Rz. 300
Durch die Anpassung der Regelbedarfe zum 1.1.2025 wird das 2023 erstmals durchgeführte zweistufige Verfahren zur Fortschreibung erneut wiederholt und das Ergebnis in der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 (Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsätze sowie zur Ergänzung der Anlage zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 v. 18.10.2024, BGBl. I Nr. 312) festgeschrieben. Die Verordnung folgt damit den gesetzlichen Vorgaben aus § 28a SGB XII. Dabei wird allerdings das Ergebnis aus dem Mischindex der Anpassung 2024, also der Basisfortschreibung für 2024, zugrunde gelegt. Die 2024 vorgenommene ergänzende Fortschreibung bleibt (auch in den Folgejahren) unberücksichtigt. Damit wird nach der Verordnungsbegründung sichergestellt, dass Grundlage für die jährliche Fortschreibung durchgehend die mit dem Mischindex fortgeschriebenen Beträge sind, die für das jeweilige Kalenderjahr um die ergänzende Fortschreibung erhöht werden (vgl. BR-Drs. 453/24).
In der Regelbedarfsstufe 1 bedeutet das einen Basiswert für die Anpassung nicht in Höhe des Regelbedarfs aus 2024 in Höhe von 563,00 EUR, sondern lediglich in Höhe von 511,95 EUR und damit rd. 9,1 % unter dem aktuellen Regelbedarf. Im Zuge der Fortschreibung hat sich herausgestellt, dass bei fallender Inflation die Anpassung geringer ausfällt und ggf. gegenüber dem aktuellen Regelbedarf sogar negativ ausfallen kann. Die Regelbedarfe erhöhen sich für 2025 jedenfalls nicht, für die Basisfortschreibung aus 3,2 % Preisentwicklung und 7,88 % Lohnentwicklung ergibt sich ein Anstieg um 4,6 %, während sich für die ergänzende Fortschreibung aus der Preisentwicklung im 2. Quartal 2024 ein Anstieg um 0,7 % ergibt.
Rz. 300a
Die Basisfortschreibung erfolgt nach § 28a Abs. 3 SGB XII anhand der Veränderung eines Mischindex aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen einerseits und der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Die Veränderungsraten wurden aus der Veränderung der maßgeblichen Komponenten in dem Zeitraum v. 1.7.2023 bis 30.6.2024 gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor, v. 1.7.2022 bis 30.6.2023, durch das Statistische Bundesamt berechnet (§ 28a Abs. 6 Nr. 1 SGB XII). Die Berechnung der Veränderungsrate erfolgt auf 2 Dezimalstellen (§ 40 Satz 2 SGB XII).
Rz. 300b
Der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen wird die Entwicklung der Verbraucherpreise als spezieller Preisindex aus der bundesdurchschnittlichen Preisentwicklung aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen zugrunde gelegt. Damit soll sichergestellt werden, dass der stark vom Wägungsschema des allgemeinen Preisindex abweichenden Struktur des regelbedarfsrelevanten Verbrauchs bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen Rechnung getragen wird. Die Preisentwicklung wird mit einem Anteil von 70 % bei der Veränderungsrate des Mischindex berücksichtigt. Das Statistische Bundesamt ermittelt der Verordnungsbegründung zur Fortschreibungs-Verordnung 2023 zufolge die Preisindizes auf Grundlage des neuen Basisjahres 2020, in dem allen Preisindizes ein jahresdurchschnittlicher Wert von 100 zugewiesen ist. Hintergrund ist die turnusgemäße Revision des Verbraucherpreisindex, die zuletzt im Jahr 2015 erfolgte. Im Zuge der Revision wurden die Ergebnisse ab Januar 2020 neu berechnet. Auch der regelbedarfsrelevante Preisindex wurde im Jahr 2023 auf das neue Basisjahr 2020 umgestellt und rückwirkend ab Januar 2020 neu berechnet. Die auf Basis der EVS 2018 ermittelte regelbedarfsrelevante Ausgabenstruktur wurde dabei nicht verändert. Dadurch, dass für die Fortschreibung zum 1.1.2024 ausschließlich Ergebnisse auf Basis 2020 = 100 verwendet wurden, wird der Verordnungsbegründung zufolge eine Fortschreibung der Regelbedarfe ohne Verwerfung durch die Änderungen bei der Verbraucherpreisstatistik ermöglicht. Dies entspricht demnach der Vorgehensweise bei der Anpassungsverordnung 2020, bei der die Umstellung auf das Basisjahr 2015 berücksichtigt werden musste. Durch die Umrechnung auf das neue Basisjahr 2020 und Fortschreibung ergab sich ein Preisindex für den Zwölfmonatszeitraum Juli 2022 bis Juni 2023 von 115,82 (vgl. BR-Drs. 454/23), der nunmehr als Ausgangswert für die Fortschreibung 2025 zugrunde zu legen war.
Rz. 300c
Für die Berechnung der Lohnentwicklung wird auf Beträge in EUR für 12 Monate abgestellt. Nach § 28a Abs. 3 Satz 3 SGB XII werden die jeweiligen Entwicklungen von regelbedarfsrelevanten Preisen sowie Nettolöhnen und -gehältern getrennt berechnet. Die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter geht mit einem Anteil von 30 % in den Mischindex ein. Die höhere Gewichtung des Preisindex wird als gerechtfertigt angesehen, weil es sich bei den Leist...