Rz. 37a
Für diesen Personenkreis trifft § 3 Bürgergeld-V spezifische Regelungen. Bei selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Einnahmen auszugehen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Es ist nicht mehr vorgesehen, dass unter anderem die Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft maßgebend sein soll. Eine pauschale Absetzung in Höhe von 30 % der Betriebseinnahmen, die vom BSG gebilligt worden war (Urteil v. 30.7.2008, B 14 AS 44/07 R), ist nicht mehr vorgesehen. Basis der Einkommensberechnung ist der Bewilligungszeitraum bzw. ein kürzerer Zeitraum der Tätigkeit. In Sonderfällen darf auf das Kalenderjahr abgestellt werden. Das Arbeitseinkommen wird nach spezifischen Regelungen exakt festgestellt und auf Bedarfszeiträume umgerechnet. Ausgangsgröße sind die Betriebseinnahmen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Bürgergeld-V). Diese umfassen alle im relevanten Zeitraum zufließenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft.
Rz. 37b
Entscheidungsgrundlage kann eine Kalkulation von Einnahmen und Ausgaben sein. Im Ergebnis wird es immer darauf hinauslaufen, von Betriebseinnahmen absetzungsfähige Beträge abzuziehen. Bei der Frage der Absetzbarkeit muss anders als vor 2008 nicht mehr auf das Einkommensteuerrecht abgestellt werden. Auch der Einkommensteuerbescheid hat keine Relevanz mehr. Ausgaben dürfen nicht abgesetzt werden, soweit für sie Leistungen nach dem SGB II erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Auch weitere Ausgaben, zu deren Finanzierung andere Darlehen aufgenommen worden sind, dürfen nicht abgesetzt werden. Das Bürgergeld dient nicht dem Vermögensaufbau. Von Bedeutung ist für die Gewinnermittlung weiterhin, dass einer Absetzung tatsächliche Ausgaben zugrunde liegen müssen.
Rz. 37c
§ 4 Alg Bürgergeld-V ordnet an, dass auf Einkommen, das nicht nach § 3 Bürgergeld-V zu berücksichtigen ist, § 2 Bürgergeld-V entsprechend anzuwenden ist. Genannt werden beispielhaft Sozialleistungen, Einkommen aus Vermietung und Verpachtung und Einkommen aus Kapitalvermögen, durch Anfügung von § 4 Nr. 4 Bürgergeld-V ab 2009 auch Wehr- und Ersatzdienstverhältnisse sowie ab 1.7.2011 Freiwilligendienstverhältnisse. Bei Letzteren ist demnach bereitgestellte Verpflegung nach § 2 Abs. 5 Bürgergeld-V zu berücksichtigen. Nach der Verordnungsbegründung dient die Nennung zusätzlich dem Zweck, einen Ausgleich von Verlusten für die genannten Einkommensarten nach § 5 Bürgergeld-V auszuschließen.