Rz. 10

§ 18a erfasst die Leistungen nach dem SGB II erbringenden Stellen. Das sind nicht stets die Leistungsträger nach § 6 Abs. 1. In Betracht kommen als Regelfall die gemäß § 44b von der Agentur für Arbeit und dem Kreis bzw. der kreisfreien Stadt gebildeten Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen. Auf die Jobcenter sind die Aufgaben der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers kraft Gesetzes durch § 44b Abs. 1 Satz 2 übergegangen. Das Jobcenter unterliegt daher der Unterrichtungspflicht nach § 18a. Das betrifft sowohl in die Zuständigkeit der Bundesagentur fallende Eingliederungsleistungen wie auch Tatsachen im Zusammenhang mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dasselbe gilt für kommunale Leistungen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).

 

Rz. 11

Ist ein kommunaler Träger nach § 6a zugelassen worden, nimmt er auch die Aufgaben der Agentur für Arbeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wahr. Das Jobcenter des kommunalen Trägers trifft daher die Gesamtverpflichtung nach § 18a sowohl im Zusammenhang mit der Erbringung von Bundesleistungen als auch mit kommunalen Leistungen.

 

Rz. 12

(unbesetzt)

 

Rz. 13

Die in § 18a geregelte Zusammenarbeit der Leistungserbringer nach dem SGB II betrifft die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur für Arbeit. Das bedeutet, dass sich die nach dem SGB II zuständige Stelle ihrer Unterrichtungspflicht nicht durch Mitteilung von Tatsachen an die örtlich zuständige Dienststelle der Agentur für Arbeit (Hauptamt oder Geschäftsstelle) entledigen kann. Die Zusammenarbeit hat mit der jeweils zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit zu erfolgen. Das betrifft nach § 18a allerdings nur diejenigen Stellen, die für die Arbeitsförderung nach dem SGB III zuständig sind, also z. B. nicht die bei der Bundesagentur für Arbeit eingerichteten Familienkassen für die Gewährung von Kindergeld.

 

Rz. 14

Für die Arbeitsförderung nach dem SGB III können mehrere Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit zuständig sein. Dann trifft die für die Erbringung von Leistungen zuständige Stelle nach dem SGB II auch eine entsprechende Unterrichtungspflicht, soweit ihr dies durch die Bundesagentur für Arbeit konkret mitgeteilt worden ist. Andernfalls obliegt es der internen Organisation der Bundesagentur, eingehende Informationen allen beteiligten Stellen weiterzuleiten. Das gilt insbesondere auch, wenn verschiedene Stellen der Bundesagentur nur deshalb zuständig sind, weil sie für die Eingliederung des Arbeitslosen in Arbeit zusätzlich eingeschaltet worden sind, z. B. zur Mitführung eines Bewerberangebots aufgrund bundesweiter Einsatzbereitschaft des Arbeitslosen. Dagegen kann für die Eingliederung in Arbeit durchaus eine Spezialstelle der Bundesagentur zuständig sein, z. B. die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung oder eine Fachvermittlungsdienststelle, während das Alg von der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit erbracht wird. Mehrere für eine Person Alg gewährende Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit sind ausgeschlossen. Die jeweilige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit kann die in § 18a verankerte Zusammenarbeit einklagen. Dem jeweiligen Leistungsberechtigten ist dies allerdings verwehrt.

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