Rz. 400
Bei der Berechnung der Leistung nach Abs. 8 ist ggf. zu beachten, dass Ansprüche auf Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach Köpfen berechnet werden. Ein Darlehen soll aber nur der zivilrechtlichen Vertragspartei zu gewähren sein, das sog. Kopfteilprinzip gelte insbesondere in Bezug auf minderjährige Kinder nicht, weil sonst der gesetzliche Minderjährigenschutz umgangen würde und das Konzept des SGB II vorsieht, dass Einkommen des Kindes zunächst zur Deckung des eigenen Bedarfs einzusetzen ist (LSG Sachsen, Beschluss v. 24.2.2015, L 2 AS 1444/14 B ER).
Rz. 400a
Leistungen zur Abwehr möglicher oder drohender Wohnungslosigkeit dürfen nicht über das notwendige Maß hinausgehen. Damit stimmt es überein, dass Vermögen nach § 12 Abs. 2 vorrangig einzusetzen ist (Abs. 8 Satz 3). Das ist das als Grundfreibetrag geschützte Vermögen von maximal 15.000,00 EUR (seit 1.1.2023, vgl. zuvor Abs. 2 Nr. 1 mit Freibeträgen bezogen auf das Lebensalter). Ein zu schützendes Restvermögen ist nicht vorgesehen.
Rz. 400b
Die Leistung zur Schuldenübernahme ist im Rahmen einer Soll-Vorschrift auf Darlehen ausgerichtet. Damit betont der Gesetzgeber den Ausnahmecharakter der Leistung. Dabei spielt auch der Interessenausgleich zwischen Leistungsberechtigtem und der Allgemeinheit der Steuerzahler eine Rolle. Wirtschaftlich unvernünftigem, vorwerfbarem Handeln des Leistungsberechtigten, das die drohende Wohnungslosigkeit mit verursacht haben mag, steht einer Übernahme der Mietschulden nicht entgegen, weil es das elementare Grundbedürfnis der Unterkunftssicherung ist, ggf. auch bei schuldhafter Gefährdung der Unterkunft dieselbige durch staatliche Hilfe zu sichern.
Rz. 400c
Ein Zuschuss kann in Betracht kommen, wenn die Grundsicherungsstelle durch zu geringe Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung zum Auflaufen der Schulden beigetragen hat. Erforderlich ist insoweit ein wesentlich mitwirkendes Handeln der Verwaltung (BSG, Urteil v. 18.11.2014, B 4 AS 3/14 R). Im entschiedenen Fall war noch fraglich, ob dem Leistungsberechtigten und seiner Bedarfsgemeinschaft wegen einer nicht rechtzeitig gezahlten Mietkaution durch das Jobcenter die Möglichkeit genommen wurde, in die angemietete Wohnung umzuziehen und dadurch ein wesentlicher Beitrag zur Entstehung der Mietschulden geleistet wurde. Haben Umstände in der Sphäre des Leistungsberechtigten und in der Sphäre der Verwaltung zur Entstehung der Schulden beigetragen, ist nur dann von einer wesentlichen Mitwirkung des Leistungsträgers auszugehen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für das Entstehen der Mietschulden annähernd gleichwertig sind. Im Grundsatz kommt es aber auf ein vorwerfbares Verhalten des Leistungsberechtigten bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Abs. 8 nicht an. Zu beachten ist, dass der Leistungsberechtigte im Fall der Gewährung eines Darlehens Schuldner von Darlehensverbindlichkeiten wird. Übernimmt die Grundsicherungsstelle die Rückstände also nicht als Zuschuss, muss der Leistungsberechtigte dem Darlehen zustimmen. Rückflüsse aus dem Darlehen fließen dem kommunalen Träger (ggf. über die gemeinsame Einrichtung) im Wege taggenauer Erstattung zu.
Rz. 400d
Eine Übernahme von Schulden als Zuschuss ist auch in dem Fall angezeigt, in dem ein Nachzahlungsanspruch des früheren Vermieters gegen den Leistungsberechtigten aufgrund einer Nebenkostenabrechnung in mietrechtlich korrekter Höhe besteht (vgl. BSG, Urteil v. 30.3.2017, B 14 AS 13/16 R). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei umgekehrtem Sachverhalt, einer Rückzahlung von Vorausleistungen durch den Vermieter, das vorhandene Guthaben aus der Rückzahlung den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung bzw. Gutschrift nach Abs. 3 mindert.