Rz. 2
Die Regelung enthält zur Leistungsberechtigung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 als Anspruchsgrundlage für das Bürgergeld an nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (vgl. auch § 7 Abs. 2) Sonderbestimmungen zum Bürgergeld. Sie legt insbesondere auch fest, nach welchen Regelbedarfsstufen das Bürgergeld zu zahlen ist. Das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 (bis 31.12.2022: Sozialgeld) wurde 2005 neben dem Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 (bis 31.12.2022: Arbeitslosengeld II) als neue Leistungsgruppe in das SGB II eingefügt. Beide Leistungen unterscheiden lediglich Besonderheiten. Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 erhalten die nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die mit mindestens einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Vorrangig sind Leistungen zur Grundsicherung bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII). Allerdings kommt ergänzendes Bürgergeld in Betracht (§ 19 Abs. 1 Satz 2). Ein Leistungsanspruch besteht hingegen nicht, wenn ein Ausschlusstatbestand nach § 7 greift. Das Bürgergeld umfasst Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs und von Mehrbedarfen sowie zur Deckung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3). Bei den Bedarfen handelt es sich um Pauschalen, die den Leistungsberechtigten zur freien Verfügung ausgezahlt werden. Im Zuge einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die alle 5 Jahre stattfindet, werden auch die Einzelbedarfe konkret festgelegt, aus denen sich die Pauschalen zusammensetzen. 2021 wurden die Leistungen in den Regelbedarfsstufen aus der EVS 2018 neu festgesetzt. Aus der EVS 2023 konnten die Ergebnisse noch nicht für die Regelbedarfe im Jahr 2024 ausgewertet werden. Schon nach einer Fortschreibung jedoch spiegelt ein Teilbetrag nicht mehr den tatsächlichen Bedarf wider, den er decken soll. Meist liegt eine Über- oder Unterdeckung vor, weil das Fortschreibungsvolumen alle Bedarfe, nicht aber jeden konkreten Einzelbedarf korrekt spiegelt. Schon bei der Neufestsetzung der Leistungen zum 1.1.2021 mussten die konkret gemessenen und festgestellten Verbrauchsausgaben aus 2018 für 2019 nach 2021 fortgeschrieben werden. Für die Folgejahre werden bis zur nächsten Neufestsetzung der Regelbedarfe nach der nächsten EVS weitere Fortschreibungen durch die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnungen vorgenommen werden, zunächst ist dies mit der RBSFV 2022 v. 13.10.2021 geschehen. Faktisch werden deshalb zu keinem Zeitpunkt konkrete gemessene Bedarfs auch tatsächlich in dieser Höhe ausgezahlt. Der Leistungsberechtigte muss insoweit einen internen Ausgleich vornehmen. Das ist zugleich ein Kernanliegen des Gesetzgebers und Voraussetzung dafür, verfassungsgerechte Leistungen für den Regelbedarf annehmen zu können. Regelmäßige Bedarfe sind unabhängig davon, ob es sich um kurz- oder langlebige Güter, Gebrauchs- oder Verbrauchsgüter handelt, aus den Leistungen für den Regelbedarf zu decken. Dazu gehören auch die Aufwendungen für Kinderbekleidung (BSG, Urteil v. 23.3.2010, B 14 AS 81/08 R).
Rz. 3
Die Vorgängerregelung zu § 23 war § 28 in der bis zum 31.12.2010 maßgebenden Fassung. Die in § 23 getroffenen Sonderbestimmungen decken sich zu großen Teilen mit denen in § 28 a. F. Die damals sog. Regelleistung der Leistungsgruppe des seinerzeitigen Sozialgeldes orientierte sich bis zum 31.12.2010 an der (damaligen) sog. Regelleistung des früheren Alg II (§ 20). Sie wurde nach dem Alter des Berechtigten abgestuft. Volljährige Berechtigte erhielten seit dem 1.7.2009 grundsätzlich monatlich 359,00 EUR (§ 20 Abs. 2 a. F.). Berechtigte Kinder in der Bedarfsgemeinschaft, die noch keine 14 Jahre alt waren, erhielten 60 % der vollen damaligen sog. Regelleistung. Diese Vorschrift – § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 i.V. m. § 20 Abs. 1 war in der bis zum 31.12.2010 maßgebenden Fassung mit Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar (BVerfG, Urteil v. 9.2.2010, 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09, BGBl. I S. 193). Eine befristete, ebenfalls verfassungswidrige begünstigende Regelung enthielt § 74. Die Vorschrift des § 28 a. F. (wie auch § 74) blieb jedoch bis 31.12.2010 weiterhin anwendbar. Berechtigte Kinder in der Bedarfsgemeinschaft, die 14 Jahre, aber noch keine 18 Jahre alt waren, erhielten 80 % der vollen sog. Regelleistung (Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a. F.). Damit hatte der Gesetzgeber den mit zunehmendem Alter der Kinder wachsenden Bedürfnissen Rechnung tragen wollen. Jugendliche unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers bzw. der Arbeitsgemeinschaft umgezogen waren (seit 1.1.2011 § 22 Abs. 5), erhielten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 80 % der vollen damaligen sog. Regelleistung (heute Regelbedarfsstufe 3, vgl. § 20 Abs. 3). Das betraf nur Fälle, in denen ein nicht erwerbsfähiger Jugendlicher unter 25 Jahren mit einem erwerbsfähigen Jugendlichen unter 25 Jahren i. S. v. § 22 Abs. 2a a. F. umgezogen war. Die Verfassungswidrigkeit bezog sich insbesondere darauf, dass die Leistungen für Kinder und Jugendliche "ins Blaue...