Rz. 4
Die Bundesregierung der 20. Legislaturperiode sieht den Kooperationsplan als zentrales Element der Weiterentwicklung des Eingliederungsprozesses. Die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 a. F. wurde durch einen rechtlich nicht verbindlichen Plan zur Verbesserung der Teilhabe (Kooperationsplan) ersetzt, um dadurch einen vertrauensvolleren Beratungs- und Integrationsprozess zu ermöglichen (vgl. BT-Drs. 20/3873). Der Kooperationsplan soll klar und verständlich formuliert werden. Er baut auf einer Potenzialanalyse der Leistungsberechtigten auf, in der nicht nur deren Entwicklungsbedarfe, sondern auch deren individuelle Stärken festgestellt werden. Ziel ist demnach, bei der Gestaltung der Eingliederungsstrategie sowohl formale Qualifikationen als auch sog. Soft Skills zu berücksichtigen. Der Kooperationsplan beschreibt zur Schaffung von größtmöglicher Transparenz alle entscheidenden gemeinsamen Planungsvorstellungen zur Überwindung bzw. Verringerung von Hilfebedürftigkeit. Der Kooperationsplan dokumentiert die von Integrationsfachkräften und erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gemeinsam entwickelte Eingliederungsstrategie einschließlich der erforderlichen Eigenbemühungen sowie der vorgesehenen Maßnahmen zur Unterstützung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im SGB II. Er wird damit entsprechend seiner wesentlichen Funktion als "roter Faden" im Integrationsprozess dienen und die gemeinsam festgelegten Schritte transparent machen. Dabei verzichtet der Kooperationsplan selbst auf die rechtliche Verbindlichkeit seiner Festlegungen und dementsprechend auf Rechtsfolgenbelehrungen in Bezug auf Leistungsminderungen nach den §§ 31, 31a. Diese werden allerdings in derselben Vorschrift festgeschrieben. Damit wurde das Instrument eines subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Austauschvertrages aufgegeben, das die Beteiligten oftmals überfordert hat. Dies greift demnach Forschungsergebnisse des IAB auf und reduziert gleichzeitig die Komplexität des Instruments und entlastet die Grundsicherungsverwaltung.
Rz. 5
Für Leistungsberechtigte gilt mit Erstellung des Kooperationsplans aber anders als nach dem Regierungsentwurf vorgesehen keine Vertrauenszeit von 6 Monaten, in der Leistungsminderungen bei Verletzungen der Mitwirkungspflichten ausgeschlossen sind. Außerdem besteht auch keine Kooperationszeit. Das gilt sowohl für den Zeitraum der geplanten Vertrauenszeit als auch für Zeiten außerhalb dieses Zeitraumes. Selbst wenn die Zusammenarbeit – wie von der Bundesregierung im ganz überwiegenden Normalfall angenommen – gut funktioniert, kann auch in einer solchen Kooperationszeit grundsätzlich nicht auf Rechtsfolgenbelehrungen zu Mitwirkungspflichten verzichtet werden. In Bezug auf die im Kooperationsplan festgehaltenen Aktivitäten hat nach dem angenommenen Vorschlag des Vermittlungsausschusses eine regelmäßige Überprüfung durch die Jobcenter nach Abs. 5 zu erfolgen. Eine Vertrauenszeit oder eine Kooperationszeit sind nicht mehr Gegenstand der Bürgergeld-Gesetzgebung. Aufforderungen zur Feststellung der Einhaltung der Absprachen aus dem Kooperationsplan sind grundsätzlich, in jedem Fall aber bei Maßnahmen nach den §§ 16, 16d (wohl ebenso mit einem nach § 39 Nr. 1 sofort vollziehbaren Verwaltungsakt) und mit Rechtsfolgenbelehrung als Voraussetzung für Leistungsminderungen verbunden.
Rz. 6
Als Folge des Wegfalls von Vertrauenszeit und Kooperationszeit im Gesetzgebungsverfahren zum Bürgergeld bestehen auch keine Regelungen mehr dazu, ob und unter welchen Bedingungen nach einer Abkehr von rechtsfolgenbelehrungsfreier Kommunikation wieder zu dieser zurückgekehrt werden kann. Die Jobcenter sollen die Wahrnehmung von Meldeterminen ohnehin unverändert auch weiterhin von Beginn des Leistungsbezugs an und auch während der ersten 6 Monate rechtsverbindlich einfordern, denn die persönliche Kommunikation zwischen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Jobcenter wird von der Bundesregierung als Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche und vertrauensvolle Zusammenarbeit angesehen. Als Folge des Wegfalls der Vertrauenszeit im Gesetzgebungsverfahren erfolgt eine Leistungsminderung nicht erst bei wiederholtem Meldeversäumnis, sondern bei fehlendem wichtigen Grund und fehlender außergewöhnlicher Härte schon beim ersten Meldeversäumnis (abgesehen von den Fällen des Abs. 4, vgl. § 32). Für Konfliktfälle im Zusammenhang mit dem Prozess der Erstellung und Fortschreibung der Inhalte eines Kooperationsplans wurde ein Schlichtungsmechanismus geschaffen (vgl. § 15a). Bei diesem kann auf Wunsch der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine zuvor unbeteiligte Person durch das Jobcenter hinzugezogen werden. Diese Schlichtungsperson kann ein Mitarbeiter des Jobcenters oder eine externe Vertrauensperson sein. Die Ausgestaltung des Schlichtungsmechanismus im Einzelnen liegt in dezentraler Verantwortung und obliegt in den gemeinsamen Einrichtungen der Entscheidung der Trägerversammlung, ansonsten derjenigen des zugelassenen kommunalen Trägers. Wäh...