Rz. 42
Die eingeräumte Möglichkeit nach Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, in den Kooperationsplan aufzunehmen, welche Maßnahmen und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Hinblick auf mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einer Integration in den Arbeitsmarkt entgegenstehen, in Betracht kommen und welche anderen Leistungsträger im Hinblick auf diese Beeinträchtigungen voraussichtlich zu beteiligen sind, ist ein Ergebnis der Beratungen im 11. Ausschuss.
Rz. 43
Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten stehen nach der Gesetzesbegründung oftmals gesundheitliche oder psychische Beeinträchtigungen einer unmittelbaren Integration in den Arbeitsmarkt entgegen. Die Zuständigkeit für die Gesundheitsprävention bzw. Gesundheitsförderung liegt grundsätzlich bei der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) bzw. bei den Rehabilitationsträgern (SGB IX). Soweit gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einer Integration in den Arbeitsmarkt entgegenstehen, vorliegen, kann daher im Kooperationsplan festgehalten werden, welche Leistungen der aktiven Arbeitsförderung hierfür herangezogen werden können.
Rz. 44
Die Verpflichtung dazu, festzuhalten, welche Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung hierfür ggf. in Betracht zu ziehen sind, ergibt sich bereits aus dem früheren Recht über die Eingliederungsvereinbarung und nach der Bürgergeld-Gesetzgebung aus Abs. 2 Satz 2 Nr. 1. Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen insbesondere Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung mit Gesundheitsanteilen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i. V. m. § 45 SGB III), Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen (§ 16h), Maßnahmen der freien Förderung (§ 16f) und die psychosoziale Betreuung als kommunale Eingliederungsleistung (§ 16a Nr. 3) in Betracht. Auch die neu eingeführte ganzheitliche Betreuung (§ 16k) kann demnach z. B. im Rahmen einer Lotsenfunktion in Betracht zu ziehen sein.
Rz. 45
(unbesetzt)
Rz. 46
Die Einbeziehung der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft stellt eine Option nach Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 dar. Das Ziel, Hemmnisse bei der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person zu beseitigen oder zu verringern, ist seit der Bürgergeld-Gesetzgebung ausdrücklich im Wortlaut der Vorschrift enthalten. Das betrifft insbesondere minderjährige unverheiratete Kinder unter 15 Jahren sowie nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte und Personen, bei denen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein wichtiger Grund nach § 10 entgegensteht.
Rz. 47
Die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft können ihre Interessen gegenüber dem Jobcenter bzw. zugelassenen kommunalen Träger selbst wahrnehmen. In diesem Fall gilt § 38 nicht.
Rz. 48
Leistungen an die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sieht schon § 7 Abs. 2 unter bestimmten Voraussetzungen vor. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 sieht lediglich die Aufnahme von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit an Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vor. Es ist darüber hinaus nicht sinnvoll, Leistungen in den Kooperationsplan aufzunehmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
Rz. 49
Das Jobcenter hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob sie die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in den Kooperationsplan einbezieht. Das wird nur der Fall sein, wenn dies im Hinblick auf die berufliche Integration des Erwerbsfähigen zweckmäßig erscheint, weil beim erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bestehende Hemmnisse beseitigt oder verringert werden können. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser erster Verhandlungspartner bei der Erstellung des Kooperationsplanes ist.
Rz. 50
Abs. 1 und 2 Satz 3 schließen nicht aus, ein ebenfalls erwerbsfähiges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen, selbst wenn mit diesem ein weiterer Kooperationsplan erstellt wurde oder werden soll. Das kann zweckmäßig sein, wenn bestimmte Kombinationen, die beide Erwerbsfähige betreffen, Einfluss auf den Eingliederungserfolg haben, typischerweise bei Partnern. Besteht die zu beteiligende Person darauf, die beabsichtigten Inhalte nur in den mit ihm zu erstellenden Kooperationsplan aufzunehmen, kann daraus keine Leistungsminderung wegen einer Pflichtverletzung (§ 31) für ihn erwachsen, daraus resultieren keine Möglichkeiten nach Abs. 5, 6.
Rz. 51
Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HS 2 stellt klar, dass Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die in eine Erstellung eines Kooperationsplanes einzubeziehen sind, daran zu beteiligen sind. Sie werden aber nicht zu Vertragsbeteiligten. Es genügt danach nicht, sie lediglich darüber zu unterrichten. Vielmehr bedarf es eines persönlichen Kontaktes, der den betroffenen Mitgliedern die Möglichkeit gibt, auf den Inhalt Einfluss zu nehmen. Die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden dem Kooperationsplan zustimmen müssen, soweit sie selbst betroffen sind. Auch für sie bleibt der Kooperationsplan nicht rechtlich unverbindlich.
Rz. 52
Die praktische Relevanz der Norm ist weiterhin als gering einzustufen. Sie eröffnet zwar den Zugang zu bestimmten Eingliederungsleistungen auch für Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1...