen, wie auch die Gesetzesbegründung ausführt, nicht in jedem Fall der Pflicht, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe zu leisten, z. B. einem Versorgungswerk für freie Berufe. Fehlt es bei hauptberuflich selbständig tätigen Personen (§ 5 Abs. 5 SGB V) auch an einer freiwilligen Versicherung, greift Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 nicht. Dieser Personenkreis sorgt aber häufig, wenn nicht gar regelmäßig mit Bargeld, über Fondssparpläne oder Wertpapierdepots für das Alter vor (vgl. auch BT-Drs. 20/3873).
Bei selbständig tätigen Personen kann nach den verschiedenen Personenkreisen unterschieden werden, die der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterworfenen Personen (z. B. Künstler), die von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreiten Personen (beide mit pflichtiger Altersvorsorge in der Rentenversicherung bzw. berufsständischen Versorgungseinrichtungen) und die überhaupt nicht versicherungspflichtigen Personen. Allen Personenkreisen ist typische Altersvorsorge unbegrenzt möglich, klassischerweise mit Kapitallebensversicherungen und Kapitalrentenversicherungen.
Der Schutz des Altersvorsorgevermögens von selbständigen Personen, die jedoch von vornherein nicht versicherungspflichtig sind, und denjenigen Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, wurde nach früherem Recht (§ 67 Abs. 2) über die Härtefallregelung des Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alternative 2 gewährleistet. An dessen Stelle ist am 1.1.2023 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ohne Angemessenheitsprüfung getreten.
Rz. 42
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 schützt auch nach Bundesrecht gefördertes, aufgebautes Vermögen für die sog. Riester-Rente vor einer Berücksichtigung nach Abs. 1 Satz 1. Das gilt für das angesammelte Vermögen, die Erträge daraus und die geförderten laufenden Beiträge (Eigenleistungen, die kein Vermögen sein können, und Zulagen). Der Schutz des Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 entfällt bei vorzeitiger Verwendung des Vermögens in eben diesem Umfang. Darunter ist die zum 1.1.2002 eingeführte zusätzliche Altersvorsorge zu verstehen, die aus allgemeinen Steuermitteln durch Zulagen und Steuervorteile gefördert wird. Berechtigte sind Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, also Arbeitnehmer, pflichtversicherte Selbstständige, Bezieher bestimmter Entgeltersatzleistungen, Pflegepersonen sowie Wehrdienstleistende, Eltern während bestimmter Kindererziehungszeiten, Beamte, Richter und Soldaten. Nicht begünstigt sind freiwillig Rentenversicherte, versicherungsfrei gebliebene Personen in Mini-Jobs, Pflichtversicherte in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. Rechtsanwälte, Architekten, Ärzte) und Selbständige, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Dieser Personenkreis kann dennoch die Förderung beanspruchen, wenn eigene Altersvorsorge betrieben wird und der Ehegatte zum Berechtigtenkreis gehört. Grundsätzlich gilt der Verwertungsschutz auch für minderjährige Kinder, die einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen haben.
Rz. 43
Gefördert werden private Rentenversicherungen, Banksparpläne, Aktienfondssparpläne. Die Altersvorsorgeverträge müssen zertifiziert sein (§ 5 Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz) und festlegen, dass vor Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. dem Beginn einer Altersrente keine Leistungen erbracht werden (Ausnahme Altersvorsorge-Eigenheimbeitrag als Darlehen). Dabei handelt es sich um einen Verwertungsausschluss, der einer Berücksichtigung dieses Vermögens entgegensteht (vgl. BSG, Urteil v. 20.2.2014, B 14 AS 65/12 R). Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung des Vorsorgeanbieters erbracht werden (vgl. § 92 Nr. 5 EStG). Die staatliche Förderung setzt zudem voraus, dass die Zweckbestimmung zur Altersvorsorge öffentlich überwacht wird (vgl. auch BSG, Urteil v. 15.4.2008, B 14/7b AS 52/06 R). Das angesparte Kapital kann dadurch nicht jederzeit zur Deckung eines auftretenden Bedarfs herangezogen werden. Die Förderung erfolgt durch Grund- und Kinderzulagen je nach Höhe des Eigenbeitrags. Altersvorsorgebeträge können als Sonderausgabenabzug steuerlich geltend gemacht werden. Vertragspartner können Lebensversicherungsunternehmen, Pensionskassen, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen und Kapitalgesellschaften im Inland oder mit Sitz in einem anderen Staat des europäischen Wirtschaftsraumes sein. Zugelassen...