Rz. 297
Abs. 3 regelt die Berücksichtigung von Rückzahlungen und Guthaben. Die Vorschrift stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage dafür dar, Bewilligungsbescheide aufzuheben. Sie modifiziert lediglich die Berücksichtigung von Einkommen. Insoweit handelt es sich um eine Spezialvorschrift, mit der hauptsächlich erreicht werden soll, dass Rückzahlungen aus kommunalen Leistungen in dem entsprechenden Umfang die zukünftigen kommunalen Leistungen in demselben Umfang mindern, den Bund also nicht gegenüber den kommunalen Trägern begünstigen (vgl. LSG Thüringen, Urteil v. 20.7.2016, L 4 AS 225/14). Die Vorschrift gilt auch in Fällen des Abs. 7 mit Direktzahlung an den Vermieter (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.3.2018, L 34 AS 1469/16). Die Regelungswirkung beschränkt sich auf die Modifikation im Hinblick auf Absetzungen sowie den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Berücksichtigung. Ein fiktives Guthaben aufgrund einer bestimmungswidrigen Verwendung von Leistungen nach § 22 stellt jedoch kein Einkommen dar (BSG, Urteil v. 16.5.2012, B 4 AS 159/11). Mit Rückzahlungen sind in erster Linie Erstattungen von vorausgezahlten Heizkosten (Abschlagszahlungen) gemeint, die der Vermieter oder das Energieversorgungsunternehmen auszahlt. Abs. 3 schließt aber alle Rückzahlungen und Gutschriften ein, die den Leistungen für Unterkunft und Heizung zuzurechnen sind, also etwa auch eine Mietrückzahlung wegen Unzulänglichkeiten an der Mietsache. Insofern kommt es auf die Herkunft grundsätzlich nicht an. Der nach Abs. 3 anzurechnende und angerechnete Betrag unterliegt nicht der Pfändung (BGH, Urteil v. 20.6.2013, IX ZR 310/12, vgl. Rz. 80b).
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat dagegen entschieden, dass eine Gutschrift kein bereites Mittel darstellt und entgegen Abs. 3 nicht den Leistungsanspruch in Bezug auf die Kosten für Unterkunft und Heizung mindert, wenn sie aufgrund einer dem Leistungsberechtigten nicht bekannten Kontenpfändung tatsächlich nicht bedarfsdeckend zur Verfügung steht (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 19.3.2014, L 13 AS 3/13). Guthaben entstehen, wenn die Erstattungsbeträge nicht ausgezahlt werden, sondern auf die zukünftig zu leistenden Abschlagszahlungen angerechnet werden. Betroffen sind nur die Erstattungsbeträge und Guthaben, die auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung entfallen, also nicht schon zuvor aus der Leistung für den Regelbedarf zu bestreiten waren. Die Guthaben resultieren regelmäßig aus Betriebskostenabrechnungen. Das BSG hält Erstattungen aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung grundsätzlich für Einkommen i. S. d. § 11. Dessen Regelungen würden lediglich durch die Sondervorschrift in Bezug auf die Reihenfolge der Berücksichtigung, den Zeitpunkt der Berücksichtigung als Einkommen und durch ausdrückliche gesetzliche Zuordnung zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung modifiziert (vgl. § 19 Satz 3, BSG, Urteil v. 16.10.2012, B 14 AS 188/11 R). Das Guthaben ist auch dann nach Abs. 3 zu berücksichtigen, wenn es durch den Vermieter mit Mietforderungen aufgerechnet wurde (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 9.10.2019, L 2 AS 2481/18). Auf eine Verfügungsgewalt über das Guthaben kommt es bei dieser Konstellation für das LSG nicht an. Die bedarfsmindernde Berücksichtigung soll nur ausgeschlossen sein, wenn der Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Auszahlung des einbehaltenen Betriebskostenguthabens aus Rechtsgründen nicht oder nicht ohne Weiteres realisierbar ist (unter Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 8.11.2018, L 19 AS 240/18). Im entschiedenen Fall sollte das Guthaben mit künftigen Mietforderungen verrechnet werden, eine Auszahlung wurde jedoch auch nicht abgelehnt.
Rz. 297a
Auch wenn der Leistungsberechtigte das Guthaben tatsächlich selbst nie vom Vermieter erhalten hat, ist rechtlich gesehen dennoch von einem Zufluss an die Leistungsberechtigte auszugehen, denn die tatsächliche Buchung des Guthabens auf dem Konto des Leistungsberechtigten ist nicht notwendig, um die Rechtsfolge des Abs. 3 auszulösen. Entscheidend ist nicht die tatsächliche Zahlung eines bestimmten Geldbetrags unmittelbar an den Leistungsberechtigten oder die tatsächliche Gutschrift zu seinen Gunsten, sondern, ob die Aufwendungen für Unterkunft oder Heizung durch die Rückzahlung oder das Guthaben tatsächlich gemindert werden. Dies ist der Fall, wenn dem Leistungsberechtigten die Mittel aus der Gutschrift oder der Rückzahlung konkret zur Verfügung stehen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.3.2018, L 34 AS 1468/16, unter Hinweis auf LSG Sachsen, Urteil v. 16.2.2012, L 3 AS 189/11). Eine Betriebskostenabrechnung kann daher dann als anrechnungsfähiges Einkommen bewertet werden, wenn der begünstigte Mieter auch die "tatsächliche Verfügungsgewalt" über das Guthaben besitzt und diesen Vermögensvorteil ohne Weiteres realisieren kann. Dies bedeutet, dass die Gutschrift dem Mieter als "bereites Mittel" zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen muss (unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 16.5.2012, B 4 AS 132/11). Das...