0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Neufassung des 2. Abschnittes des Dritten Kapitels des SGB II zum 1.4.2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) neu in das SGB II eingefügt worden.
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert.
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 geändert.
Für die Regelbedarfe ab 1.1.2018 gilt die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) v. 8.11.2017 (BGBl. I S. 3767).
Für die Regelbedarfe ab 1.1.2019 bzw. 1.1.2020 gelten die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnungen (RBSFV) v. 8.11.2018 (BGBl. I S. 3767) bzw. 15.10.2019 (BGBl. I S. 1542).
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze v. 9.12.2020 (BGBl. I S. 2855) mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert. Ab 1.1.2021 gelten insbesondere die neuen Regelbedarfe.
Für die Regelbedarfe ab 1.1.2022 gilt die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 (RBSFV 2022) v. 13.10.2021 (BGBl. I S. 4674).
Die Vorschrift wurde durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert.
Für die Regelbedarfe ab 1.1.2024 gilt die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 (RBSFV 2024) v. 24.10.2023 (BGBl. I Nr. 287).
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Regelung enthält zur Leistungsberechtigung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 als Anspruchsgrundlage für das Bürgergeld an nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (vgl. auch § 7 Abs. 2) Sonderbestimmungen zum Bürgergeld. Sie legt insbesondere auch fest, nach welchen Regelbedarfsstufen das Bürgergeld zu zahlen ist. Das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 (bis 31.12.2022: Sozialgeld) wurde 2005 neben dem Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 (bis 31.12.2022: Arbeitslosengeld II) als neue Leistungsgruppe in das SGB II eingefügt. Beide Leistungen unterscheiden lediglich Besonderheiten. Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 erhalten die nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die mit mindestens einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Vorrangig sind Leistungen zur Grundsicherung bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII). Allerdings kommt ergänzendes Bürgergeld in Betracht (§ 19 Abs. 1 Satz 2). Ein Leistungsanspruch besteht hingegen nicht, wenn ein Ausschlusstatbestand nach § 7 greift. Das Bürgergeld umfasst Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs und von Mehrbedarfen sowie zur Deckung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3). Bei den Bedarfen handelt es sich um Pauschalen, die den Leistungsberechtigten zur freien Verfügung ausgezahlt werden. Im Zuge einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die alle 5 Jahre stattfindet, werden auch die Einzelbedarfe konkret festgelegt, aus denen sich die Pauschalen zusammensetzen. 2021 wurden die Leistungen in den Regelbedarfsstufen aus der EVS 2018 neu festgesetzt. Aus der EVS 2023 konnten die Ergebnisse noch nicht für die Regelbedarfe im Jahr 2024 ausgewertet werden. Schon nach einer Fortschreibung jedoch spiegelt ein Teilbetrag nicht mehr den tatsächlichen Bedarf wider, den er decken soll. Meist liegt eine Über- oder Unterdeckung vor, weil das Fortschreibungsvolumen alle Bedarfe, nicht aber jeden konkreten Einzelbedarf korrekt spiegelt. Schon bei der Neufestsetzung der Leistungen zum 1.1.2021 mussten die konkret gemessenen und festgestellten Verbrauchsausgaben aus 2018 für 2019 nach 2021 fortgeschrieben werden. Für die Folgejahre werden bis zur nächsten Neufestsetzung der Regelbedarfe nach der nächsten EVS weitere Fortschreibungen durch die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnungen vorgenommen werden, zunächst ist dies mit der RBSFV 2022 v. 13.10.2021 geschehen. Faktisch werden deshalb zu keinem Zeitpunkt konkrete gemessene Bedarfs auch tatsächlich in dieser Höhe ausgezahlt. Der Leistungsberechtigte muss insoweit einen internen Ausgleich vornehmen. Das ist zugleich ein Kernanliegen des Gesetzgebers und Voraussetzung dafür, verfassungsgerechte Leistungen für den Regelbedarf annehmen zu können. Regelmäßige Bedarfe sind unabhängig davon, ob es sich um kurz- oder langlebige Güter, Gebrauchs- oder Verbrauchsgüter handelt, aus den Leistungen für den Regelbedarf zu decken. Dazu gehören auch die Aufwendungen für Kinderbekleidung (BSG, Urteil v. 23.3.2010, B 14 AS 81/08 R).
Rz. 3
Die Vorgängerregelung zu § 23 war § 28 in der bis zum 31.12.2010 maßgebenden Fassung. Die in § 23 getroffenen Sonderbestimmungen decken sich zu großen Teilen mit denen in § 28 a. F....