Rz. 22
Im Kooperationsplan sollen das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte zur Eingliederung festgehalten werden (Abs. 2 Satz 2). Das Eingliederungsziel ergibt sich aus der Potenzialanalyse einerseits und den Zielen und Grundsätzen des SGB II und der Leistungsgewährung andererseits.
Danach kommt es nach der Bürgergeld-Gesetzgebung nicht mehr unbedingt zunächst darauf an, eine Erwerbstätigkeit zu erlangen, um damit die Ansprüche auf Leistungen zum Lebensunterhalt zu senken, also insbesondere den Steuerzahler zu entlasten. Maßstab ist nicht die Zumutbarkeit zur Annahme von Beschäftigungsangeboten. Vielmehr ist es wesentliches Ziel der Einführung des Bürgergeldes, dass eine nachhaltige Erwerbstätigkeit erreicht wird, insbesondere durch Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, durch Erreichen eines erneuten Berufsabschlusses, z. B. bei nicht mehr möglicher Verwertung der Erstausbildung, im Zuge beruflicher Weiterbildung (auch nicht abschlussorientiert) oder auch im Ansatz dauerhafter Arbeit (vgl. § 3 Abs. 1).
Rz. 23
Das Eingliederungsziel ist letztlich das Endziel einer solchen beruflichen Tätigkeit. Zwar ist denkbar, dass bei arbeitsmarktfernen Personen der Weg dorthin schwierig und langwierig ist, viele Eingliederungsschritte zurückgelegt werden müssen, doch am Wortlaut gemessen, müsste kein Zwischenziel, sondern das ins Visier genommene dauerhaft zu erreichende Eingliederungsziel formuliert werden. Das ist auch bedeutend für die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, damit sie dieses Ziel fest in den Blick nehmen können und von ihm dazu motiviert werden, immer weitere Eingliederungsschritte auf dem Weg dorthin zurückzulegen.
Rz. 24
Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte kann dieses Eingliederungsziel aus seiner Sicht formulieren und in die Verhandlung über den Kooperationsplan einbringen. Es liegt dann am persönlichen Ansprechpartner oder Fallmanager, Abweichungen davon anhand der Feststellungen aus der Potenzialanalyse, der Entwicklung der Berufe und den Verhältnissen am Arbeitsmarkt aufzuzeigen und transparent darzustellen. Unter dieser Voraussetzung ist es möglich, erwerbsfähige Leistungsberechtigte von abweichenden Eingliederungszielen zu überzeugen und diese letztlich gemeinsam mit dem Leistungsberechtigten in den Kooperationsplan aufzunehmen.
Rz. 25
Nach dem Eingliederungsziel richten sich auch die Eingliederungsschritte, von denen die wesentlichen ebenfalls in den Kooperationsplan aufzunehmen sind. Die gesamte Eingliederungsstrategie richtet sich nach dem Eingliederungsziel und spiegelt die Eingliederungsschritte. Das bedeutet für das Jobcenter, dass jedenfalls eine endgültige Eingliederungsstrategie erst formuliert werden kann, wenn das Eingliederungsziel mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten abgestimmt ist, z. B. im unmittelbaren Anschluss an die Potenzialanalyse.
Rz. 26
Das Festhalten der wesentlichen Eingliederungsschritte im Kooperationsplan soll einerseits die zwingend notwendige Transparenz für die Integrationsarbeit und deren Fortschritt schaffen. Aus diesem Grund wird in den Gesetzesmaterialien immer wieder betont, dass der Kooperationsplan in leicht für den Leistungsberechtigten verständlicher und nachvollziehbarer Sprache formuliert sein muss. Andererseits lässt es der Gesetzgeber mit den wesentlichen Schritten genügen, um mit Vermeidung zu großer Kleinteiligkeit den Überblick über den geplanten Eingliederungsprozess zu wahren.
Rz. 27
Es kommt darauf an, dass für den Leistungsberechtigten leicht erkennbar ist, welche Schritte in welcher Qualität und von welcher Dauer mit welchem Ergebnis zu unternehmen sind, welche Leistungen das Jobcenter dazu erbringt und welche Leistungen der erwerbsfähige Leistungsberechtigte selbst beisteuert. Aktivitäten des Jobcenters im Hintergrund müssen nicht in den Kooperationsplan aufgenommen werden.
Rz. 28
Der Kooperationsplan bleibt für beide Seiten nicht gänzlich unverbindlich, er soll auf Augenhöhe gemeinsam von der Fachkraft des Jobcenters mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten erstellt werden. Es muss jedoch im Zuge dieser Erstellung auch verdeutlicht werden, dass die auf Vertrauen gegründete Zusammenarbeitsform, die mit der Erstellung des Kooperationsplanes verbunden ist, endlich ist und an die Mitwirkung und entsprechende Erfolge bei den Eingliederungsschritten geknüpft ist. Das drückt sich in der mit Rechtsfolgenbelehrungen verknüpften Aufforderungen zur Überprüfung der Einhaltung des Kooperationsvertrages aus. Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte wird nicht dafür verantwortlich gemacht, wenn die Eingliederungsstrategie scheitert. Das kann der Fall sein, weil er selbst mit dem Eingliederungsziel überfordert wird, weil das Jobcenter die falsche Eingliederungsstrategie gewählt hat oder weil sich der Arbeitsmarkt in eine nicht erwartete Richtung verändert hat.
Rz. 29
Es liegt insoweit an beiden Partnern, frühzeitig im Eingliederungsprozess auf Hemmnisse aufmerksam zu machen, damit das Eingliederungsziel geändert, die Eingliederungssc...