Rz. 33

§ 2 Bürgergeld-V regelt Details zur Berechnung des Einkommens. Ausgangspunkt sind stets die anfallenden Bruttoeinnahmen (§ 2 Abs. 1 Bürgergeld-V). Bruttoeinnahmen fallen in dem Zeitpunkt an, in dem sie dem Hilfebedürftigen zugehen, sodass er darüber verfügen kann. Die Vorschrift unterscheidet nicht mehr zwischen laufenden und einmaligen Einnahmen(vgl. dazu § 11 Abs. 3).

 

Rz. 34

Berücksichtigung von Verpflegung und sonstigen Sachbezügen (§ 2 Abs. 5 und 6 Bürgergeld-V)

§ 2 Abs. 5 und 6 Bürgergeld-V regelt die Berücksichtigung von Verpflegung und sonstigen Sachbezügen. Damit soll der anhaltende öffentliche Streit darüber ab 2009 beendet werden. In der Hauptsache wurde um die Berücksichtigung von bereitgestellter Verpflegung bei Aufenthalt in stationären Einrichtungen gestritten. Die Regelung in § 2 Bürgergeld-V bezieht lediglich Sachbezüge ein, die nicht bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 freigestellt sind. Ist der Sachbezug auch im Regelbedarf enthalten, entspricht der Geldwert maximal dem entsprechenden Geldwert aus dem Regelbedarf. Für Vollverpflegung durch den Arbeitgeber wird 1 % des maßgebenden Regelbedarfs als Geldwert angesetzt (bei 502,00 EUR in Regelbedarfsstufe 1 in 2023 also 5,02 EUR). Damit ist sichergestellt, dass auch bei Vollverpflegung an allen Kalendertagen eines Monats mit 31 Tagen der Anteil im Regelbedarf für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren sowie Verpflegungsdienstleistungen nicht erreicht wird. Der Gegenwert für bereitgestellte Verpflegung wird den Bruttoeinnahmen hinzugerechnet, danach wird das Gesamteinkommen bereinigt.

 

Rz. 35

Stets unberücksichtigt bleibt ein in der Schule bereitgestelltes Mittagessen, weil dadurch die Einkommensgrenze für geringe Einnahmen nicht überschritten wird, seit 2009 jedoch aufgrund der Neuregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 11 Bürgergeld-V. Auch die früheren Leistungen zur Deckung des Eigenanteils an gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung (vgl. § 5a Nr. 3 Alg II-V a. F.) blieben anrechnungsfrei.

 

Rz. 35a

Nach § 2 Abs. 6 Bürgergeld-V sind sonstige, nicht nach § 2 Abs. 5 Bürgergeld-V zu berücksichtigende Einnahmen in Geldeswert mit ihrem Verkehrswert anzusetzen. Dabei ist zu beachten, dass bei Sachbezügen, die einem anderen Zweck als die Grundsicherungsleistungen dienen, ggf. überhaupt nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind (vgl. § 11a Abs. 3). Der Verkehrswert ist der Betrag, der für die Bestreitung des Lebensunterhalts nutzbar gemacht werden kann, so dass er dafür zur Verfügung steht.

 

Rz. 36

Einen Sonderfall bildet der Sachverhalt, bei dem die Einnahme in Geldeswert auch schon im Regelbedarf berücksichtigt ist, nach der Verordnungsbegründung etwa bei Kleidung oder einem Monatsticket für öffentliche Verkehrsmittel. Dann entspricht der Geldeswert der Einnahme maximal dem Wert, der im Regelbedarf enthalten ist, weil dem Leistungsberechtigten ansonsten nicht die zur Bestreitung des Existenzminimums notwendigen Mittel verbleiben würden. Dieser Wert kann anhand der jeweiligen Materialien für die Regelbedarfsermittlungen im SGB XII festgestellt werden, weil die Regelbedarfe für die Grundsicherung für Arbeitsuchende daraus resultieren.

 

Rz. 37

Zur Vermeidung eines überhöhten Verwaltungsaufwandes räumt die Verordnung auch die Möglichkeit ein, Einkommen nur zu schätzen (§ 2 Abs. 7 Bürgergeld-V). Dann sind i. d. R. die Angaben des Leistungsbeziehers maßgebend. Eine Schätzung ist zulässig, wenn über die Erbringung von Leistungen ohne Aufschub entschieden werden muss, Leistungen nur einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist.

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