0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2011 durch Neufassung des Zweiten Abschnittes des Dritten Kapitels in das SGB II eingefügt worden.
§ 32 war von dem Urteil des BVerfG v. 5.11.2019 (1 BvR 7/16, BGBl. I S. 2046) nicht unmittelbar betroffen. Gleichwohl sind die Entscheidungsgrundsätze des BVerfG auch auf Entscheidungen nach Meldeversäumnissen anzuwenden, wenn diese auf den Verwaltungsvollzug der Jobcenter übertragen worden sind.
Durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch v. 19.6.2022 (BGBl. I S. 921) gilt in der Zeit v. 1.7.2022 bis 1.7.2023 ein Sanktionsmoratorium. Während dieser Zeit ist § 31a nicht anzuwenden und § 32 mit Einschränkungen (vgl. § 84). Wenngleich § 32 als eigenständige Minderungsvorschrift geregelt ist, erstreckt sich das Sanktionsmoratorium insoweit gleichwohl auch auf Rechtsfolgen nach § 32 wegen Meldeversäumnis.
Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert und Abs. 2 mit Wirkung zum 1.7.2023 neu gefasst.
Abs. 2 wurde durch das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 v. 27.3.2024 (BGBl. I Nr. 107) mit Wirkung zum 28.3.2024 redaktionell geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die bis 31.3.2011 in einem Paragraphen zusammengefassten Regelungen über Leistungsminderungen wurden wie folgt neu strukturiert:
- Regelung der Tatbestände von Pflichtverletzungen (§ 31),
- Regelung der Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen (§ 31a),
- Regelung zu Beginn und Dauer der Verminderung des Bürgergeldes (§ 31b),
- Regelung zu Meldeversäumnissen (§ 32).
Die §§ 31a und 31b waren seit dem 5.11.2019 vorübergehend nur mit Übergangsregelungen anwendbar, die das BVerfG für die Zeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung durch den Gesetzgeber festgelegt hat. In der Zeit vom 1.7.2022 bis 31.12.2022 galt zudem ein Sanktionsmoratorium, währenddessen § 32 nur eingeschränkt anzuwenden war (vgl. § 84). Der Begriff der Leistungsminderung ist als Oberbegriff für Meldeversäumnisse und die daraus resultierenden Rechtsfolgen u. a. zu verstehen. Die frühere Regelung zu Absenkung und Wegfall des bisherigen Sozialgeldes in § 32 war in die neu strukturierten Minderungsregelungen integriert worden. Nach der Neuregelung wurden Meldeversäumnisse mit Leistungsminderungen belegt, die nach dem 31.3.2011 begangen wurden (§ 77 Abs. 12 a. F., die Übergangsregelung wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben). Die Neuregelungen nach dem 12. SGB II-ÄndG treten mit ihrem materiellen Inhalt am 1.1.2023 in Kraft. Leistungsminderungen werden durch kombinierte Verwaltungsakte festgestellt, die sowohl die Feststellung der Pflichtverletzung als auch die sich daraus ergebende Aufhebung der Bewilligungsentscheidung beinhaltet.
Rz. 3
Die Minderung des Regelbedarfs wegen Meldeversäumnissen und dem Nichterscheinen zu ärztlichen und psychologischen Untersuchungsterminen wird seit dem 1.4.2011 separat geregelt. Die Regelung zu den Meldeversäumnissen gilt für alle Leistungsberechtigten , auch die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft lebenden nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Rz. 4
Abs. 1 Satz 1 enthält den Grundsatz, dass Versäumnisse zur Meldung bzw. zum Erscheinen zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung nach vorheriger Rechtsfolgenbelehrung ohne wichtigen Grund mit einer Leistungsminderung belegt werden, die eine Minderung des Bürgergeldes um 10 % der maßgebenden Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 umfasst (in 2023 bei Regelbedarfsstufe 1 monatlich 50,20 EUR). Damit soll ein Druckmittel gegen Leistungsberechtigte mit dem Ziel installiert werden, die jederzeitige Kontaktaufnahme durch das Jobcenter insbesondere zur Vermittlung in Ausbildung und Arbeit, Vorbereitung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch zu gewährleisten. Die nach Abs. 2 Satz 3 vorgesehene Einschränkung, dass in einer sog. Vertrauenszeit nach einem in den Gesetzentwurf eingebrachten § 15a nur wiederholte Meldeversäumnisse mit einer Leistungsminderung belegt werden, ist im Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses wieder gestrichen worden. Einen möglichen wichtigen Grund dafür, zur geforderten Meldung oder Untersuchung nicht zu erscheinen, hat der Leistungsberechtigte nach Abs. 1 Satz 2 darzulegen und nachzuweisen. Es kommt nicht darauf an, ob der Meldezweck tatsächlich erfüllt wird oder durch das Meldeversäumnis ein konkreter Schaden verursacht wurde. Die Sozialgerichtsbarkeit setzt sich mit der vergleichsweise geringfügigen Kürzung der Leistungen bei einem Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund gleichwohl kritisch in Bezug auf eine Unterschreitung des Existenzminimums i...