Rz. 24
Abs. 3 regelt die Besetzung des Bund-Länder-Ausschusses gesondert, wenn Fragen der Aufsicht beraten werden. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber nicht zwischen Fragen der Aufsicht des BMAS über die Bundesagentur für Arbeit oder der zuständigen Landesbehörden über die kommunalen und nach § 6a zugelassenen kommunalen Träger.
Rz. 25
Der Ausschuss setzt sich zur Beratung von Aufsichtsfragen aus Vertretern der Bundesregierung und der Aufsichtsbehörden der Länder zusammen. Anders als nach Abs. 2 müssen die Vertreter der Länder aber den Aufsichtsbehörden der Länder angehören. Im Übrigen bleibt man aus gesetzgeberischer Sicht unter sich. Das ist folgerichtig, wenn Fragen behandelt werden, die die Aufsicht führenden Stellen selbst betreffen, z. B. die Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich der Trägerversammlung im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde (§ 47 Abs. 3), Fragen der Prüfung bei den gemeinsamen Einrichtungen (§ 47 Abs. 5), die Ausübung der Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden durch die Bundesregierung, soweit zugelassene kommunale Träger Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit wahrnehmen. Dann dient die Begrenzung der Vertretungen im Ausschuss der Effizienz und Effektivität der Beratungen.
Rz. 26
Wenn Aufsichtsfragen beraten werden sollen, von denen Träger betroffen sind, kann es sachdienlich sein, die kommunalen Spitzenverbände oder die Bundesagentur für Arbeit zu den Beratungen einzuladen, je nach Sachlage könnten auch beide Stellen für eine sachdienliche Beratung zugleich zugegen sein. Die Beteiligung der Träger ist immer dann förderlich, wenn Sachverhalte aufzuklären oder Maßnahmen abzustimmen sind. Der Sachverhaltsaufklärung dient auch die Berichtspflicht der Träger nach Abs. 2. Dort sind aber gerade Aufsichtsfragen von der gesetzlichen Regelung ausgenommen. Da der Ausschuss nur beratende Funktion haben soll, ist letztlich bedeutungslos, ob die Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände und/oder der Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall sachdienlich war oder nicht.
Rz. 27
Die Bundesregierung kann in den Ausschuss auch Vertreter des BMAS entsenden. Das ergibt sich schon aus § 48 Abs. 2 Satz 3, denn diese Vorschrift berechtigt die Bundesregierung, die Ausübung der ihr obliegenden Rechtsaufsicht auf das BMAS zu übertragen, damit wird ihre Aufsicht durch das Ministerium wahrgenommen.
Rz. 28
Sollen Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur für Arbeit eingeladen werden, kann dies nur einvernehmlich durch die Vertreter des Bundes und der Länder beschlossen werden. Das wird zur Folge haben, dass jeweils die kommunalen Spitzenverbände und die Bundesagentur für Arbeit eingeladen werden oder keine der beiden Stellen. Überraschend ist insoweit die Ranggleichheit von kommunalen Spitzenverbänden und Bundesagentur für Arbeit, denn die kommunalen Spitzenverbände können keine Entscheidungen des Bund-Länder-Ausschusses umsetzen, sie können allenfalls dafür werben. Im Übrigen können sie nur Empfehlungen abgeben. Die kommunalen Spitzenverbände sind Interessenvertreter der ihnen angehörigen Mitgliedskommunen, sie haben gegenüber den kommunalen Trägern kein Weisungsrecht. Die Bundesagentur für Arbeit hingegen kann aufgrund ihres hierarchischen Aufbaus (Zentrale, Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit auf den Ebenen) Beschlüsse sofort umsetzen. Soweit die gemeinsamen Einrichtungen betroffen sind, dürften Weisungen der Bundesagentur für Arbeit auch unmittelbar gegenüber diesen Stellen erlassen werden, denn die gemeinsamen Einrichtungen sind Einrichtungen der Träger, ein solcher ist aber z. B. auch die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit (vgl. § 19a SGB I). Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von der bis zum 31.12.2010, als die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b a. F. noch Auftragnehmer aufgrund gesetzlichen Aufgabenüberganges nur der Agenturen für Arbeit waren.
Rz. 29
Bund und Länder dürfen bei Einladung der kommunalen Spitzenverbände differenzieren. Je nach Beratungsgegenstand kann die Einladung an die kommunalen Spitzenverbände gerichtet werden, die dann selbst darüber entscheiden, wer den Termin beim Bund-Länder-Ausschuss wahrnimmt. Es kann aber auch der Deutsche Städtetag, der Deutsche Städte- und Gemeindebund oder der Deutsche Landkreistag eingeladen werden. Es ist durchaus denkbar, dass bei übergreifenden Aufsichtsfragen auch alle 3 Verbände zu den Beratungen gebeten werden. Diese sind nicht gehalten, eine einheitliche Meinung im Ausschuss zu vertreten.