Rz. 21
Der wesentliche Inhalt der Satzungsermächtigung ergibt sich aus Abs. 1 Satz 1. Die Ermächtigung betrifft zunächst die Bundesländer. Diese haben darüber zu entscheiden, ob sie für ihr Gebiet die Kreise und kreisfreien Städte zu Satzungen ermächtigen oder verpflichten wollen. Das liegt im Ermessen der Bundesländer (Die Länder "können" …), wobei außer Frage steht, dass eine Landesregierung dem kommunalen Druck, die Ermächtigung vorzunehmen, wohl nicht lange standhalten könnte. Die Möglichkeit, die Kreise und kreisfreien Städte zu einer Satzung zu verpflichten, ist erst im Diskussionsprozess über die Einführung einer Satzungsermächtigung in die Vorentwürfe des Gesetzes aufgenommen worden. Nach dem Willen des jeweiligen Bundeslandes kann insoweit ein flächendeckendes Satzungsrecht erzwungen werden. Dies stimmt derzeit mit der praktischen Umsetzung allerdings nicht überein.
Rz. 22
Festgelegt wird in Abs. 1 Satz 1 auch, dass die Ermächtigungen durch Landesgesetze zu erteilen sind und deren Umsetzung nur durch Satzungen in Frage kommt. Damit stimmt es überein, dass allgemein keine Problemstellung darin gesehen wird, dass der Bund auf die Kommunen durchgreifen könnte, denn die Ermächtigungen stehen einerseits unter dem Vorbehalt des jeweiligen Bundeslandes, auch sind die einschlägigen Gremien der Kreise und kreisfreien Städte selbst dazu legitimiert, Satzungen zu erlassen. Insoweit bedarf es keiner ins Detail gehenden, konkretisierenden Ermächtigung. Die Befugnis, Satzungen zu erlassen, ist in den Kommunalordnungen der Bundesländer verankert.
Rz. 23
Der Hinweis in der Gesetzesbegründung, der Ermächtigung stehe nicht entgegen, dass die Aufgaben der Grundsicherung für Erwerbsfähige und ihre Familien von den Ländern teilweise als Selbstverwaltungsaufgaben und teils als Pflichtaufgaben nach Weisung bzw. Auftragsangelegenheit wahrgenommen werden, bezieht sich auf Bayern und Nordrhein-Westfalen. Das bayerische Kommunalrecht erlaubt auch Satzungen zur Regelung übertragener Aufgaben, also außerhalb des selbst verwalteten eigenen Wirkungskreises (vgl. Art. 23 Satz 2 Bay GO, Art. 17 Satz 2 Bay LKrO). Für Nordrhein-Westfalen ist eine solche Bestimmung allerdings nicht ersichtlich.
Rz. 24
Der Vorbehalt der vorherigen Zustimmung zur Satzung durch die oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle dient dazu, die Kommunen insbesondere bei der Erfüllung formaler Voraussetzungen zu unterstützen und Rechtsfehler im materiellen Bereich zu vermeiden. Insofern wird hier durchaus schon der Blick auf die Anzahl von Normenkontrollverfahren durch die Landessozialgerichte gerichtet. Ziel insoweit, baldmöglichst Rechtsfrieden zu erreichen. Das Satzungsergebnis in Berlin (Wohnaufwendungenverordnung) ist allerdings von der Rechtsprechung im ersten Rechtszug bereits als rechtswidrig und damit unwirksam eingestuft worden. In der Wohnaufwendungenverordnung für Berlin (WAV) sind im Wesentlichen allgemeine Richtwerte festgelegt, bis zu denen Bedarfe für Unterkunft und Heizung für den Kreis der Leistungsberechtigten übernommen werden. Im Normenkontrollverfahren nach § 55a SGG hat das LSG die Verordnung als solche und nicht den Einzelfall überprüft. Dieser betraf einen Antrag zweier Bezieher von Leistungen nach dem SGB II gegen das Land Berlin. Das LSG hat die WAV für unwirksam erklärt, weil sie gegen höherrangiges Recht verstößt. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 würden für Leistungsberechtigte nach dem SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung, also Miete und Heizkosten, anerkannt, soweit diese angemessen seien. Dies werde in 2 Stufen getrennt für Miete und Heizkosten geprüft. Zunächst sei zu fragen, ob der geschuldete Betrag (bzw. der auf das Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft entfallende Anteil) allgemein als angemessen gelten könne (abstrakte Angemessenheit). In einem zweiten Schritt sei zu prüfen, ob Gesichtspunkte des Einzelfalls (z. B. besondere Bedarfslagen von Menschen etwa wegen ihrer Behinderung, Verfügbarkeit von Wohnraum, der dem abstrakt angemessenen Bedarf entspricht) höhere, konkret angemessene Leistungen rechtfertige. In § 4 WAV habe der Senat von Berlin abstrakt angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung als Summe aus den Werten für Bruttokaltmiete und Heizkosten bestimmt (sog. Bruttowarmmietenkonzept). Diese Verfahrensweise führe nur dann zu gesetzeskonformen Ergebnissen, wenn beide Werte richtig hergeleitet seien, d. h. ausgehend von tatsächlichen, nach der gesetzlichen Regelung als angemessen anzuerkennenden Bedarfen bestimmt würden. Dem genüge der herangezogene Heizkostenwert nicht. Denn es sei eine Missbrauchsgrenze verwendet worden, die nicht darauf abziele und nicht dazu geeignet sei, einen angemessenen Heizbedarf darzustellen. Die daraus folgende Verzerrung sei so gravierend, dass der Summenwert – also die in der WAV als Richtwert ausgewiesene angemessene Bruttowarmmiete – keinen Bestand habe. In der WAV könne immer nur bestimmt werden, welche Bedarfe abstrakt angemessen sind, denn konkret angemessene Bedarfe seien im...