Rz. 9
Die Vorschrift enthält Regelungen dazu, welche Daten die Kommunen erheben und auswerten müssen und dürfen, um die Satzungsermächtigung nach § 22a auszufüllen und den Auflagen nach § 22b und in § 22c selbst nachzukommen. Die interessierten Landkreise und kreisfreien Städte sind gehalten, zunächst zu prüfen, auf welche Daten in welcher vorliegender Struktur zurückgegriffen werden kann und ob diese im Hinblick auf ihre Aktualität geeignet sind. Ggf. müssen diese oder andere Daten aktualisiert bzw. neu erhoben werden. Dabei sind auch datenschutzrechtliche Aspekte beachtlich.
Rz. 10
Abs. 1 Satz 4 verpflichtet dazu, die Methodik der Datenerhebung und -auswertung in der Satzung darzulegen. Dies wird in der Gesetzesbegründung zutreffend auf die Rechtsprechung des BVerfG gestützt. Das vom BSG entwickelte "schlüssige Konzept" zur Ermittlung der Angemessenheit wird im Ansatz nachvollzogen. Regelfall ist der Mietspiegel (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). In ausreichend großen Kommunen kommen auch eigene geeignete Datenerhebungen und -auswertungen oder solche von Dritten in Betracht (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). In sehr kleinen Kommunen werden hilfsweise die Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 WoGG zugelassen (Abs. 1 Satz 2). Der Mietspiegel und Mietdatenbanken bzw. andere geeignete Datenerhebungen des kommunalen Trägers oder eines Dritten können auch kombiniert berücksichtigt werden. Die Regelung ist in eine Soll-Vorschrift gekleidet, nach der die Kreise und kreisfreien Städte im Regelfall entweder vorhandene qualifizierte Erkenntnisquellen oder geeignete eigene Datenerhebungen einzeln oder aber kombiniert verwenden, dazu gehören in diesem Zusammenhang nicht die monatlichen Höchstwerte nach § 12 Abs. 1 WoGG, denn diese dürfen nur nachrangig herangezogen werden; in solchen Fällen sind die Mietspiegel und anderen Daten nicht kombinationsfähig.
Rz. 11
Abs. 1 Satz 3 ordnet für den Regelfall die Berücksichtigung von Neuvertrags- und Bestandsmieten an. Hiervon darf z. B. im Einzelfall vorübergehend abgewichen werden, wenn ein entsprechendes System neu aufgebaut wird.
Rz. 11a
Vorhandene bzw. neu geschaffene Datenquellen müssen ggf. räumlich differenziert ausgewertet werden. Wohnungsnachfrage (einfacher Standard) und Wohnungsangebot müssen in Bezug auf die Größen sowie die Mieten und Heizkosten analysiert werden. Dabei sind Bestands- und Angebotsmieten einzubeziehen. Erst wenn auch die Verfügbarkeit von angemessenem Wohnraum feststeht, kann aus dem vorhandenen Material auf angemessene Wohnflächen und Wohnkosten geschlossen und in Tabellenform zusammengestellt werden.