Rz. 264
Für die Anpassung galt bis zum 31.12.2010: Die Leistungen zur Deckung der Regelbedarfe nach Abs. 2 Satz 1 wurden nach Maßgabe des Abs. 4 a. F. dynamisiert. Dem lag zugrunde, dass die Renten jährlich zum 1. Juli der veränderten Einkommensentwicklung aller Versicherten angepasst werden. Dies geschieht, indem die Rente mit dem dann gültigen (neueren) aktuellen Rentenwert neu berechnet wird (vgl. § 69 Abs. 1 und § 255b Abs. 1 SGB VI). Die Höhe der Rentenanpassung richtet sich nach der Lohnentwicklung im vorausgegangenen Kalenderjahr. Hierbei werden auch Veränderungen beim Beitragssatz der Rentenversicherung berücksichtigt. Das BVerfG hielt den Anpassungsmechanismus bezogen auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende für verfassungswidrig, weil er nicht mit Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar war. Der Anpassungsmechanismus ist danach in unvertretbarer Weise von den Strukturprinzipien der statistischen Ermittlungsmethode abgewichen.
Rz. 265
Für das BVerfG stellte die Orientierung an der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes einen sachwidrigen Maßstabswechsel dar. Die statistische Ermittlungsmethode (§ 28 Abs. 3 Satz 2 SGB XII) stellte auf Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten ab. Die Fortschreibung nach dem aktuellen Rentenwert stellte dagegen auf die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter, des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung, bis zum 1.7.2013 den Altersvorsorgeanteil nach § 255 SGB VI und den Nachhaltigkeitsfaktor ab. Damit diente der aktuelle Rentenwert nicht dazu, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen zu quantifizieren und entsprechend der Veränderung des Bedarfs jährlich fortzuschreiben. Er bezweckte die Erreichung rentenpolitischer Ziele. Über die Veränderung des notwendigen Bedarfs zur Deckung des Existenzminimums vermochte die Entwicklung der Bruttolöhne jedoch keine Auskunft zu geben. Die Faktoren, die das für die Bildung der Regelleistung maßgebliche Verbrauchsverhalten des untersten Quintils bestimmten (insbesondere Nettoeinkommen und Preisentwicklung), spielten bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwertes keine Rolle. Deshalb war der aktuelle Rentenwert zur Fortschreibung des Existenzminimums untauglich (BVerfG, a. a. O.).
Rz. 266
Abs. 5 Satz 1 a. F. schrieb eine regelmäßige Anpassung der Regelbedarfe nach den Abs. 2 bis 4 und nach § 23 Nr. 1 (Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2) fest. Diese Anpassung richtet sich zu 70 % nach der Entwicklung der Preise der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und zu 30 % nach der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter (vgl. § 28 a Abs. 2 SGB XII). Für 2016 ergab sich daraus z. B. ein Index zu 70 % mit 0,7 % und zu 30 % mit 2,50 %, als gemeinsamer Mischindex 1,24 %.
Rz. 267
Die Veränderungsraten wurden durch das Statistische Bundesamt ermittelt. Im Ergebnis werden durch Verordnung die Regelbedarfsstufen angepasst und die Ergebnisse dann für die Grundsicherung für Arbeitsuchende als aktualisierte Regelbedarfe, die von den Jobcentern anerkannt werden, bekanntgemacht.
Rz. 268
Eine Anpassung nach Abs. 5 Satz 1 a. F. fand nicht statt, wenn im Abstand von 5 Jahren eine neue Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorlag, auf deren Basis die Regelbedarfe neu bestimmt und somit neu festgesetzt werden können. Hierfür galten bereits § 28 SGB XII und das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz 2011. Änderungen etwa der Referenzgruppe oder regelbedarfsrelevanten Posten bedürften entsprechender Änderungen dort. Allerdings waren die relevanten Positionen nur im Begründungsteil aufgeführt.
Rz. 269
Die Bekanntgabe der neuen oder angepassten Regelbedarfe war bis zum 1. November jeden Kalenderjahres für das darauffolgende Kalenderjahr vom BMAS im BGBl. bekanntzugeben. Durch die Regelung wurde der späteste Zeitpunkt für die Bekanntgabe der Regelbedarfe nach Abs. 5 Satz 3 a. F. vom 31. Dezember, wie noch im Gesetzentwurf des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen war, durch entsprechende Beschlussfassung des Bundestages auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für und Soziales auf den 1. November des jeweiligen Jahres vorgezogen. Hintergrund war die korrespondierende Regelung des § 40 Abs. 1 SGB XII, auf die auch die Vorschrift des Abs. 5 Satz 1 a. F. mittelbar Bezug nahm. Die Anpassungsverordnung sollte nach § 40 Abs. 1 Satz 3 SGB XII bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres erlassen werden. Eine logische Sekunde später konnte auch die Bekanntmachung der neuen Regelbedarfe erfolgen, die für das SGB II maßgebend sind (z. B. für 2016 die Verordnung v. 22.10.2015, BGBl. I S. 1788, und die Bekanntmachung v. 22.10.2015, BGBl. I S. 1792). Praktisch hatte die frühzeitige Bekanntgabe zur Folge, dass die entsprechenden informationstechnischen Voraussetzungen für die aktualisierten Beträge in den Regelbedarfsstufen bei den Trägern leichter rechtzeitig abgeschlossen werden konnten. Aus der bis zum 31.7.2016 maßge...