Rz. 14
Die Leistungsminderung wegen Verletzung der Meldepflicht nach § 32 kann auch nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte treffen. Bei ihnen kann eine Leistungsminderung insbesondere in Fällen in Betracht kommen, in denen in den Kooperationsplan (bis 30.6.2023 bzw. einem danach vereinbarten Kooperationsplan, längstens jedoch bis zum 31.12.2023: der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 4) nach § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Vereinbarungen aufgenommen worden sind, welche Leistungen die nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten erhalten, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Daran sind die nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zwingend zu beteiligen. Vom SG Landshut ist die Übereinstimmung der Regelungen mit dem Grundgesetz bestätigt worden. Das Jobcenter nach § 44b als gemeinsame Einrichtung der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers bzw. der nach § 6a zugelassene kommunale Träger kann dieser Verpflichtung in geeigneter Weise nur nachkommen, wenn die nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten an einem gemeinsamen Gespräch teilnehmen. Eine Aufforderung zur Meldung kann auch den Zweck verfolgen, den Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 über die Rechtsfolgen nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 zu belehren (fortgesetztes unwirtschaftliches Verhalten). Zweifelhaft ist dagegen, ob eine Leistungsminderung eintreten kann, wenn eine nicht erwerbsfähige Mutter eines noch minderjährigen erwerbsfähigen Kindes der Bedarfsgemeinschaft eingeladen wird, um auf die Sachverhalte und Rechtsfolgen des § 22 Abs. 5 hinzuweisen. Dabei dürfte es an einem Einladungsgrund fehlen, der eine Leistungsminderung rechtfertigen könnte.
Rz. 15
Eine ärztliche oder psychologische Untersuchung kommt bei nicht erwerbsfähigen Personen nur ausnahmsweise in Betracht. Das ist in Fällen denkbar, in denen Tatsachen oder Umstände Anlass geben, Erwerbsfähigkeit in Betracht zu ziehen oder durch eine Untersuchung festzustellen, ob z. B. durch Gesundheitsfürsorge erreicht werden kann, dass der Bezieher des Bürgergeldes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 eine Bindung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten übernehmen kann, die diesem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unzumutbar macht. Darüber hinaus kommen Untersuchungen in Betracht, kurz bevor ein Kind der Bedarfsgemeinschaft das 15. Lebensjahr vollendet.
Rz. 16
Die Aufforderung zur Meldung oder zur Wahrnehmung eines Untersuchungstermins ist an den Empfänger von Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu richten, die Einladung kann nicht rechtswirksam über den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten abgesetzt werden, es sei denn, sie ergeht an einen noch nicht i. S. v. § 36 SGB I Handlungsfähigen unter 15 Jahren. Im Übrigen unterscheiden sich Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 nicht.